Provisionssicherung bei Maklerangeboten im InternetJeder Makler, der Objekte im Internet anbietet, sollte sie nur mit Eckdaten vorstellen, jedoch immer mit dem Hinweis auf die Provision, wie zum Beispiel: "Die vom Käufer im Falle des Ankaufs an uns (Maklerfirma) zu zahlende Provision beträgt... % inkl. MwSt." Ohne den Hinweis auf die Provision riskiert der Makler, leer auszugehen. Doch selbst wenn in der Internet-Darstellung des Objektes auf die Kaufprovision aufmerksam gemacht wird, ist der Provisionsanspruch in der Rechtsprechung nicht unstrittig. So gab das Landgericht Oldenburg einem Kunden Recht, der sich bei der Maklerfirma für ein auf der Plattform Immonet eingestelltes Objekt interessiert und um Zusendung von entsprechenden Unterlagen gebeten hatte. In diesem Expose hieß es: "Käuferprovision: 5,80 %". Das Landgericht Oldenburg war der Meinung, dass ein Maklervertrag dadurch nicht zustande gekommen sei. Im Anschluss an die Übersendung des Exposes seien nämlich keine weiteren Dienste des Maklers in Anspruch genommen worden, so dass es nicht zu einem Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten gekommen sei. Der Vortrag des klagenden Maklers, dass der Provisionshinweis im Internet gestanden habe, reiche für einen Vertragsschluss nicht aus.
Provisionshinweis muss eindeutig sein
Nach Auffassung des IVD-Rechtsausschusses ist das Landgericht Oldenburg damit einem Rechtsirrtum erlegen, der in der Folge auch anderen Gerichten passiert sei. Die Verpflichtung des Maklers, für klare Verhältnisse zu sorgen, kann in der Regel nur durch den eindeutigen Provisionshinweis erfolgen,
so die Meinung des Rechtsausschusses. Zwischenzeitlich gibt es jedoch eine weitere Entscheidung zu dieser Rechtsproblematik. Das Landgericht Hamburg hat sich in einem Urteil vom 17. März 2005 AZ 323 O 353/04 mit der gleichen Frage befasst und ist in den Entscheidungsgründen zu folgendem Ergebnis gelangt: "Zwar geht das Gericht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag geschlossen wurde. Hierzu reicht es jedenfalls aus, dass von der Beklagten (Kundin) über die Internetseite des Klägers (Makler) ein- wenngleich nicht ganz vollständiges - Expose heruntergeladen wurde, aus dem sich gerade auch die Courtagepflicht für den Fall des Kaufvertragsabschlusses ergibt". Unerheblich sei letztlich, ob der Kundin das vollständige Expose des Maklers übersandt oder übergeben worden sei. Spätestens durch die Kontaktaufnahme mit dem Kläger sei ein Maklervertrag abgeschlossen worden. Dieses Urteil befindet sich zurzeit im Berufungsverfahren - allerdings wegen eines anderen rechtlichen Punktes. Es ist davon auszugehen, dass auch das Hanseatische Oberlandesgericht sich mit der Frage des Zustandekommens eines Maklervertrages aufgrund der Werbung im Internet mit klarem Provisionshinweis befassen wird.
