Immobilienverband

Satzung IVD West e.V.

SATZUNG
Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter
und Sachverständigen Region West e.V.

Stand: Bonn, 20. März 2015

 

Präambel

Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region West e.V. ist ein Regionalverband im Sinne von § 13 der Satzung des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend auch IVD Bundesverband genannt), und zwar in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Saarland. Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region West e.V. gibt sich folgende
Satzung
 
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
1. Der Verband führt den Namen
 
Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler,
Verwalter und Sachverständigen Region West e.V.
 
2. Der Verband hat seinen Sitz in Köln.
Er ist im Vereinsregister Köln unter der Nr. VR 14476 eingetragen.
 
3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
Zweck des Verbandes
 
1. Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region West e.V. (nachfolgend auch IVD West genannt) ist eine nach Berufsbereichen gegliederte Organisation der Immobilienwirtschaft. Der Zweck des IVD West liegt in der Förderung und Vertretung der Berufszweige, Berufsgruppen und Berufsvertreter im Gebiet der in der Präambel genannten Bundesländer, die
insbesonde re einem der folgenden Berufsbereiche angehören:
 
Immobilienberatung, Immobilienvermittlung und Finanzdienstleistung, Vermögens- und Immobilienverwaltung, Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung, Marktforschung in der Immobilienwirtschaft, immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und -realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung, Immobilienentwicklung, Center Management, öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer.
 
2. Die Förderung des Verbandszwecks erfolgt insbesondere durch
 
- die Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung und Fortentwicklung der im IVD West repräsentierten Berufsbilder und die Steigerung ihres Ansehens;
- die Durchführung von beruflicher Fort- und Weiterbildung;
 - die Förderung des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs;
- die Wahrnehmung der Interessen der in der Immobilienwirtschaft Tätigen gegenüber der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie gegenüber anderen Berufsverbänden;
- die Förderung eines qualitativ vereinheitlichten Berufsausübungskodex sowie der Kollegialität unter den Mitgliedern;
- die Schlichtung berufseinschlägiger Differenzen zwischen den Mitgliedern;
- die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.
 
Daneben unterstützt der IVD West in den in der Präambel genannten Bundesländern den IVD Bundesverband bei der Wahrnehmung von dessen Aufgab en, insbesondere durch die Übernahme administrativer Aufgaben im Bereich der Werbung, im Bereich des Mitgliederwesens sowie im
Bereich der Mitgliederbetreuung vor Ort.
 
3. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
4. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verbandes und seiner Untergliederungen können Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Verband es erhalten, soweit dies in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt ist.
 
§ 3
Mitgliedschaft, Pflichten der Mitglieder
 
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche oder juristische Person erwerben,
die im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig ist, über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde verfügt, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten, abgeschlossen hat und diese während ihrer Zugehörigkeit zum Verband dauerhaft unterhält, an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilnimmt und die Einrichtung einer Ombudsstelle anerkennt. Natürliche oder juristische Personen, die mehrere Unternehmen betreiben oder an solchen Unternehmen maßgeblich beteiligt sind, sind gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft für alle diese Unternehmen zu erwerben. Unterhält ein Unternehmen Filialbetriebe, so sind auch die Filialbetriebe gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben. Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbständig in einem Unternehmen tätig sind können eine modifizierte ordentliche Mitgliedschaft (Angestelltenmitgliedschaft) beantragen. Das Angestelltenmitglied ist nicht berechtigt, die Zeichen des Verbandes, insbesondere das IVD-Logo, zu führen. Der einfache Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband ohne gesonderte optische Hervorhebung ist zulässig. Das Angestelltenmitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfang, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten, nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen.
 
Die nichtselbständige Tätigkeit ist dem IVD West auf Anfrage nachzuweisen. Die Angestelltenmitgliedschaft endet sechs Monate nach der Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit. Das Angestelltenmitglied ist verpflichtet, dem IVD West die Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Verletzung der Anzeigeverpflichtung kann mit einer Vereinsstrafe belegt werden.
 
2. Natürliche Personen, die eine Ausbildung zur/m Immobilienkauffrau/-mann machen oder ein immobilienwirtschaftlich orientiertes Studienfach belegen oder für einen immobilienwirtschaftlichen Studiengang immatrikuliert sind, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben. Mit Erwerb der Mitgliedschaft übernehmen Juniorenmitglieder eine Verpflichtung zur Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, wenn diese nicht innerhalb der Ausbildung oder des Studiums abgedeckt sind; die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie zur Unterwerfung unter die Ombudsstelle besteht nicht. Mit Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach der Beendigung der Ausbildung geht diese Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft, über. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
 
Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilien wirtschaft nichtselbständig in einem Unternehmen tätig sind, können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Das außerordentliche Mitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen. § 3 Ziff. 1 letzter Absatz der Satzung gilt entsprechend. Junioren- und vorläufige außerordentliche Mitglieder nehmen an den Veranstaltungen des IVD West teil. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Die Zeichen des Verbandes dürfen sie nicht führen. Diese Einschränkungen gelten ferner für vorläufige und außerordentliche Mitglieder.
 
3. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die nicht den Status eines ordentlichen Mitgliedeserwerben wollen oder können.
 
4. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße um die Immobilienwirtschaft oder um den IVD West verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Erweiterten Vorstand auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Ehrenordnung verliehen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder den Ordnungen des Verbandes
anderes ergibt.
 
5. Mit der Mitgliedschaft im IVD West wird zugleich die Mitgliedschaft im IVD Bundesverband erworben.
 
6. Die Mitglieder, nicht jedoch die Ehrenmitglieder des Verbandes, sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Sie sind des weiteren berechtigt und verpflichtet, nach den Vorgaben des IVD Bundesverbandes sowie nach dem Inhalt einer etwaigen Markensatzung des IVD Bundesverbande s die Marke des Verbandes im Geschäftsverkehr zu führen, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Sie haben die Verbandsordnungen anzuerkennen und sich regelmäßig fortzubilden.
 
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband un verzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder zu Protokoll alle erforder lichen Auskünfte zu erteilen, die zur Klärung eines Sachverhaltes im Sinne des Verbandszwecks notwendig sind. Dies gilt insbesondere für alle Fälle, in denen gegen ein Mitglied Beschwerden vorliegen. Im Fall der Einleitung eines Verfahrens der Ombudsstelle ist das Mitglied verpflichtet, innerhalb der genannten Frist eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorgang gegenüber der Ombudsstelle abzugeben.
 
§ 4
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
 
1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD West zu richten. Der Regionalverband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen und zugleich im Namen des IVD Bundesverbandes. Die Entscheidung ist dem Antragsteller erst mitzuteilen, wenn zuvor dem IVD Bundesverband das Aufnahmegesuch und die positive Entscheidung des Regionalverbandes über das Aufnahmegesuch zugeleitet wurden und der IVD Bundesverband der Aufnahme nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zugang der vorerwähnten Unterlagen widersprochen hat.
 
2. Dem Antragsteller steht das Recht zu, binnen eines Monats Widerspruch zu erheben, der zu begründen ist. Über diesen Widerspruch entscheidet der IVD Bundesvorstand.
 
3. Die Mitgliedschaft endet
3.1 durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und gegenüber der Geschäftsstelle des IVD West oder der des IVD Bundesverbandes unter Beachtung einer Frist von drei Monaten in Textform mitgeteilt werden muss;
3.2 durch den Tod, die Entmündigung, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie im Falle der Löschung (nach Liquidation) des Mitgliedes im Handelsregister;
 
3.3 durch Ausschluss, der durch den Erweiterten Vorstand des IVD West nach Anhörung des IVD Bundesverbandes erklärt werden kann,
3.3.1 wenn ein Mitglied den Verbandszwecken gröblich zuwiderhandelt;
3.3.2 wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnungen und Fristsetzung mit Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist;
3.3.3 wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet, ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn das Mitglied die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeleistet hat;
3.3.4 wenn einem Mitglied die Gewerbeerlaubnis entzogen worden ist oder eine Gewerbeabmeldung vorliegt;
3.3.5 wenn ein Mitglied Tatsachen verwirklicht hat, die geeignet sind, das Ansehen oder das Interesse des IVD West zu schädigen, oder die dem Zweck oder der Zielsetzung des IVD West entgegenstehen; das gilt auch in den Fällen, in denen das Mitglied seiner
Verpflichtung zur schriftlichen Stellungnahme in Beschwerdevorgängen vor der Ombudsstelle wiederholt nicht nachkommt;
3.3.6 wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt;
3.3.7 wenn ein Mitglied selbst Anlass zu einer Regulierung eines Schadens durch die vom Bundesverband unterhaltene Vertrauensschadenversich erung gibt.
3.4 Die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Bundesverband bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD West zum gleichen Zeitpunkt; die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD West bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Bundesverband zum
gleichen Zeitpunkt.
4. In entsprechender Anwendung der vorstehenden Bes timmungen können ein Fördermitglied ausgeschlossen sowie eine Ehrenmitgliedschaft widerrufen werden
 
