SATZUNG
Immobilienverband Deutschland IVD
Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter
und Sachverständigen e.V.
Fassung der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2021
Der Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater,
Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. gibt sich folgende
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Bundesverband führt den Namen Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
2. Der Bundesverband hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Bundesverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Bundesverbandes
1. Der Bundesverband ist eine nach Berufsbereichen gegliederte Organisation der deutschen Immobilienwirtschaft. Der Zweck des Bundesverbandes liegt in der Förderung und Vertretung der Berufszweige, Berufsgruppen und Berufsvertreter, die insbesondere einem der folgenden Berufsbereiche der immobiliennahen Dienstleistungen angehören:
Immobilienberatung, Immobilienvermittlung und Finanzierungsdienstleistung, Vermögens- und Immobilienverwaltung, Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung, Marktforschung in der Immobilienwirtschaft, immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und -realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung, Immobilienentwicklung, Center Management, öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer
2. Die Förderung des Verbandszwecks erfolgt insbesondere durch
- die Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung und Fortentwicklung der im Bundesverband repräsentierten Berufsbilder und die Steigerung ihres Ansehens;
- die Durchführung beruflicher Fort- und Weiterbildung von Personen, deren Interessen der Bundesverband vertritt;
- die Förderung des Verbraucherschutzes insbesondere des lauteren Wettbewerbs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs;
- die Wahrnehmung der Interessen der in der Immobilienwirtschaft Tätigen gegenüber der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie gegenüber anderen Berufsverbänden;
- die Mitgliedschaft in und der Erfahrungsaustausch mit internationalen Organisationen der Immobilienwirtschaft;
- die Förderung eines qualitativ vereinheitlichten Berufsausübungskodex sowie der Kollegialität unter den Mitgliedern;
- die Bestellung eines Ombudsmanns sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern (Ombudsstelle) gemäß der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Verbraucherbeschwerden in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend der Verpflichtung in § 3 Ziff. 8 Satz 3 dieser Satzung;
- die Schlichtung berufseinschlägiger Differenzen zwischen den Mitgliedern;
- die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden sowie die Übernahme von Funktionen als Dachverband.
3. Der Bundesverband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Bundesverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Bundesverbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundesverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Bundesverbandes und seiner Untergliederungen können Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes erhalten, soweit dies in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vergütungsordnung geregelt ist.
§ 3
Mitgliedschaft, Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche oder juristische Person erwerben, die im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig ist, über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde verfügt, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten abgeschlossen hat und diese während der Zugehörigkeit zum Verband dauerhaft unterhält, an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilnimmt, sofern der Bundesverband eine solche Versicherung abgeschlossen hat, und die Einrichtung einer Ombudsstelle anerkennt.
Natürliche oder juristische Personen, die mehrere Unternehmen betreiben oder an solchen Unternehmen maßgeblich beteiligt sind, sind gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft für alle diese Unternehmen zu erwerben. Unterhält ein Unternehmen Filialbetriebe, so sind auch die Filialbetriebe gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.
Der Bundesvorstand kann in einer Aufnahmeordnung verschiedene Formen der ordentlichen Mitgliedschaft vorsehen und unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen festlegen. Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbständig in einem Unternehmen tätig sind, können eine modifizierte ordentliche Mitgliedschaft (Angestelltenmitgliedschaft) beantragen. Das Angestelltenmitglied ist nicht berechtigt, die Zeichen des Verbandes, insbesondere das IVD-Logo, zu führen. Der einfache Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband ohne gesonderte optische Hervorhebung ist zulässig. Das Angestelltenmitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen.
Die nichtselbständige Tätigkeit ist dem Bundesverband auf Anfrage nachzuweisen. Die Angestelltenmitgliedschaft endet sechs Monate nach der Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit. Das Angestelltenmitglied ist verpflichtet, dem Bundesverband die Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Verletzung der Anzeigeverpflichtung kann mit einer Vereinsstrafe belegt werden.
2. Natürliche Personen, die eine Ausbildung zur/m Immobilienkauffrau/-mann machen, oder ein immobilienwirtschaftlich orientiertes Studienfach belegen oder für einen immobilienwirtschaftlichen Studiengang immatrikuliert sind, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben. Mit Erwerb der Mitgliedschaft übernehmen Juniorenmitglieder eine Verpflichtung zur Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, wenn diese nicht innerhalb der Ausbildung oder des Studiums abgedeckt sind; die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie zur Unterwerfung unter die Ombudsstelle besteht nicht. Mit Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach der Beendigung der Ausbildung geht diese Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft, über. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
Natürliche Personen, die bei Stellung des Aufnahmeantrages noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen, können die vorläufige Mitgliedschaft erwerben. Diese endet, sofern das Mitglied nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei vollen Kalenderjahren nach Aufnahme in den Verband den Fachkundenachweis geführt hat. Anderenfalls geht die vorläufige Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft, über.
Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbständig in einem Unternehmen tätig sind, können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Das außerordentliche Mitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen. § 3 Ziff. 1 letzter Absatz der Satzung gilt entsprechend.
Junioren-, vorläufige und außerordentliche Mitglieder nehmen an den Veranstaltungen des Bundesverbandes teil. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Die Zeichen des Verbandes dürfen sie nicht führen.
3. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die nicht den Status eines ordentlichen Mitgliedes erwerben wollen oder können.
4. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße um die Immobilienwirtschaft oder um den Bundesverband verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Bundesvorstand auf der Grundlage einer vom Bundesvorstand zu erlassenden Ehrenordnung verliehen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, soweit sich aus dieser Satzung oder den Ordnungen des Verbandes nichts anderes ergibt.
5. Die Mitgliedschaft im Bundesverband kann nur gemeinsam mit der Mitgliedschaft in einem Regionalverband erworben werden, soweit nicht in dieser Satzung anderes bestimmt ist. Örtlich zuständig ist grundsätzlich jener Regionalverband, in dessen Gebiet das Mitglied seinen Geschäftssitz, bei mehreren Geschäftssitzen seinen Hauptgeschäftssitz hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind mit der Zustimmung des Bundesverbandes zulässig. Das Präsidium darf die Zustimmung nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Bundesvorstandes erteilen.
6. Mitglied im Bundesverband sind ferner die Regionalverbände im Sinne von § 13 der Satzung und deren Mitglieder. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte im Bundesverband erfolgt ausschließlich durch die Mitglieder der Regionalverbände unmittelbar.
7. Volljährige natürliche oder juristische Personen, die im Ausland im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig und Mitglied in einem immobilienwirtschaftlichen Verband ihres Heimatlandes sind, der mit dem IVD Bundesverband in Europa oder weltweit zusammenarbeitet, können die Auslandsmitgliedschaft erwerben. Sie sind berechtigt, die Zeichen des Verbandes im Ausland zu führen.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder zu Protokoll alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Klärung eines Sachverhaltes im Sinne des Verbandszwecks notwendig sind. Dies gilt insbesondere für alle Fälle, in denen gegen ein Mitglied Beschwerden vorliegen. Leitet der Ombudsmann ein Verfahren ein, ist das Mitglied verpflichtet, innerhalb der genannten Frist eine schriftliche Stellungnahme zum Beschwerdevorgang gegenüber der Ombudsstelle abzugeben.
9. Die Mitglieder, nicht jedoch die Ehrenmitglieder des Verbandes, sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die Beitragsordnung. Sie sind des Weiteren berechtigt und verpflichtet, nach den Vorgaben des Bundesverbandes sowie nach dem Inhalt einer etwaigen Markensatzung des Bundesverbandes die Marke des Verbandes im Geschäftsverkehr zu führen, soweit sich aus dieser Satzung nichts Anderes ergibt. Sie haben die Verbandsordnungen anzuerkennen und sich regelmäßig fortzubilden.
§ 4
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den örtlich zuständigen Regionalverband zu richten. Der Regionalverband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen und zugleich im Namen des Bundesverbandes. Die Entscheidung ist dem Antragsteller erst mitzuteilen, wenn zuvor dem Bundesverband das Aufnahmegesuch und die positive Entscheidung des Regionalverbandes über das Aufnahmegesuch zugeleitet wurde und der Bundesverband der Aufnahme nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zugang der vorerwähnten Unterlagen widersprochen hat. Hiervon abweichend kann das Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstandes, die mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen zum Ausdruck gebracht wird, im Einzelfall einen Antragsteller unmittelbar als Mitglied des Bundesverbandes aufnehmen, ohne dass der Antragsteller zugleich die Mitgliedschaft in einem Regionalverband erwerben muss.
