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Satzung IVD Mitte e.V.
SATZUNG
Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte e.V.
Präambel
Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte e.V. ist ein Regionalverband im Sinne von § 13 der Satzung des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend auch IVD Bundesverband genannt), und zwar in den Bundesländern Hessen und Thüringen.
Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und
Sachverständigen Region Mitte e.V. gibt sich folgende
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verband führt den Namen
Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter
und Sachverständigen Region Mitte e.V.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt/Main. Er ist im Vereinsregister Frankfurt unter der Nr. VR
12 745 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Verbandes
1. Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte e.V. (nachfolgend auch IVD Mitte genannt) ist eine nach Berufsbereichen gegliederte Organisation der Immobilienwirtschaft. Der Zweck des IVD Mitte liegt in der Förderung und Vertretung der Berufszweige, Berufsgruppen und Berufsvertreter im Gebiet
der in der Präambel genannten Bundesländer, die insbesondere einem der folgenden
Berufsbereiche angehören:
Immobilienberatung, Immobilienvermittlung und Finanzdienstleistung, Vermögens- und Immobilienverwaltung, Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung, Marktforschung in der Immobilienwirtschaft,
immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und –realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung, Immobilienentwicklung, Center Management, öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer
2. Die Förderung des Verbandszweck erfolgt insbesondere durch
- die Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung und Fortentwicklung der im IVD Mitte repräsentierten Berufsbilder und die Steigerung ihres Ansehens.
- die Durchführung von beruflicher Fort- und Weiterbildung;
- die Förderung des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs und die Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs;
- die Wahrnehmung der Interessen der in der Immobilienwirtschaft Tätigen gegenüber der
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie gegenüber anderen Berufsverbänden;
- die Förderung eines qualitativ vereinheitlichten Berufsausübungskodex sowie der Kollegialität
unter den Mitgliedern;
- die Schlichtung berufseinschlägiger Differenzen zwischen den Mitgliedern und die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und Verbrauchern über die beim IVD
Bundesverband eingerichtete Ombudsstelle gemäß der Verfahrensordnung für die Schlichtung
von Verbraucherbeschwerden in ihrer jeweils gültigen Fassung;
- die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.
Daneben unterstützt der IVD Mitte in den in der Präambel genannten Bundesländern den IVD
Bundesverband bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben, insbesondere durch die
Übernahme administrativer Aufgaben, im Bereich der Werbung, im Bereich des Mitgliederwesens
sowie im Bereich der Mitgliederbetreuung vor Ort.
3. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verbandes und seiner Untergliederungen können Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten, soweit dies in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt ist.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche oder juristische Person erwerben, die im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig ist, über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde verfügt, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten abgeschlossen hat und diese während der Zugehörigkeit zum Verband dauerhaft unterhält, an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilnimmt, die Einrichtung einer Ombudsstelle im Bundesverband anerkennt und die Bedingungen nach der Aufnahmeordnung des IVD Bundesverbandes und der Aufnahmeordnung des Verbandes erfüllt.
Natürliche oder juristische Personen, die mehrere Unternehmen betreiben oder an solchen Unternehmen maßgeblich beteiligt sind, sind gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft für alle diese Unternehmen zu erwerben. Unterhält ein Unternehmen Filialbetriebe, so sind auch die Filialbetriebe gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.
Die Aufnahmeordnung kann verschiedene Formen der ordentlichen Mitgliedschaft vorsehen und unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen festlegen.
Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nicht selbständig in einem Unternehmen tätig sind, können eine modifizierte ordentliche Mitgliedschaft (Angestelltenmitgliedschaft) beantragen. Das Angestelltenmitglied ist nicht berechtigt, das Zeichen des Verbandes, insbesondere das IVD-Markenzeichen, zu führen. Der einfache Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband ohne gesonderte optische Hervorhebung ist zulässig. Das Angestelltenmitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen.
Die nichtselbständige Tätigkeit ist auf Nachfrage nachzuweisen. Die Angestelltenmitgliedschaft
endet sechs Monate nach der Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit. Das Angestelltenmitglied ist verpflichtet, dem IVD Mitte die Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Verletzung der Anzeigeverpflichtung kann mit einer Vereinsstrafe belegt werden.
