Immobilienverband

Markensatzung

Markensatzung

des

Immobilienverband Deutschland IVD

Bundesverband der Immobilienberater, Makler,

Verwalter und Sachverständigen e.V.

 

§1

 

Der Verband ,,Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.“ hat seinen Sitz in Berlin.

 

§2

 

Der Zweck des Verbandes liegt in der Förderung und Vertretung der Berufszweige, Berufsgruppen und Berufsvertreter, die insbesondere einem der folgenden Berufsbereiche der immobiliennahen Dienstleistungen angehören:

Immobilienberatung, Immobilienvermittlung und Finanzierungsdienstleistung, Vermögens- und Immobilienverwaltung, Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung, Marktforschung in der Immobilienwirtschaft, immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und -realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung, Immobilienentwicklung, Center Management, öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer.

 

§3

 

Der Verband ist Inhaber folgender Marken:

a) IVD-Wort-/Bildmarke, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30643063 sowie beim EUIPO als Unionsmarke unter der Registernummer 013253752

IVD Logo

 

 

 

 

 

 

 

b) RDM-Wort-/Bildmarke, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 302009030297 sowie beim EUIPO als Unionsmarke unter der Registernummer 8471931

RDM-Logo klein

 

 

 

 

 

 

c) VDM-Wort-/Bildmarke, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 30162936

Logo VDM klein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d) RDM-Kollektivmarken, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 1009586 sowie beim EUIPO als Unionsmarke unter der Registernummer 000125831

 

 

 

§4

 

Alle Mitglieder, die nach Satzung und Aufnahmeordnung des Verbandes berechtigt sind, die IVD-Marke (§ 3 lit. a) zu nutzen, nutzen diese nach Maßgabe des § 3 Ziffer 9 Satz 3 der Satzung des Bundesverbandes und dieser Markensatzung. Diese Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, in ihrem gewerblichen Außenauftritt und Geschäftsverkehr die in § 3 lit. a) dieser Markensatzung aufgeführte IVD-Wort-/Bildmarke zu nutzen.

 

§5

 

  1. Der Verband gestattet ferner jenen Einzelmitgliedern, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Verband Mitglied eines Regionalverbandes des Ring Deutscher Makler (RDM) Bundesverband e.V. waren und nicht zu den in § 5 Ziff. 3 dieser Markensatzung aufgeführten Verbänden zählen, die unter § 3 lit. b) und lit. d) dieser Markensatzung bezeichnete Marke neben der Marke des IVD (§ 3 lit. a) bis zum Austritt aus dem Verband oder bis zur Aufgabe der geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen. Die Nutzung der in § 3 lit. b) und lit. d) bezeichneten Marke darf nur im Zusammenhang mit der Marke IVD erfolgen.

 

  1. In gleicher Weise gestattet der Verband jenen Einzelmitgliedern, die vor Erwerb der Mitgliedschaft im Verband Mitglied eines Regionalverbandes des Verbands Deutscher Makler für Grundbesitz, Hausverwaltung und Finanzierungen e.V. (VDM) waren, die unter § 3 lit. c) dieser Markensatzung bezeichnete Marke neben der Marke des IVD (§ 3 lit. a) bis zum Austritt aus dem Verband oder bis zur Aufgabe der geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen. Die Nutzung der in § 3 lit. c) bezeichneten Marke darf nur im Zusammenhang mit der Marke IVD erfolgen.

 

  1. Darüber hinaus gestattet der Verband als Sonderrecht auch den derzeit nicht fusionsbereiten RDM-Landesverbänden Ring Deutscher Makler (RDM) Berlin und Brandenburg e.V., Ring Deutscher Makler (RDM) Sachsen e.V., Ring Deutscher Makler (RDM) Sachsen-Anhalt e.V., Ring Deutscher Makler (RDM) Saarland e.V. sowie den RDM-Bezirksverbänden Ring Deutscher Makler (RDM) Bezirksverband Essen e.V. (RDM-Essen), Ring Deutscher Makler (RDM) Bezirksverband Düsseldorf e.V. (RDM-Düsseldorf), Ring Deutscher Makler (RDM) Bezirksverband Münster e.V. (RDM-Münster), Ring Deutscher Makler (RDM) Bezirksverband Südwestfalen e.V. (RDM-Südwestfalen), Ring Deutscher Makler (RDM) Fachverband Bremerhaven e.V. (RDM-Bremerhaven), die in § 3 lit. b) und lit. d) dieser Markensatzung bezeichnete Marke für die Dauer ihrer rechtlichen Selbständigkeit vom IVD zu nutzen.

 

Dasselbe Recht zur Nutzung der in § 3 lit. b) und lit. d) dieser Markensatzung bezeichneten Marke gestattet der Verband als Sonderrecht auch denjenigen Einzelmitgliedern der vorgenannten Landes- und Bezirksverbände sowie handelsregisterlich eingetragenen Firmen, Personen und Kapitalgesellschaften, deren aktiv in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft gewerblich oder freiberuflich tätigen Inhabern, Gesellschaftern, Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern, die ihren Geschäftssitz innerhalb des regionalen Gebietes haben, der durch den Namen des Landes- oder Bezirksverbandes bezeichnetet wird, deren Mitglied sie sind. Das Recht zur Nutzung der in § 3 lit. b) und lit. d) dieser Markensatzung bezeichneten Marke erlischt mit dem Ausscheiden aus den vorgenannten Landes- und Bezirksverbänden oder Aufgabe der geschäftlichen Aktivitäten.

