Immobilienverband

Drei Tipps, fünf Fallbeispiele und ein Merkblatt zum Thema Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

Seit dem 13. Juni kann der Kunde den Maklervertrag widerrufen, auch dann noch, wenn ihm ein Objekt bereits vermittelt worden ist. Der Leiter unserer Rechtsabteilung, Dr. Christian Osthus, gibt Tipps im Umgang mit dem Widerrufsrecht beim Maklervertrag und erläutert anhand von fünf Fallbeispielen, wie der Makler seine Provision sichern kann (http://news.immowelt.de/tipps-fuer-makler/artikel/2299-widerrufsrecht-bei-maklervertraegen-dr-christian-osthus-vom-ivd-gibt-tipps.html).

IVD-Mitgliedern steht im Mitglieder-Bereich der IVD-Homepage das Merkblatt „Das Verbraucherwiderrufsrecht beim Maklervertrag. Verbraucherrechte wahren – Provision sichern Handlungsempfehlungen für die Praxis“ zur Verfügung. Dort findet sich auch eine Widerrufsbelehrung, die dem amtlichen Muster entspricht und eine Mustererklärung des Verbrauchers, mit der der Kunde Sie als Makler beauftragen kann, vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für ihn tätig zu werden.

 

5 thoughts on “Drei Tipps, fünf Fallbeispiele und ein Merkblatt zum Thema Widerrufsrecht bei Maklerverträgen

  1. Thomas Vogl sagt:

    EU entmündigt Verbraucher!!! Wer schützt uns vor der EU?
    Geheime Verhandlungen bei TTIP und CETA, aber angeblicher Verbraucherschutz bei Widerrufsrecht. Ich fühle mich gegängelt und verscheißert. Es gibt Notare, die beurkunden und neutral informieren! Also sollte man die Pfeifen der EU abschaffen und nicht die Verbraucher und das Volk drangsalieren!

  2. Dr. Christian Osthus sagt:

    Sehr geehrter Herr Nowak,

    bei dem Zitatgeber in den Salzburger Nachrichten scheint der Wunsch Vater des Gedankens zu sein. In Österreich wurde die EU-Verbraucherrechterichtlinie mit „Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz“ (FAGG) umgesetzt. Ebenso wie das nationale Umsetzungsgesetz differenziert das FAGG nicht zwischen der Vermittlung von Kauf- und Mietverträgen. In beiden Ländern wird der Maklervertrag als Dienstleistungsvertrag qualifiziert, der nicht explizit aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wurde. Somit muss der österreichische Makler ebenso wie sein deutscher Kollege bei allen Maklerverträgen über das Widerrufsrecht belehren, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen (Verbraucher, Fernabsatz oder außerhalb Maklergeschäftsräume).

    Offenbar kam es zu einer Verwechselung: Wie in Deutschland sind Mietverträge selbst vom Widerrufsrecht ausgenommen. Hier allerdings mit der Maßgabe, dass eine Besichtigung stattgefunden hat.

    Freundlicher Gruß

    Christian Osthus

  3. Sehr geehrte Frau Boensch-Mischorr, sehr geehrter Herr Beck,

    ich habe heute in den „Salzburger Nachrichten“ (Autor: Bernhard Schreglmann) gelesen, dass dieses Widerrufsrecht auch in Österreich für Kaufimmobilien gilt. Den Österreichern ist es aber gelungen, das Widerrufsrecht für die Vermittlung von Mietobjekten heraus zu nehmen. Zitat: „Betroffen sind sind Käufer, nicht hingegen Wohnungsmieter, die ausdrücklich ausgenommen sind.“

    Ist schon eigenartig, wo wir doch eine gemeinsame EU haben. Wieso gilt in Österreich ein anderes Widerrufsrecht. Ich denke bei den Käufen können wir notgedrungen die 14 Tage abwarten, die sogar teilweise Vorschrift sind, wenn ein gewerblicher Verkäufer oder Käufer involviert ist. Aber Miete geht nun einmal schneller.