2. Natürliche Personen, die eine Ausbildung zur/m Immobilienkauffrau /-mann machen oder ein
immobilienwirtschaftlich orientiertes Studienfach belegen oder für einen immobilienwirtschaftlichen
Studiengang immatrikuliert sind, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben. Mit Erwerb der
Mitgliedschaft übernehmen Juniorenmitglieder eine Verpflichtung zur Teilnahme an
Berufsbildungsmaßnahmen, wenn diese nicht innerhalb der Ausbildung oder des Studiums
abgedeckt sind; die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie zur
Unterwerfung unter die Ombudsstelle besteht nicht. Mit Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres
nach der Beendigung der Ausbildung geht diese Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft,
auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft, über. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
Natürliche Personen, die bei Stellung des Aufnahmeantrages noch nicht über die erforderliche
Fachkunde verfügen, können die vorläufige Mitgliedschaft erwerben. Diese endet, sofern das
Mitglied nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei vollen Kalenderjahren nach Aufnahme in den
Verband den Fachkundenachweis geführt hat. Anderenfalls geht die vorläufige Mitgliedschaft, auf
Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft, über.
Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nicht selbständig in einem
Unternehmen tätig sind, können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Das
außerordentliche Mitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem
Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen
Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband
abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den
Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen.
Junioren-, vorläufige und außerordentliche Mitglieder nehmen an den Veranstaltungen des IVD
Mitte teil. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Die Zeichen des Verbandes dürfen sie nicht führen.
3. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die
nicht den Status eines ordentlichen Mitgliedes erwerben wollen oder können.
4. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße um die Immobilienwirtschaft oder um den IVD Mitte verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den erweiterten Vorstand auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Ehrenordnung verliehen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.
5. Mit der Mitgliedschaft im IVD Mitte wird zugleich die Mitgliedschaft im IVD Bundesverband erworben.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die Aufnahme- und die Beitragsordnung. Sie sind des Weiteren berechtigt und verpflichtet, nach den Vorgaben des IVD Bundesverbandes sowie nach dem Inhalt einer etwaigen Markensatzung des IVD Bundesverbandes die Marke des Verbandes im Geschäftsverkehr zu führen, soweit sich ausdieser Satzung nichts Anderes ergibt. Sie haben die Verbandsordnungen anzuerkennen und sich regelmäßig fortzubilden.
7. Die Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation ist mit der Mitgliedschaft im IVD Mitte unvereinbar. Sie steht einer Aufnahme entgegen, sofern ein Bewerber sich außerstande sieht, zu erklären
- dass er bzw. seine Firma nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeitet,
- dass weder er noch seine Mitarbeiter auf seine Veranlassung nach der Technologie von L. Ron
Hubbard geschult werden bzw. Kurse und/oder Seminare nach der Technologie von L. Ron
Hubbard besuchen,
- dass er die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung eines Immobilienunternehmens
ablehnt.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder zu Protokoll alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Klärung eines Sachverhaltes im Sinne des Verbandszwecks notwendig sind. Dies gilt insbesondere für alle Fälle, in denen gegen ein Mitglied Beschwerden vorliegen. Leitet der Ombudsmann ein Verfahren ein, so hat das Mitglied gegenüber der Ombudsstelle in der genannten Frist schriftlich zu erklären, ob es sich einer Entscheidung des Ombudsmanns unterwerfen und auf die Anrufung ordentlicher Gerichte verzichten will. Das Mitglied ist vom Ombudsmann auf diese Verpflichtung bei Einleitung eines Verfahrens ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
§ 4
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Mitte zu richten. Der Regionalverband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen und zugleich im Namen des IVD Bundesverbandes. Die Entscheidung ist dem Antragsteller erst mitzuteilen, wenn zuvor dem IVD Bundesverband das Aufnahmegesuch und die positive Entscheidung des Regionalverbandes über das Aufnahmegesuch zugeleitet wurde und der IVD Bundesverband der Aufnahme nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zugang der vorerwähnten Unterlagen widersprochen hat.