2. Eine die Aufnahme ablehnende Entscheidung ergeht auf Wunsch des Antragstellers mit Begründung. Dem Antragsteller steht das Recht zu, binnen eines Monats Widerspruch zu erheben, der zu begründen ist. Über diesen Widerspruch entscheidet der Bundesvorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen sowie:
3.1. durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und der Geschäftsstelle des Bundesverbandes oder der des Regionalverbandes, dessen Mitglied der Austrittswillige ist, unter Beachtung einer Frist von drei Monaten in Textform mitgeteilt werden muss;
3.2. durch den Tod, die Entmündigung, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie im Falle der Löschung (nach Liquidation) des Mitgliedes im Handelsregister; oder
3.3. durch Ausschluss, der durch das Präsidium des Bundesverbandes und, sofern das betroffene Mitglied auch Mitglied eines Regionalverbandes ist, nach Anhörung dieses Regionalverbandes erklärt werden kann;
3.3.1. wenn ein Mitglied Tatsachen verwirklicht hat, die geeignet sind, das Ansehen oder das Interesse des Bundesverbandes oder seiner Untergliederungen zu schädigen oder dem Zweck oder der Zielsetzung des Bundesverbandes entgegenstehen; das gilt auch in den Fällen, in denen das Mitglied seiner Verpflichtung zur schriftlichen Stellungnahme in Beschwerdevorgängen vor der Ombudsstelle wiederholt nicht nachkommt;
3.3.2. wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnungen und Fristsetzung mit mehr als einem halben Jahresbeitrag in Rückstand ist;
3.3.3. wenn ein Mitglied selbst Anlass zu einer Regulierung eines Schadens durch die vom Bundesverband unterhaltene Vertrauensschadenversicherung gibt;
3.3.4. wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet, ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn das Mitglied die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeleistet hat;
3.3.5. wenn einem Mitglied die Gewerbeerlaubnis entzogen worden ist oder eine Gewerbeabmeldung vorliegt;
3.3.6. aus einem sonstigen wichtigen Grunde.
3.4. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband zum gleichen Zeitpunkt; die Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband zum gleichen Zeitpunkt.
3.5. Die Auslandsmitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, der durch das Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstandes, welche mindestens mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist, erklärt wird.
4. In entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen kann ein Fördermitglied ausgeschlossen
sowie eine Ehrenmitgliedschaft widerrufen werden.
5. Gegen den Beschluss über den Entzug von Mitgliedschaftsrechten gem. § 4 Ziffer 3.3.1. steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. Der Einspruch ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Bundesverbandes zu richten; er hat dort innerhalb einer Frist von einem Monat nach förmlicher erfolgter Zustellung des Beschlusses an das betroffene Mitglied einzugehen und muss eine Begründung enthalten. Geht der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht oder ohne fristgerechte Begründung ein, so weist das Präsidium den Einspruch als unzulässig ab.
Ansonsten gilt folgendes:
Hilft das Präsidium des Bundesverbandes dem Einspruch nicht ab, so hat es den Einspruch unverzüglich dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen, der über den Ausschluss endgültig entscheidet. Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes, auch jene im zuständigen Regionalverband. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ausschlussbeschluss unanfechtbar geworden ist.
6.
Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ehrenämter zur Folge. Für den Zeitraum des
Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Ehrenämter.
§ 5
Organe des Bundesverbandes
Organe des Bundesverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung (Deutscher Immobilientag);
2. das Präsidium;
3. der Bundesvorstand;
4. der Ehrenrat.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder treten mindestens einmal im Kalenderjahr zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Das Präsidium kann Gäste zur Teilnahme an der Veranstaltung zulassen.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes, spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in Verbandsorganen oder in Textform oder über moderne Kommunikationsmittel einberufen.
Die Frist beginnt am Tage nach der Aufgabe des Mediums, in welchem die Ladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist, zur Post oder, sofern andere Kommunikationsmittel verwendet werden, am Tage nach deren Absetzung. Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, sofern es an die vom Mitglied zuletzt angegebene Adresse gerichtet wurde.
3. Der Bundesvorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 25 Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Bundesvorstand beantragen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Eingang des zulässigen Antrages durchgeführt werden. Die Ladungsfristen sowie die sonstigen Formvorschriften gelten entsprechend § 6 Ziffer 2 der Satzung.
Anträge zur Tagesordnung sind beim Bundesvorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe von Gründen einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind in der Mitgliederversammlung zulässig, sofern die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen entscheidet. Dringlichkeitsanträge, die auf die Änderung der Satzung, und/oder die Abwahl von ehrenamtlich Tätigen sowie Beschlussfassungen über Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen gerichtet sind, sind nicht zulässig.
4. Der Präsident oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung würde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen eine andere Art der Abstimmung für den Einzelfall beschließen oder die Satzung würde eine andere Art der Abstimmung vorsehen. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig in den gesetzlich zwingenden sowie in den in der Satzung vorgesehenen Fällen und für
5.1. die Wahl des Präsidiums sowie die Entlastung des Präsidiums;
5.2. die Wahl der Rechnungsprüfer und Stellvertreter;
5.3. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates (§ 17);
5.4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen des Bundesverbandes im Rahmen der Beitragsordnung, wobei die Umlagen nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, nur zur Schließung von Haushaltsdefiziten oder außergewöhnlicher Aufwendungen im Rahmen des Vereinszwecks und nur einmal je Kalenderjahr erhoben werden können;
5.5. die Entgegennahme des und Aussprache über den Geschäftsbericht(s) des Bundesvorstandes sowie dessen Entlastung.