    Viele Grüße nach Berlin

  4. Wieso kann sich unser Verband nicht dafür einsetzen, dass Maklerverträge generell aus gesetzt fliegen und nicht widerrufen werden können. Hier ist es doch ähnlich wie bei Lebensmittel. Wenn diese gegessen wurden kann man sie nicht mehr zurückgeben. Im Falle eines Nachweises dem man dem Kunden gibt ist es doch genauso. Man kann das wissen nach dem Widerruf doch nicht aus dem Gehirn des Kunden klopfen.

    Stattdessen gibt uns unser Verband immer nur Ratschläge, wie wir uns gesetzeskonform Verhalten sollen, anstatt solche wirklichkeitsfremde Gesetze im Vorfeld mit Lobbyarbeit zu verhindern. Das gleiche läuft auch bei der Mietpreisbremse, Geldwäschegesetz usw. völlig daneben.

    Mein Wunsch an den Verband für künftige Fälle: BITTE MEHR AGIEREN STATT IMMER NUR REAGIEREN !!!

    1. Sehr geehrter Herr Nowak,

      Sie haben völlig Recht: das neue Widerrufsrecht auf Maklerverträge passt überhaupt nicht. Denn die Leistung des Maklers kann der Kunde nicht zurückgeben. Für andere vergleichbare Fälle hat der Gesetzgeber daher eine Ausnahme vom Widerrufsrecht bestimmt – nur nicht für die Leistung des Maklers.
      Dies hat der IVD bereist im Jahre 2013 auf einer Anhörung des Bundesjustizministeriums ausführlich vorgetragen. Die zuständigen Damen und Herren im Bundesjustizministerium haben dies auch eingesehen. Dies hat uns jedoch nicht genützt. Denn die Einführung des Widerrufsrechts beruht auf der sogenannten Verbraucherrechterichtlinie der EU beruht (Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher). Für diese Richtlinie gilt das Prinzip der Vollharmonisierung (Artikel 4). Den Mitgliedsstaaten ist es daher nicht erlaubt, strengere oder mildere Verbraucherschutzvorschriften zu regeln. Nur in einigen Artikeln ermöglicht die Richtlinie es den Mitgliedsstaaten, durch Öffnungsklauseln, Vorschriften einzuführen, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau vorsehen. Dadurch soll erreicht werden, dass das Widerrufsrecht in allen Ländern der EU in gleicher Wiese gilt.
      Über unseren Europäischen Dachverband haben wir schon sehr früh versucht, auf die Einführung des Widerrufsrechts Einfluss zu nehmen und eine Ausnahme für Makler zu erreichen. Dies ist uns aber letztlich nicht gelungen. Der Grund ist wahrscheinlich darin zu sehen, dass in den anderen Ländern der EU das Maklerrecht anders geregelt ist und die Einführung eines Widerrufsrechts nicht derartig systemfremd ist.
      Es hat daher wenig Sinn, den deutschen nationalen Gesetzgeber anzugehen und eine Abschaffung des Widerrufsrechts für Maklerverträge zu fordern. Der deutsche Gesetzgeber ist zu einer Änderung der entsprechenden Vorschriften aufgrund der EU-Richtlinie nicht befugt.
      Wir versuchen daher weiterhin, über unseren Dachverband eine Änderung der EU-Richtlinie zu erreichen und eine Sonderregelung für Deutschland zu erreichen, nach der der deutsche Gesetzgeber eine Ausnahme vom Widerrufsrecht für Makler schaffen darf. Dies ist aber eine langer Prozess, um nicht zu sagen: ein dickes Brett.
      In gewisser Weise erinnert die Rechtslage an diejenige beim Geldwäschegesetz. Auch hier versuchen wir, eine Ausnahmeregelung für Deutschland zu erreichen, weil hier das Maklerrecht völlig anders ist als in den übrigen Staaten der EU.
      Es bleibt uns daher nichts anderes übrig, als das Widerrufsrecht in der Praxis umzusetzen. Hierzu ist es auch erforderlich, die Verbraucher entsprechend aufzuklären. Zu diesem Zweck haben wir das Merkblatt für Verbraucher erstellt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Hans-Joachim Beck
      Leiter Abteilung Steuern

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