2. Eine die Aufnahme ablehnende Entscheidung ergeht auf Wunsch des Antragstellers mit Begründung. Dem Antragsteller steht das Recht zu, binnen eines Monats Widerspruch zu erheben, der zu begründen ist. Über diesen Widerspruch entscheidet der IVD Bundesvorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen sowie:
3.1. durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und gegenüber der Geschäftsstelle des IVD Mitte oder der des IVD Bundesverbandes unter Beachtung einer Frist von drei Monaten in Textform mitgeteilt werden muss;
3.2. durch den Tod, die Entmündigung, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie im Falle der Löschung (nach Liquidation) des Mitgliedes im Handelsregister oder
3.3. durch Ausschluss, der durch den erweiterten Vorstand des IVD Mitte nach Anhörung des IVD Bundesverbandes erklärt werden kann,
3.3.1. wenn ein Mitglied den Verbandszwecken gröblich zuwiderhandelt;
3.3.2. wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnungen und Fristsetzung mit Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist oder selbst Anlass zu einer Regulierung eines Schadens durch die vom Bundesverband unterhaltene Vertrauensschadenversicherung gibt;
3.3.3. wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet, ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn das Mitglied die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeleistet hat;
3.3.4 wenn einem Mitglied die Gewerbeerlaubnis entzogen worden ist oder eine Gewerbeabmeldung vorliegt;
3.3.5 wenn ein Mitglied Tatsachen verwirklicht hat, die geeignet sind, das Ansehen oder das Interesse des IVD Mitte zu schädigen, oder die diesem Zweck oder der Zielsetzung des IVD Mitte entgegenstehen; das gilt auch in den Fällen, in denen das Mitglied seiner Verpflichtung zur schriftlichen Stellungnahme bei Beschwerdevorgängen im IVD Mitte oder der im Bundesverband eingerichteten Ombudsstelle wiederholt nicht nachkommt.
3.3.6 wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
3.3.7 Die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Bundesverband bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Mitte zum gleichen Zeitpunkt; die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Mitte bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Bundesverband zum gleichen Zeitpunkt.
4. In entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen können ein Fördermitglied ausgeschlossen sowie eine Ehrenmitgliedschaft widerrufen werden.
5. Gegen den Beschluss über den Entzug von Mitgliedschaftsrechten steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. Der Einspruch ist schriftlich an die Geschäftsstelle des IVD Mitte zu richten; er hat dort innerhalb iner Frist von vier Wochen nach förmlicher Zustellung des Beschlusses an das betroffene Mitglied einzugehen und muss ine Begründung enthalten. Geht der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht oder ohne Begründung ein, so weist der geschäftsführende Vorstand des IVD Mitte den Einspruch als unzulässig ab.
Ansonsten gilt Folgendes:
Hilft der geschäftsführende Vorstand des IVD Mitte dem Einspruch nicht ab, so hat er den Einspruch unverzüglich dem Ehrenrat des Verbandes zur Entscheidung vorzulegen, der über den Ausschluss endgültig entscheidet.
Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes, auch jene im IVD Bundesverband. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ausschlussbeschluss unanfechtbar geworden ist.
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ehrenämter zur Folge. Für den Zeitraum des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Ehrenämter.
§ 5
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung ;
2. der geschäftsführende Vorstand;
3. der erweiterte Vorstand
4. der Ehrenrat.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Der geschäftsführende Vorstand kann Gäste zur Teilnahme an der Veranstaltung zulassen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe derTagesordnung, bei atzungsänderungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in Verbandsorganen oder in Textform einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Datum der Aufgabe des Mediums, in welchem die Ladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist, zur Post oder, sofern andere Kommunikationsmittel verwendet werden, mit deren Absetzung.
Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, sofern sie an die vom Mitglied zuletzt angegebene Adresse gerichtet wurde.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Eingang des zulässigen Antrages durchgeführt werden. Die Ladungsfristen sowie die sonstigen Formvorschriften gelten entsprechend § 6 Ziffer 2 der Satzung.
Anträge zur Tagesordnung sind beim geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe von Gründen einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind auch noch in der Mitgliederversammlung zulässig, sofern die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen entscheidet. Dringlichkeitsanträge, die auf die Änderung der Satzung, und/oder die Abwahl von ehrenamtlich Tätigen sowie Beschlussfassungen über Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen gerichtet sind, sind nicht zulässig.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen eine andere Art der Abstimmung für den Einzelfall oder die Satzung sieht eine andere Art der Abstimmung vor. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig, soweit dies durch die Satzung oder kraft Gesetzes zwingend vorgesehen ist, insbesondere für
5.1. die Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands;
5.2. die Wahl der Rechnungsprüfer und Stellvertreter;
5.3. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
5.4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen des IVD Mitte,
wobei die Umlagen nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, nur zur Schließung von Haushaltsdefiziten oder außergewöhnlicher Aufwendungen im Rahmen des Vereinszwecks und nur einmal je Kalenderjahr erhoben werden dürfen;
5.5. die Entgegennahme des und Aussprache über den Geschäftsbericht des geschäftsführenden
Vorstandes sowie dessen Entlastung sowie
5.6. diejenigen Angelegenheiten, die der geschäftsführende oder erweiterte Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.
6. Juristische Personen als ordentliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihre Organe in vertretungsberechtigter Anzahl oder durch ordnungsgemäß und schriftlich Bevollmächtigte vertreten.
