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Jahrbuch Immobilien 2008

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Wirtschaftsministerium bestätigt: Aufforderungen der Gewerbeämter unberechtigt

Mit Wirkung zum 01.07.2005 wurde die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) novelliert (BGBl. Nr. 35 vom 24. Juni 2005, Seite 1666).

Danach sind „Vermittler und Nachweismakler“ von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, gewerblichen Räumen, Wohnräumen oder Darlehen von der Pflichtprüfung ausgenommen.
Gewerbliche Bauherren, Baubetreuer und Anlagevermittler müssen dagegen weiterhin die Prüfung nach § 16 MaBV vornehmen.

Deckt der Gewerbeschein nicht nur Vermittlungs- und Nachweisgeschäfte eines Immobilienmaklers ab, sondern auch weitere Tätigkeitsbereiche wie zum Beispiel  Anlagevermittlung oder ähnliches, so muss entweder für dieses weitere Gebiet ein Prüfbericht abgegeben werden oder der zuständigen Behörde gegenüber erklärt werden, dass auf diesem Gebiet derzeit keine Tätigkeit ausgeübt wird.
Da die MaBV zum 01. Juli 2005 novelliert wurde, entfällt die Pflichtprüfung ab diesem Zeitpunkt und zwar auch für solche Prüfberichte, die an sich bis zum 31.12.2005 vorzulegen sind. Ist ein Immobilienmakler oder Darlehensvermittler dieser Pflicht im laufenden Jahr noch nicht nachgekommen, so kann von ihm die Vorlage nicht mehr verlangt werden, auch wenn sie während der ersten Jahreshälfte bestanden hat. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage.

Immobilienmakler und Darlehensvermittler müssen also keine Prüfberichte mehr für das Jahr 2004 vorlegen. Für diejenigen, die ihre Prüfberichte bereits abgegeben haben, ist eine Kostenerstattung jedoch nicht vorgesehen.

Praktische Probleme
Die Novelle der Makler- und Bauträgerverordnung sorgt in der Praxis derzeit noch für erhebliche Unsicherheit. Ohne dass eine Pflicht zur Abgabe der Prüfberichte besteht, werden seitens der zuständigen Behörden teilweise Aufforderungen zur Abgabe von Prüfberichten verschickt und Bußgelder angedroht. Auf Anfrage des IVD Bundesverbandes beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte Ulrich Schönleiter, der die Unterabteilung Handwerk, Gewerberecht, Bildungspolitik leitet, dass seit dem 01.07.2005 keine Rechtsgrundlage mehr besteht, Prüfberichte von Immobilienmaklern und Darlehensvermittlern einzufordern, weder für das Jahr 2004 noch in Zukunft.
Ein Anruf beim zuständigen Gewerbeamt führt in der Regel sehr schnell zur Klärung. Darüber hinaus zeigt sich auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit offen, direkt mit den Gewerberechtsreferaten zugunsten der Leid tragenden Makler und Darlehensvermittler klärende Gespräche zu führen.