Der BGH hat sich mit Urteil vom 08.04.2004 zum AZ III ZR 20/03 der Frage nach der Provisionspflicht des Maklerkunden bei Abschluss eines Kaufvertrages durch nahe Angehörige des Kunden gewidmet. Der Leitsatz lautet: Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrages mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesnen Objektes durch einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Maklerkunde bewusst nur vorgeschoben wurde. Wegen des Ankaufs eines zu bebauenden Grundstücks hat eine Interessentin mit einer Maklerin Kontakt aufgenommen. Die Interessentin und die Maklerin besichtigten das Grundstück gemeinsam. Kurz darauf erwarb jedoch nicht die Interessentin das Grundstück, sondern ihr Vater und der Bruder. Die Maklerkundin beabsichtigt, mit ihrer Familie als Mieterin in das Haus einzuziehen, was späterhin auch erfolgte. Die Maklerin verlangt nun ihre Provision von der Kundin. Der BGH sprach der Maklerin die Provision zu wegen des wirtschaftlichen Erfolgs, den die Maklerin erzielt hat. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des BGH stets erfüllt, wenn zwischen dem Makler und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Verbindungen bestehen und der Vertragschluss dem Maklerkunden ähnlich zu Gute kommt wie ein eigener Vertragsabschluss.