§ 7
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht nach dieser Satzung oder kraft Gesetzes anderes gilt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied für die kommende Mitgliederversammlung des Verbandes übertragen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht ein Stimmrecht aufgrund von schriftlichen Vollmachten nur für höchstens fünf weitere Mitglieder wahrnehmen.
3. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
4. Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
5. Wahlen mit mehr als einem Kandidaten müssen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, erhalten,
findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl im
ersten Wahlgang erreicht haben.
§ 8
Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Verbands besteht aus mindestens drei bis zu fünf Personen, die kein weiteres Ehrenamt im Verband ausüben dürfen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind
- der/die Vorsitzende des Vorstandes
- die stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer zugleich Schatzmeister/in ist.
Die Mitgliederversammlung kann für den Fall, dass der IVD Mitte weitere Verbände aufnimmt, mit Stimmenmehrheit weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.
2. Der geschäftsführende Vorstand bestellt aus seiner Mitte den ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes sowie die stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstände vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei intern grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter zu beteiligen sind.
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort. Wählbar sind nur natürliche Mitglieder des Verbandes.
5. Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während der Amtsperiode aus oder verliert er das Amt, weil die ordentliche Mitgliedschaft endet, so ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, unter Beibehaltung der übrigen Personen die Zuständigkeiten und Funktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands bis zur nächsten
Mitgliederversammlung neu zu verteilen.
6. Die Rücktrittserklärung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 9
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder kraft Gesetzes einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, zur Erledigung der Aufgaben mindestens einen geeigneten hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die ehrenamtlich
Tätigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.
§ 10
Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes
1. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Beachtung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform oder fernmündlich, per Telefax oder e-Mail oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsmittel. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung.
3. Ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann auch auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung zu der konkreten Verfahrensweise erklären. In diesem Falle ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich in Textform ein Beschlussprotokoll zu fertigen und dieses jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zuzuleiten.
§ 11
Der erweiterte Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitglieder des erweiterten Vorstands auf die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort.
Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands höchstens fünf weitere Personen an, die möglichst gleichmäßig aus den Regionen stammen sollen, die der IVD Mitte nach der Präambel dieser Satzung örtlich abdeckt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die konkrete Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstands. Fällt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, welches nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört, weg, so wählt die auf das Ereignis nächstfolgende Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des erweiterten Vorstands ein Ersatzmitglied.
2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und er entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, bei seinen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit.
3. Der erweiterte Vorstand tritt zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr zusammen. Diese werden durch den geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung einer Frist von drei Wochen einberufen. Außerordentliche Sitzungen des erweiterten Vorstands können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
4. Anträge, die in einer Sitzung des erweiterten Vorstands behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten; ansonsten können sie nur behandelt werden, wenn der erweiterte Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
5. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes zählen neben den sonstigen, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere
- die Entscheidung über die Bestellung örtlicher ehrenamtlicher Vertreter in den Regionen, deren Amtszeit nach Ablauf von drei Jahren nach der Bestellung automatisch endet;
- die Entscheidung über Maßnahmen der Verbandsordnungsgewalt gemäß § 16;
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 3.3.
- die Entscheidung über Fragestellungen, die der geschäftsführende Vorstand dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.
§ 12
Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu seiner Unterstützung Ausschüsse mit beratender Funktion zu bilden und zu besetzen.
§ 13
Rechtsverhältnisse zwischen dem IVD Mitte und dem IVD Bundesverband
1. Der IVD Mitte ist ein Regionalverband des IVD Bundesverband und hat die sich aus der Satzung des letztgenannten Verbandes ergebenden Rechte und Pflichten.
2. Ein Vertreter des IVD Bundesverband ist berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und/oder des erweiterten Vorstandes des IVD Mitte teilzunehmen und dort mündliche Ausführungen zu machen. Ein Stimmrecht steht dem Vertreter nicht zu. Die Ladung zu den Sitzungen ist der Geschäftsstelle des IVD Bundesverbandes gleichzeitig mit der Ladung an die Mitglieder der zu ladenden Gremien zuzuleiten.
3. Die Satzung des IVD Mitte kann nur mit Zustimmung des IVD Bundesverband geändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern der IVD Bundesverband der inhaltlich gleichlautenden Änderung der Satzung eines anderen Regionalverbandes bereits zugestimmt hat.
