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Offenbarungspflicht bei Einschaltung eines Maklerverhandlungsgehilfen

In seiner Entscheidung vom 14.05.2004 zum AZ V ZR 120/03 äußerte sich der BGH zur Offenbarungspflicht und Wissenszurechnung bei Einschaltung eines Maklerverhandlungsgehilfen. Der Leitsatz des BGH ist sehr klar und deutlich. Beauftragt der Verkäufer nämlich einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Makler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. Dem Verkäufer ist das Wissen eines Vertreters, der in seinem Namen den Makler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zum Käufer nicht zuzurechnen. Anderes gilt aber dann, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzugeben hat. Ist der Makler mithin in einer dem Verkäufer so gut wie gleichwertigen Position, kann er zum Schadensersatz herangezogen werden, wenn er ins Blaue hinein Bekundungen bezüglich des Objekts vornimmt, die dem Kaufinteressenten schaden und ihn unter normalen Gesichtspunkten vom Kauf der Immobilie hätten Abstand nehmen lassen.