5. Gegen den Beschluss über den Entzug von Mitgliedschaftsrechten steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. Der Einspruch ist schriftlich an die Geschäftsstelle des IVD West zu richten; er hat dort innerhalb einer Frist von vier Wochen nach förmlicher Zustellung des
Beschlusses an das betroffene Mitglied einzugehen u nd muss eine Begründung enthalten. Geht der
Einspruch nicht oder nicht fristgerecht oder ohne Begründung ein, so weist der Geschäftsführende Vorstand des IVD West den Einspruch als unzulässig
ab. Ansonsten gilt Folgendes: Hilft der Geschäftsführende Vorstand des IVD West dem Einspruch nicht ab, so hat er den Einspruch unverzüglich dem Ehrenrat des Verbandes zur Entscheidung vorzulegen, der über den Ausschluss endgültig entscheidet. Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes, auch jene im IVD Bundesverband. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ausschlussbeschluss unanfechtbar geworden ist.
 
6. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ehrenämter zur Folge. Für den Zeitraum des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Ehrenämter.
 
§ 5
Organe des Verbandes
 
Organe des Verbandes sind:
 
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Geschäftsführende Vorstand;
3. der Erweiterte Vorstand;
4. der Ehrenrat.
 
§ 6
Mitgliederversammlung
 
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Der Geschäftsführende Vorstand kann Gäste zur Teilnahme an der Veranstaltung zulassen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in Verbandsorganen oder in Textform einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Datum der Aufgabe des Mediums, in welchem die Ladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist, zur Post oder, sofern andere Kommunikationsmittel verwendet werden, mit deren Absetzung. Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, sofern sie an die vom Mitglied zuletzt angegebene Adresse gerichtet wurde.
3. Der Geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beim Geschäftsführenden Vorstand beantragen.
Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Eingang des zulässigen Antrages durchgeführt werden. Die Ladungsfristen sowie die sonstigen Formvorschriften gelten entsprechend § 6 Ziffer 2 der Satzung.
 
Anträge zur Tagesordnung sind beim Geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der
Mitgliederversammlungschriftlich und unter Angabe von Gründen einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind auch noch in der Mitgliederversammlung zulässig, sofern die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen entscheidet. Dringlichkeitsanträge, die auf die Änderung der Satzung und/oder die Abwahl von ehrenamtlich Tätigen sowie Beschlussfassungen
über Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen gerichtet sind, sind nicht zulässig.
 
4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher
Mehrheit den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen eine andere Art der Abstimmung für den Einzelfall oder die Satzung sieht eine andere Art der Abstimmung vor. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
 
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig, soweit
dies durch die Satzung oder kraft Gesetzes
zwingend vorgesehen ist, insbesondere für
 
  • 5.1. die Wahl des Geschäftsführenden und des Erweiterten Vorstandes;
  • 5.2. die Wahl der Rechnungsprüfer und Stellvertreter;
  • 5.3. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
  • 5.4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen des IVD West, wobei die Umlagen nur bis zur Höhe eines Jahresbeit rages, nur zur Schließung von Haushaltsdefiziten oder außergewöhnlicher Aufwendungen im Rahmen des Vereinszwecks und nur einmal je Kalenderjahr erhoben werden dürfen;
  • 5.5. die Entgegennahme des und Aussprache über den Geschäftsbericht des Geschäftsführenden Vorstandes sowie dessen Entlastung sowie
  • 5.6. diejenigen Angelegenheiten, die der Geschäftsführende oder Erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.
§ 7
Beschlussfassung und Mitgliederversammlung
 
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht nach dieser Satzung oder kraft Gesetzes anderes gilt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
2. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied für die kommende Mitgliederversammlung des Verbandes übertragen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht ein Stimmrecht aufgrund von Vollmachten nur für höchstens fünf weitere Mitglieder wahrnehmen. Ist eine juristische Person ordentliches Mitglied, übt deren gesetzlicher Vertreter oder ein mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Vertreter deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus.
 
3. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außerBetracht.
 
4. Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
 
5. Wahlen mit mehr als einem Kandidaten müssen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl im ersten Wahlgang erreicht haben.
 
§ 8
Geschäftsführender Vorstand
 
1. Der Geschäftsführende Vorstand des Verbandes besteht aus mindestens drei bis zu fünf Personen, die kein weiteres Ehrenamt im Verband ausüben dürfen. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind
 
- der/die Vorsitzende des Vorstandes
- die stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer zugleich Schatzmeister/in ist.
 
Die Mitgliederversammlung kann für den Fall, dass der IVD West weitere Verbände aufnimmt, mit Stimmenmehrheit weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.
 