 

§ 6

 

Den Nutzungsberechtigten der in § 3 dieser Markensatzung bezeichneten Marken ist es nicht gestattet, die Marken als geschäftliche Bezeichnung zu führen oder zum Bestandteil der geschäftlichen Bezeichnung zu machen. Das vorgenannte Verbot gilt nicht für die in § 5 Abs. 3 dieser Markensatzung bezeichneten Landes- und Bezirksverbände hinsichtlich der in § 3 lit. b) und lit. d) dieser Markensatzung bezeichneten Marke, soweit sie im Verbandsnamen ihr in § 5 Abs. 3 dieser Markensatzung bezeichnetes regionales Tätigkeitsgebiet als unterscheidungskräftigen Zusatz führen.

 

§ 7

 

Das Recht zur Nutzung der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken kann durch den Bundesvorstand bei Verstößen gegen die Markensatzung entzogen werden.

 

§ 8

 

Der Verband ist berechtigt und verpflichtet, die Nutzung der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken durch die Verbandsmitglieder oder Inhaber eines Sondernutzungsrechtes nach § 5 Ziffer 3 dieser Markensatzung sowie die Einhaltung der in dieser Markensatzung festgelegten Nutzungsbedingungen zu überwachen.

 

§ 9

 

Die den Verbandsmitgliedern oder den Inhabern eines Sondernutzungsrechtes nach § 5 Ziffer 3 dieser Markensatzung gewährte Befugnis zur Nutzung der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken darf nicht an dritte Personen oder Firmen weiter übertragen werden.

 

§ 10

 

  1. Bei Verstößen gegen diese Markensatzung kann der Bundesvorstand des IVD

          a) eine Belehrung und/oder eine Verwarnung aussprechen,

          b) die Zahlung einer Vertragsstrafe je nach Art des Verstoßes bis zu einer Höhe von EUR 10.000,-- als Buße zugunsten der Verbandskasse verhängen,

          c) die Berechtigung zur Nutzung der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken befristet oder auf Dauer entziehen,

          d) bei hartnäckiger Verletzung dieser Markensatzung den Ausschluss aus dem Verband unter Anwendung der Vorschriften aus der Satzung des IVD Bundesverbandes beschließen.

 

  1. Wird eine Vertragsstrafe nach Abs. 1b) verhängt, so ist das betroffene Verbandsmitglied oder der Inhaber eines Sondernutzungsrechtes nach § 5 Ziffer 3 dieser Satzung zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bußbescheides verpflichtet.

 

  1. In dringenden Fällen können der Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied des Verbandes einem Verbandsmitglied die Nutzung der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken oder einem Inhaber eines Sondernutzungsrechtes nach § 5 Ziffer 3 dieser Markensatzung mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen. Eine solche Untersagung ist innerhalb von 14 Tagen vom Bundesvorstand zu bestätigen oder aufzuheben.

 

§ 11

 

Ehe einem Verbandsmitglied das Recht zur Nutzung der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken oder einem Inhaber eines Sondernutzungsrechtes nach § 5 Ziffer 3 dieser Markensatzung endgültig entzogen wird, ist den Betroffenen unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

 

§ 12

 

Gegen einen Bescheid des Bundesvorstandes, durch den die Zahlung einer Vertragsstrafe angeordnet und/oder das Recht auf Nutzung unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken entzogen und/oder der Ausschluss aus dem Verband erklärt wird, kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage bei dem für den Sitz des Verbandes zuständigen Landgericht erheben. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Satzung des IVD Bundesverbandes für die Durchführung von Maßnahmen der Vereinsordnungsgewalt.

 

§ 13

 

Nach Entziehung des Rechts zur Nutzung der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken kann nach Ablauf einer Frist von drei Monaten die Wiederverleihung der Nutzungsberechtigung beim Bundesvorstand beantragt werden.

 

§ 14

 

Jedes Verbandsmitglied oder jeder Inhaber eines Sondernutzungsrechtes nach § 5 Ziffer 3 dieser Markensatzung verpflichtet sich, der Geschäftsstelle des Bundesverbandes unverzüglich Vorgänge zu melden, die einen Missbrauch der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken betreffen, und nach Möglichkeit beweiskräftige Unterlagen über den betreffenden Missbrauch sicherzustellen und der Geschäftsstelle zu übergeben.

 

§ 15

 

Durch Maßnahmen des Verbandes zum Schutz der unter § 3 dieser Markensatzung genannten Marken gegen Missbrauch nach den Bestimmungen dieser Markensatzung wird das Recht von Verbandsmitgliedern nicht berührt, etwaige Ansprüche auf Ersatz eines ihnen durch den Missbrauch unmittelbar entstandenen Schadens gegen den Verursacher zivilrechtlich geltend zu machen.

 

§ 16

 

Änderungen der Markensatzung werden durch Beschluss des Bundesvorstandes gefasst, der einer Mehrheit von mindestens 2/3 seiner Mitglieder bedarf.

 

 

Genehmigt durch den Vorstand

am 23.06.2016