Der BGH vergleicht in zwei Urteilen vom 13.01.2005 zum AZ III 238/04 und III 251/04 vom 20.01.2005 Versicherungsmakler und Immobilienmakler und kommt im Urteil vom 13.01.2005 zu dem Schluss, dass der Versicherungsmakler Handelsmakler im Sinne von § 93 Abs. 1 HGB ist und es für die Auslegung der von ihm abgeschlossenen Verträge, insbesondere auch für die Bemessung und die zeitliche Reichweite des Provisionsanspruchs, entscheidend auf den Handelsbrauch und auf die in den Kreisen der Versicherungsmakler, der Versicherer und der versicherten Wirtschaft herrschende Auffassung ankomme. Während etwa beim Immobilienmakler, im Wesentlichen aber auch im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung, die Auszahlung der Provision als einmalige Abschlusscourtage erfolgt, wird sie für Sachversicherungsverträge in der Regel nicht bei Vertragsschluss im Ganzen fällig.
In seiner Entscheidung vom 20.01.2005 äußerte sich der BGH u.a. dahingehend, dass Maklern Lohnansprüche für die Vermittlung von Verträgen gem. § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann entstehen, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande komme. Der weitere Bestand des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags bliebe auf die Provisionsforderung grundsätzlich ohne Einfluss. Die Zahlungspflicht des Maklerkunden entfalle deswegen im allgemeinen nicht, wenn der vermittelte Vertrag nachträglich durch Rücktritt, Kündigung, einverständliche Aufhebung oder ähnliche Rechtsgeschäfte beseitigt werde, ohne dass dabei eine schon im Vertragsschluss selbst liegende Unvollkommenheit mitgewirkt hätte. Der BGH bezieht sich dabei auf sein Urteil vom Dezember 2000 zum AZ III ZR 3/00 abdruckt in NJW 2001, 966,967. Die Versicherungsmaklerproblematik kann bei den vorgestellten Entscheidungen entfallen. 
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