2. Der Geschäftsführende Vorstand bestellt aus seiner Mitte den ersten Stellvertreter des Vorsitzenden
des Vorstandes.
 
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verband ger ichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstände vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei intern grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter zu beteiligen ist.
 
4. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Verbandes im Sinne von §3 Ziff. 1 der Satzung für maximal drei aufeinander folgende Wahlperioden.
 
5. Scheidet ein Mitglied aus dem Geschäftsführenden Vorstand während der Amtsperiode aus oderverliert es sein Amt, weil die ordentliche Mitglied
schaft im IVD West endet, so ist der verbleibendenGeschäftsführende Vorstand berechtigt, unter Beibeh altung der übrigen Personen die Zuständigkeiten und Funktionen innerhalb des Geschäftsführenden Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu verteilen.
 
6. Die Rücktrittserklärung eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstands bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
 
§ 9
Aufgaben des Geschäftsführenden Vorstands
 
Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder kraft Gesetzes einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, zur Erledigung der Aufgaben mindestens einen geeigneten hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen, der die ehrenamtlich Tätigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.
 
§ 10
Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstands
 
1. Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Beachtung einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform oder fernmündlich, per Telefax oder e-Mail oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsmittel. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
 
2. Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende des Vorstandes bzw. bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung.
 
3. Ein Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandskann auch auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung zu der konkreten Verfahrensweise erklären. In diesem Falle ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich in Textform ein Beschlussprotokoll zu fertigen und dieses jedem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands zuzuleiten.
 
§ 11
Der Erweiterte Vorstand
 
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands die Mitglieder des Erweiterten Vorstands auf die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort. Dem Erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands weitere Personen an, die möglichst gleichmäßig aus den Regionen stammen sollen, die der IVD West nach der Präambel dieser Satzung örtlich abdeckt. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über die konkrete Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Erweiterten Vorstands. Fällt ein Mitglied des E rweiterten Vorstands, welches nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehört, weg, so wählt die auf das Ereignis nächstfolgende Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des Erweiterten Vorstands ein Ersatzmitglied.
 
2. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und er entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, bei seinen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit.
 
3. Der Erweiterte Vorstand tritt zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr zusammen. Diese werden durch den Geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung einer Frist von drei Wochen einberufen. Außerordentliche Sitzungen des Erweiterten Vorstands können mit einer Frist von mindestens einer
Woche einberufen werden. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
 
4. Anträge, die in einer Sitzung des Erweiterten Vorstands behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten; ansonsten können sie nur behandelt werden, wenn der
Erweiterte Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
 
5. Zu den Aufgaben des Erweiterten Vorstands zählen neben den sonstigen, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere
 
- die Entscheidung über die Bestellung örtlicher ehrenamtlicher Vertreter in den Regionen, deren Amtszeit nach Ablauf von drei Ja hren nach der Bestellung automatisch endet;
- die Entscheidung über Maßnahmen der Vereinsordnungsgewalt gemäß § 16;
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 3 Ziff. 3.3
- die Entscheidung über Fragestellungen, die der Geschäftsführende Vorstand dem Erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.
 
§ 12
Ausschüsse
 
Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu seiner Unterstützung Ausschüsse mit beratender Funktion zu bilden und zubesetzen.
 
§ 13
Rechtsverhältnisse zwischen dem IVD West und dem IVD Bundesverband
 
1. Der IVD West ist ein Regionalverband des IVD Bundesverbands und hat die sich aus der Satzung des letztgenannten Verbandes ergebenden Rechte und Pflichten.
 
2. Ein Vertreter des IVD Bundesverbands ist berechtigt, an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands und/oder des Erweiterten Vorstands des IVD West teilzunehmen und dort mündliche Ausführungen zu machen. Ein Stimmrecht steht dem Vertreter nicht zu. Die Ladung zu den Sitzungen ist der Geschäftsstelle des IVD Bundesverbands gleichzeitig mit der Ladung an die Mitglieder der zu ladenden Gremien zuzuleiten.
 
3. Die Satzung des IVD West kann nur mit Zustimmung des IVD Bundesverbands geändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern der IVD Bund esverband der inhaltlich gleichlautenden Änderung der Satzung eines anderen Regionalverbandes bereits zugestimmt hat.
 
§ 14
Beitragswesen
 
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Höhe einer etwaigen Umlage des Regionalverbandes werden von der Mitgliederversammlung des IVD West auf Vorschlag des Erweiterten Vorstands und mit Zustimmung des IVD Bundesverbands festgelegt.
Umlagen können in Höhe bis zu einem Jahresbeitrag, maximal einmal je Kalenderjahr und nur erhoben werden, um Unterdeckungen im Haushalt des Verbandes zu beseitigen oder einen im Rahmen des Verbandszwecks anfallenden Sonderaufwand zu decken, der auf der Grundlage einer Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstands entsteht.
 
2. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließende Beitragsordnung. Der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitrag wird ebenfalls durch den IVD West erhoben.
 
3. Soweit die Beitragsordnung des IVD West mit Zustimmung des Präsidiums des IVD Bundesverbands Beitragsermäßigungen vorsieht, ist der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitragsanteil um den Ermäßigungssatz zu kürzen. Für beitragsfreie Mitglieder wird kein Beitrag abgeführt. Soweit Beitragsforderungen nicht realisiert werden können, findet eine anteilige Verrechnung des Beitragsausfalls mit dem an den IVD Bundesverband abzuführenden Beitrag statt. Der IVD Bundesverband kann jedoch verlangen, dass die gesamte
 
Beitragsforderung an das Einzelmitglied an ihn abgetreten wird. Die Zahlungstermine fürBeitragsüberweisungen in den Beitragsordnungen des IVD Bundesverbands und des IVD West sind aufeinander abzustimmen.
 
§ 15
Rechnungsprüfung
 
1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählende Rechnungsprüfer, die Mitglied im IVD West sein müssen und eine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband für immobilien nahe Dienstleister über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nachweisen können müssen. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort.Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Stellvertreter, die die Rechnungsprüfung bei Verhinderung gewählter Rechnungsprüfer übernehmen.
 
2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Kalenderjahr die Kasse und die Buchführung des IVD West zu prüfen und zunächst dem Geschäftsführenden Vorstand sowie sodann der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Darüber hinaus haben sie jederzeit das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen, insbesondere in die Buchhaltung und das Belegwesen des IVD West.
 
§ 16
Die Verbandsordnungsgewalt
 
Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Satzung, Verbandsordnungen oder gegen die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke oder gegen Anordnungen der Verbandsorgane, so ist der Geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen das betreffende Mitglied zu verhängen:
- eine Verwarnung;
- eine zeitliche Beschränkung des passiven oder/und aktiven Wahlrechts;
- die Aberkennung von Ehrenämtern;
- den Ausschluss aus dem Verband (§ 4 Ziff. 3 ff. der Satzung).
 
Gegen eine Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Rechtsmittel des Einspruchs zu. § 4 Ziff. 5 der Satzung gilt insoweit entsprechend. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
 
§ 17
Der Ehrenrat und seine Zuständiqkeit
 
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei bis sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des IVD West auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstands auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Ehrenamt im Verband bekleiden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat entscheidet in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen, soweit nicht der Ehrenrat des IVD Bundesverbands zuständig ist, sowie über das Einspruchsverfahren der Mitglieder gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme des Vorstandes. Außerdem sind dem Ehrenrat die Streitigkeiten innerhalb des IVD West, insbesondere der Organe und/oder Untergliederungen untereinander,
zugewiesen. Dabei hat der Ehrenrat dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und so dann abschließend über das Ordnungsverfahren endgültig zu entscheiden. Er kann die Entscheidung des Erweiterten Vorstands oder des Geschäftsführenden Vorstands aufheben, abändern oder bestätigen.
 
Zieht der Ehrenrat des IVD Bundesverbands die Entscheidung über die Sache an sich, verliert der Ehrenrat des IVD West seine Zuständigkeit. Die Ents cheidung des Ehrenrates des IVD Bundesverbands, die Sache an sich zu ziehen, ist unanfechtbar. Das schiedsrichterliche Verfahren ist erst nach der Entscheidung des Ehrenrates eröffnet.
 
§ 18
Schiedsgericht
 
Bei Differenzen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes kann das Schiedsgericht des IVD Bundesverbands angerufen werden, wenn die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren, dass die Entscheidung durch dieses Schiedsgericht erfolgen soll und ein solches Schiedsgericht besteht.
 
§ 19
Auflösunq
 
Die Auflösung des Verbandes erfordert einen Beschluss auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 80 % der anwesenden Stimmen. Das vorhandene Vermögen einschließlich etwa vorhandener Wohlfahrtseinrichtungen wird im Falle der Liquidation nach Begleichung aller Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu gemeinnützigen Zwecken, möglichst Institutionen der Bildung im Immobilienbe reich, zur Verfügung gestellt. Über die endgültige Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
§ 20
Gerichtsstand
 
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des IVD West.
 
§ 21
Sonstiges
 
Soweit in dieser Satzung auf Personen bezogene Begriffe in männlicher Sprachform bezeichnet sind, gilt jeweils die weibliche Sprachform sinngemäß. Stand 20. März 2015
 
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