| Forderung des IVD: Änderung der Regeln zur Telefonwerbung | ||||
Das neue Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen hat für alle Vertriebsunternehmen, die auch das Telefon zur Kundengewinnung nutzen, schlagartig die Handhabung der Telefonakquise auf die Tagesordnung gebracht. Vor allem Immobilienmakler sehen sich in der Kontaktaufnahme mit Kunden verunsichert. Hauptsächlich die Neuregelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG in Verbindung mit der Vorschrift über den Bußgeldtatbestand in § 20 UWG sorgen einerseits für eine erhebliche Verunsicherung und für eine Pönalisierung von Tatbeständen, die sich weder aus den bekannten Beschwerden, noch aus der Begründung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 16/10734 vom 31.10.2008, S. 12 und 13) ergeben. Das Gesetz ist an dieser Stelle durch eine zu weit gehende Generalisierung über das richtige Ziel hinausgeschossen. Es liegt ein erheblicher Eingriff des Gesetzgebers in den Gewerbebetrieb vor. Dies wird im Weiteren erläutert. Der IVD fordert: 1. die Klarstellung, dass § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG in den Fällen nicht gilt, in denen ein Verbraucher von sich aus eine Vertragsanbahnung oder einen Vertragsschluss anzeigt, indem er eine Verkaufs-/Vermietungsofferte veröffentlicht. 2. die Klarstellung, dass Kunden, zu denen eine Vertragsbeziehung im Lauf der letzten 12 Monate bestand in dem gleichen Anliegen weiterhin telefonisch kontaktiert werden dürfen. 3. die Klarstellung, dass Verbraucher, zu denen bereits ein wirksames Vertragsverhältnis besteht, von § 7 Abs 2 Nr. 2 UWG ausgenommen sind.
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