Publikationen


Jahrbuch Immobilien 2008

Analysen, Trends, Perspektiven mehr...
Bundesrat billigt neue Kündigungsfristen

Das Gesetz über Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge hat nun nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 20O1 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten. „Mit der Entschließung des Bundesrates haben die unionsgeführten Länder ihre politische Selbständigkeit bewiesen. Anders als die Oppositionsfraktionen im Bundestag haben sie erkannt, dass die Neuregelung die notwendige Reaktion auf die Erfordernisse des modernen Arbeitsmarktes ist, der den Menschen zunehmend Wohnortwechsel abverlangt. Das Gesetz ist ein wichtiger Beitrag zu mehr Mobilität und Flexibilität von Mieterinnen und Mietern," begrüßte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die Entscheidung. Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Wohnraummietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz. Nur für sog. Altmietverträge, d.h. Verträge, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden, sieht eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter „vertraglich vereinbart" hatten, weiter gelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen -wörtlich oder sinngemäß - wiedergibt (Urteil vom 18.06.2003, VIII ZR 240/02).