Immobilienverband

Beitragsordnung des IVD Mitte e.V.

BEITRAGSORDNUNG
des Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte e.V.



§ 1 Aufnahmegebühr

(1) Jedes ordentliche Mitglied zahlt an den Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte e.V. (nachfolgend IVD Mitte genannt) eine Aufnahmegebühr. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der beigefügten Anlage 1 zu dieser Beitragsordnung. Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer, vorläufige Mitglieder, Junioren und Studenten. Bei diesen Arten der Mitgliedschaft wird die Aufnahmegebühr erst bei der späteren Umwandlung in eine ordentliche Mitgliedschaft erhoben.

(2) Die Aufnahmegebühr wird zusammen mit der ersten Beitragsrechnung erhoben. Sie ist
zur sofortigen Zahlung fällig.

§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Der an den IVD Mitte zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Einzelmitglieder (natürliche oder juristische Personen) den aus der Anlage 1 ersichtlichen Betrag. Hinzu kommt der vom IVD Mitte für den Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend IVD Bundesverband genannt) erhobene Jahresbeitrag in seiner jeweils geltenden Höhe. Der von dem Mitglied zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich.

Der an den IVD Mitte zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Zweit- und Angestelltenmitglieder den aus der Anlage 1 ersichtlichen Betrag. Hinzu kommt der vom IVD Mitte für den IVD Bundesverband erhobene Jahresbeitrag in seiner jeweils geltenden Höhe. Der von dem Mitglied zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich.

Natürliche oder juristische Personen, die mehrere Unternehmen oder Filialbetriebe betreiben oder an solchen Unternehmen maßgeblich beteiligt sind, zahlen für diese Unternehmen oder die Filialen zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder den Beitrag für die Zweit- oder Angestelltenmitglieder im Sinne dieser Vorschrift. Der für diese Art der Mitgliedschaft von dem Mitglied zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich.

Der an den IVD Mitte zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Seniorenmitglieder den in der Anlage 1 ersichtlichen Betrag. Hinzu kommt der vom IVD Mitte für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in der jeweils geltenden Höhe. Der für diese Art der Mitgliedschaft von dem Mitglied zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich.

Der an den IVD Mitte zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Existenzgründer den in der Anlage 1 ersichtlichen Betrag. Hinzu kommt der vom IVD Mitte für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in der jeweils geltenden Höhe. Der für diese Art der Mitgliedschaft von dem Mitglied zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich. Ab dem dritten Jahr geht die Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft über.

Der an den IVD Mitte zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für vorläufige Mitglieder den in der Anlage 1 ersichtlichen Betrag. Hinzu kommt der vom IVD Mitte für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in der jeweils geltenden Höhe. Der für diese Art der Mitgliedschaft von dem Mitglied zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich.

Der an den IVD Mitte zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Junioren den aus der Anlage 1 ersichtlichen Betrag. Hinzu kommt der vom IVD Mitte für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in der jeweils geltenden Höhe. Der für diese Art der Mitgliedschaft von dem Mitglied zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich.

Der an den IVD Mitte zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Fördermitglieder/Verbände/Ausbildungseinrichtungen/Außerordentliche Mitglieder den in der Anlage 1 ersichtlichen Betrag. Hinzu kommt der vom IVD Mitte für den IVD Bundesverband erhobene Jahresbeitrag in seiner jeweils geltenden Höhe. Der für diese Art der Mitgliedschaft von dem Mitglied zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich.

Ehrenmitglieder können von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit werden. Die jeweilige Höhe des an den IVD-Bundesverband zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung des IVD Bundesverband beschlossen.

(3) Für neu aufgenommene Mitglieder beginnt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages an den IVD Mitte und IVD Bundesverband mit dem Beginn des Monats, in dem sie aufgenommen werden.

Wichtiger Hinweis: Seit 01.01.2011 wird gemäß eines Beschlusses der Mitgliederversammlung 2010 zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag durch den IVD Mitte eine jährliche Sonderumlage für die bestehende Vertrauensschaden-Versicherung des IVD-Bundesverbandes erhoben. Der Beitrag beläuft sich ab 01.01.2016 auf 42,00 € jährlich und wird zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag erhoben. Junioren und Senioren sind von dieser Zahlung befreit.

 

§ 3 Fälligkeit

(1) Die an den IVD Mitte abzuführenden Mitgliedsbeiträge (Regional- und Bundesverbandsbeitrag) sind für ein Kalenderjahr im Voraus fällig und sofort zahlbar.

(2) Mitglieder, die dem IVD Mitte eine Vollmacht zum Bankeinzug erteilt haben, sind berechtigt, Beiträge wie folgt zu zahlen:
a) in vier Raten, fällig jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und zum 15.11. des Geschäftsjahres. Der für diese Ratenzahlungsmöglichkeit zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich.
b) in 12 monatlichen Raten, fällig jeweils zum 03. jedes angefangenen Monats des Geschäftsjahres. Der für diese Ratenzahlungsmöglichkeit zu zahlende Gesamtbetrag ist aus der als Anlage 1 beigefügten Gebührentabelle ersichtlich. Umlagen sind innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.
(3) Auf schriftlichen Antrag kann der geschäftsführende Vorstand des IVD Mitte in begründeten Ausnahmefällen die Stundung des an ihn zu zahlenden Mitgliedsbeitrages gewähren.

 

§ 4 Beitragsrückzahlung im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine anteilige Rückzahlung von gezahlten Beiträgen nicht statt.
(2) Eine Aufrechnung von Beiträgen und/oder Umlagen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts – aus welchen Gründen auch immer – sind ausgeschlossen.
(3) Der IVD Mitte kann seine Beitragsforderungen für den IVD Bundesverband an diesen abtreten.

 

§ 5 Zahlungsverzögerungen / Kosten durch Rücklastschriften

(1) Im Falle nicht rechtzeitiger Zahlung der Aufnahmegebühr und/oder des Verbandsbeitrages sind dem IVD Mitte 8,00 Euro (acht Euro) für jede erforderliche Mahnung zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz höherer Aufwendungen gemäß Nachweis, auf Ersatz anfallender Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Kostenregelung im Ehrenratsverfahren bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei nicht eingelösten und von der Bank zurückgegebenen Lastschriften sind dem IVD Mitte 10,00 Euro (zehn Euro) als Ersatz für die erhöhten Aufwendungen zu ersetzen. Hinzu kommen weitere Kosten der Bank für die Nichteinlösung der Lastschrift.

 

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Juni 2014 in Kraft.
(2) Die Beitragsordnung ist so lange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert wird.

Stand: 14.05.2014 – Beschluss durch die Mitgliederversammlung des IVD Mitte Anmerkung: Hinweise zu den einzelnen Arten der Mitgliedschaften ergeben sich aus der Aufnahmeordnung.