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Aufklärungspflicht des Vermieters und Verkäufers einer Gewerbeimmobilie

In seinem Urteil vom 31.01.2003 zum AZ V ZR 389/01 befasst sich der BGH mit der Aufklärungspflicht des Vermieters und Verkäufers einer Gewerbeimmobilie. Nach Auffassung des BGH könne der Verkäufer einer Gewerbeimmobilie gegenüber einem Käufer aus Verschulden bei Vertragsschluss zu Schadensersatz verpflichtet sein, wenn ein Zweifel an der Bonität eines Mieters sich nicht aufklärt. Ein Makler könne gegenüber einem Käufer einer Gewerbeimmobilie ebenfalls schadensersatzpflichtig sein, wenn er Aufklärungspflichten im Hinblick auf die Bonität eines Mieters verletzte.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hat der Verkäufer lediglich die allgemein übliche Zusicherung im Kaufvertrag abgegeben, dass zurzeit keine Mietrückstände bestehen und keine Mietstreitigkeiten außergerichtlich oder  gerichtlich geführt werden. Darüber hinausgehende Dienstleistungen sind nicht vereinbart gewesen. Der BGH stellt in seinen Entscheidungsgründen fest, dass der Verkäufer einer Gewerbeeinheit zwar grundsätzlich nicht verpflichtet sei, dem Käufer ungefragt Angaben zu etwaigen negativen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters zu machen. Aus der Tatsache, dass der Verkäufer im Kaufvertrag versichert hat, dass zur Zeit keine Mietrückstände  bestehen und keine Mietstreitigkeiten außergerichtlich oder gerichtlich geführt werden, leitet der BGH im konkreten Fall jedoch genau eine solche Pflicht des Verkäufers, dem Käufer ungefragt Auskünfte über die persönlichen und  wirtschaftlichen Verhältnisse der Mieter zu geben, ab. Diese Aussage sei nämlich irreführend und geeignet, beim Käufer den falschen Eindruck zu erwecken, als sei die Immobilie an jemanden vermietet, dessen Bonität beim Vertragsabschluss außer Zweifel stehe. Der Verkäufer müsse im Lichte der allgemeinen Zusicherung, dass zur Zeit keine Mietrückstände bestehen und keine Mietstreitigkeiten geführt werden, ungefragt ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel aufkommen lassen könnten, ob der Mieter den Mietvertrag auch künftig werde erfüllen können. Die Entscheidung gilt ebenso für Immobilienmakler, die sich das Wissen der Verkäufers und Käufers zu eigen machen oder ungefiltert die Erklärungen und Zusicherungen von Verkäufern und Vermietern von Immobilien übernehmen. Dann haften sie ebenso auf Schadensersatz. Deshalb ist der Tipp für die Praxis dahingehend, dass der Makler alle Kenntnisse, alles Wissen, alle Verdachtsmomente betreffend den Kauf- und Mietinteressenten offenbaren muss und bei den geringsten Zweifeln für entsprechende Aufklärung zu sorgen hat, ggf. über noch nachzuprüfende Tatumstände.