Publikationen


Jahrbuch Immobilien 2008

Analysen, Trends, Perspektiven mehr...
Der echte Hausschwamm

Der echte Hausschwamm – Rechtliche Hinweise

 - Bekämpfung bereits im Alten Testament geregelt: 3. Buch Moses, Kapitel 14, Verse 33 – 57
- Die Gefahr für die Gesundheit, die vom Hausschwamm ausgeht, besteht nicht in der enormen Sporenbildung (kann Allergien auslösen), sondern hauptsächlich in der Einsturzgefahr des Gebäudes.
- Zwei Aspekte:
1. in einigen Bundesländern meldepflichtig laut Bauordnung
2. bei Kauf einer Immobilie Mangel nach BGB

1. Meldepflicht
Eine explizite Meldepflicht für den echten Hausschwamm beinhalten die Landesbauordnungen von Sachsen, Hamburg und Thüringen. In den meisten anderen Ländern spricht die Bauordnung von der Pflicht, Gebäude so zu bauen und instand zu halten, dass keine Gefahren durch pflanzliche oder tierische Einflüsse entstehen.

Die Bekämpfung und eine anschließende Tragwerkssanierung ist in den Landesbauordnungen aller Bundesländern bauaufsichtlich gefordert. Die Bekämpfung muss durch einen Fachbetrieb nach den Vorschriften der DIN 68800 Teil 4 erfolgen.

2. Mangel nach BGB
Beim Verkauf eines Hauses stellt der Befall mit dem echten Hausschwamm einen Mangel nach BGB dar und berechtigt den Käufer zu den entsprechenden Ansprüchen: Beseitigung des Mangels, Rücktritt, Minderung und ggf. Schadenersatz. Die Haftung kann vertraglich ausgeschlossen werden, außer der Verkäufer verschweigt den Mangel bewusst.

Außerdem führt das Vorhandensein von echtem Hausschwamm und dessen nicht ordnungsgemäße Bekämpfung zu einem merkantilen Minderwert des Gebäudes.

Urteil zum Thema:
Über die Gefahr eines Befalls mit Hausschwamm muss der Verkäufer nicht aufklären, wenn der Käufer die gefahrbegründenden Umstände kennt und den Schluss auf die Gefahr zieht. (BGH, Az. V ZR 25/02)

Mitglieder finden zu diesem Artikel im internen Bereich:
- Auszüge aus den Bauordnungen der Länder
- weiterführende Links
- ein ausführliches Urteil