In der zweiten Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 13.03.2003 zum AZ III ZR 299/02 den bekannten Leitsatz ausgesprochen, dass dem Verwalter nach den § 20ff. WEG ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermG versagt sei. Er sei nämlich nicht Verwalter von Wohnräumen im Sinne dieser Bestimmung. Dies bedeutet, dass der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage dann seine Provision verdient, wenn es ihm gelingt, einen rechtswirksamen Mietvertrag über das von ihm nicht mitverwaltete Sondereigentum abzuschließen. Dieses BGH-Urteil ist nun aufgegriffen worden vom OLG Naumburg zum AZ 9 U 83/04 vom 19.10.2004 -abgedruckt in NZM 2005, 151/NJW-Spezial 4/2005 vom 18.04.2005. Das OLG Naumburg hat sich mit der Variante befasst, dass der Wohnungseigentumsverwalter gleichzeitig den Auftrag hat, Mieter für die Wohnung eines Eigentümers zu vermitteln, was auch gelingt. Der Wohnungseigentumsverwalter stellt für diese Tätigkeit eine Vermittlungsrechnung aus. Der betroffene Wohnungseigentümer gleicht den Betrag aus, verlangt ihn später aber zurück. Der dahingehende Anspruch wird zurückgewiesen. Rechtsgrund für die Zahlung ist eine zwischen den Parteien als Maklervertrag zu bewertende Vereinbarung. Der Vertrag ist wirksam. Das Wohnungsvermittlungsgesetz, das den Mieter schützt, greift zu Gunsten des Klägers nicht ein. Mit § 2 II Nr. 2 WoVermG soll verhindert werden, dass eine Provision auch dann zu entrichten ist, wenn eine Vermittlungsleistung tatsächlich nicht vorliegt. Der Eigentümer genießt diesen Schutz nicht. Damit wird vom OLG Naumburg das Wohnungsvermittlungsgesetz als klassisches Verbraucherschutzgesetz zum Mieterschutz herausgestellt, was in dieser Deutlichkeit bisher so nicht zu finden war.