§ 14
Beitragswesen
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Höhe einer etwaigen Umlage des Regionalverbandes werden von der Mitgliederversammlung des IVD Mitte auf Vorschlag des erweiterten Vorstands und mit Zustimmung des IVD Bundesverband festgelegt. Umlagen können in Höhe bis zu einem Jahresbeitrag, maximal einmal je Kalenderjahr und nur
erhoben werden, um Unterdeckungen im Haushalt des Verbandes zu beseitigen oder einen im Rahmen des Verbandszwecks anfallenden Sonderaufwand zu decken, der auf der Grundlage einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands entsteht.
2. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließende Beitragsordnung. Der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitrag wird ebenfalls durch den IVD Mitte erhoben.
3. Soweit die Beitragsordnung des IVD Mitte mit Zustimmung des Präsidiums des IVD Bundesverbandes Beitragsermäßigungen vorsieht, ist der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitragsanteil um den Ermäßigungssatz zu kürzen. Für beitragsfreie Mitglieder wird kein Beitrag abgeführt. Soweit Beitragsforderungen nicht realisiert werden können, findet eine anteilige Verrechnung des Beitragsausfalls mit dem an den IVD Bundesverband abzuführenden Beitrag statt. Der IVD Bundesverband kann jedoch verlangen, dass die gesamte Beitragsforderung an das Einzelmitglied an ihn abgetreten wird. Die Zahlungstermine für Beitragsüberweisungen in den Beitragsordnungen des IVD Bundesverbandes und des IVD Mitte
sind aufeinander abzustimmen.
§ 15
Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählende Rechnungsprüfer, die Mitglied im IVD Mitte sein müssen und eine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband für immobiliennahe Dienstleister über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nachweisen können müssen. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort.
Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Stellvertreter, die die Rechnungsprüfung bei Verhinderung gewählter Rechnungsprüfer übernehmen.
2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Kalenderjahr die Kasse und die Buchführung des IVD Mitte zu prüfen und zunächst dem geschäftsführenden Vorstand sowie sodann der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Darüber hinaus haben sie jederzeit das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen, insbesondere in die Buchhaltung und das Belegwesen des IVD Mitte.
§ 16
Die Verbandsordnungsgewalt
Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Satzung, Verbandsordnungen
oder gegen die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke oder gegen Anordnungen der Verbandsorgane, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen das betreffende Mitglied zu verhängen:
- eine Verwarnung;
- eine zeitliche Beschränkung des passiven oder/und aktiven
Wahlrechts;
- die Aberkennung von Ehrenämtern;
- den Ausschluss aus dem Verband (§ 4 Ziff. 3 ff. der Satzung).
Gegen eine Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. § 4 Ziff. 5 der Satzung gilt insoweit entsprechend. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
§ 17
Der Ehrenrat und seine Zuständigkeit
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei bis sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des IVD Mitte auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Ehrenamt im Verband bekleiden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen, soweit nicht der Ehrenrat des IVD Bundesverbandes zuständig ist, sowie über das Einspruchsverfahren der Mitglieder gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme des Vorstandes. Außerdem sind dem Ehrenrat die Streitigkeiten innerhalb des IVD Mitte, insbesondere der Organe und/oder Untergliederungen untereinander zugewiesen. Dabei hat der Ehrenrat dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und sodann abschließend über das Ordnungsverfahren endgültig zu entscheiden. Er kann die Entscheidung des erweiterten Vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstands aufheben, abändern oder bestätigen.
Zieht der Ehrenrat des IVD Bundesverbandes die Entscheidung über die Sache an sich, verliert der Ehrenrat des IVD Mitte seine Zuständigkeit. Die Entscheidung des Ehrenrates des IVD Bundesverbandes, die Sache an sich zu ziehen, ist unanfechtbar. Das schiedsrichterliche Verfahren ist erst nach der Entscheidung des Ehrenrates eröffnet.
§ 18
Schiedsgericht
Bei Differenzen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes kann das Schiedsgericht des IVD Bundesverbandes angerufen werden, wenn die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren, dass die Entscheidung durch dieses Schiedsgericht erfolgen soll und ein solches Schiedsgericht besteht.
§ 19
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes erfordert einen Beschluss auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 80% der anwesenden Stimmen. Das vorhandene Vermögen einschließlich etwa vorhandener Wohlfahrtseinrichtungen wird im Falle der Liquidation nach Begleichung aller Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu gemeinnützigen Zwecken, möglichst Institutionen der Bildung im Immobilienbereich, zur Verfügung gestellt. Über die endgültige Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 20
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des IVD Mitte.
Stand: 14.05.2014 – Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Wiesbaden.