BGH-Urteil zur Wirksamkeit
Die Klägerin macht rückständige Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis geltend. Grundlage ist ein Mietvertrag in dessen § l es heißt: „Der Vermieter vermietet die nachstehend bezeichneten Räumlichkeiten der Liegenschaft D. Straße 4/A. Straße 3 und 7 in C. an den Mieter: Gesamtnutzfläche 10.014 m2 (Netto-Grundfläche, NGF), Pkw-Stellplätze: 150 Stück, Die Flächenmaße wurden auf der Grundlage der Bauzeichnungen nach DIN 277 ermittelt. Die mietgegenständlichen Räumlichkeiten wurden anhand der Projektunterlagen und Mieterwünsche fertig gestellt. Größenabweichungen von +/-3 % berechtigen keine der Vertragsparteien zur Änderungen des Mietzinses."
In § 4 heißt es: „Der monatliche Mietzins beträgt für die in § l Abs. l bezeichneten Flächen (Bezugsbasis: Stellplatz DM 100 pro Monat und Stück; DM 32,22 pro m² Nutzfläche), insgesamt DM 337.606,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von z.Z. 15%, d.h. incl. Mehrwertsteuer derzeit DM 388.246,90 ..." Daneben enthält der Vertrag die Vereinbarung einer Staffelmiete, wonach sich der Mietzins jedes Jahr zum 1. November automatisch um 2%, jeweils bezogen auf den bis zum Erhöhungszeitpunkt geltenden Mietzins, erhöht.
Im Lauf des Ausbaus der Fläche wurde eine Anpassung der Mietfläche einvernehmlich durch Schriftwechsel vorgenommen, indem der Mieter die Neuberechnung nach DIN 277 anerkannt hat. Von dieser Vereinbarung ausgehend hat die Klägerin 2.048.552,46 DM nebst Zinsen an rückständiger Miete geltend gemacht.
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