6. Juristische Personen als ordentliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihre Organe in vertretungsberechtigter Anzahl oder durch ordnungsgemäß und schriftlich Bevollmächtigte vertreten
§ 7
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht nach dieser Satzung oder kraft Gesetzes anderes gilt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Abweichend von Ziff. 1 repräsentiert die Gesamtheit aller an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder eines Regionalverbandes eine Stimmenanzahl, die der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Regionalverbandes am Monatsletzten desjenigen Kalendermonats entspricht, der dem Monat vorausgeht, in welchem die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung, in welcher die Abstimmung stattfindet, abläuft. Die sich hiernach ergebende Gesamtzahl aller Stimmen wird gleichmäßig auf die an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder dieses Regionalverbandes verteilt. Sich hiernach ergebende rechnerische Bruchteile bleiben unberücksichtigt.
3. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
4. Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag von mindestens 25 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
5. Wahlen mit mehr als einem Kandidaten erfolgen stets geheim. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl im ersten Wahlgang erreicht haben.
§ 8
Präsidium
1. Das Präsidium des Bundesverbands besteht aus fünf Personen, die kein weiteres Ehrenamt im Bundesverband oder in einem der Regionalverbände ausüben dürfen. Die Mitglieder des Präsidiums sind
- der Präsident
- vier Vizepräsidenten, von denen einer zugleich Schatzmeister ist.
Die Mitgliederversammlung kann für den Fall, dass weitere Verbände aufgenommen werden, mit Stimmenmehrheit weitere Vizepräsidenten wählen. Das Präsidium ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand einzelne Personen als Beauftragte für Fachfragen in den Rang eines kooptierten Präsidiumsmitglieds zu erheben, das beratende Stimme, aber kein Stimmrecht hat.
2. Das Präsidium bestimmt aus seiner Mitte den Stellvertreter des Präsidenten.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident sowie die Vizepräsidenten. Je zwei Vorstände vertreten den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei intern grundsätzlich der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, zu beteiligen sind. Das Nähere regelt eine vom Präsidium gegebenenfalls zu beschließende Geschäftsordnung.
4. Präsident, Schatzmeister sowie die drei weiteren Vizepräsidenten werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Hiervon unabhängig dauert die Amtszeit bis zur Neuwahl fort. Wählbar sind nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes im Sinne von § 3 Ziff. 1 der Satzung sind, und zwar je Funktion für maximal zwei zusammenhängende Amtsperioden. Die verkürzte Amtszeit von Mitgliedern des Präsidiums bis zum 15. Juni 2007 bleibt hierbei unberücksichtigt.
5. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Amtsperiode aus dem Präsidium aus oder verliert er das Amt, weil die ordentliche Mitgliedschaft im Bundesverband endet, so ist das verbleibende Präsidium berechtigt, unter Beibehaltung der übrigen Personen die Zuständigkeit und Funktionen innerhalb des Präsidiums bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu verteilen.
6. Die Rücktrittserklärung eines Präsidiumsmitgliedes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 9
Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder kraft Gesetzes einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Das Präsidium ist berechtigt und verpflichtet, zur Erledigung der Aufgaben des Bundesverbandes einen oder mehrere geeignete hauptamtliche Geschäftsführer zu bestellen, welche die ehrenamtlich Tätigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen.
Das Präsidium bestimmt aus seiner Mitte den Vertreter der Interessen für die Juniorenmitglieder.
§ 10
Beschlussfassung des Präsidiums
1. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, unter Beachtung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform oder fernmündlich, per Telefax oder E-Mail oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsmittel. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
2. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Präsident leitet die Sitzung.
3. Ein Präsidiumsbeschluss kann auch auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der konkreten Verfahrensweise erklären. In diesem Falle ist vom Präsidenten unverzüglich in Textform ein Beschlussprotokoll zu fertigen, zu unterzeichnen und dieses jedem Präsidiumsmitglied zuzuleiten.
§ 11
Der Bundesvorstand
1. Der Bundesvorstand besteht aus dem Präsidium sowie aus je einem Vertreter der Regionalverbände gemäß § 13.
2. Das Präsidium stimmt durch seine anwesenden Mitglieder ab und verfügt insgesamt über die gleiche Anzahl von Stimmen, wie die Gesamtheit aller anwesenden Vertreter von Regionalverbänden. Diese Stimmen werden auf die anwesenden Mitglieder des Präsidiums gleichmäßig aufgeteilt.
Die Vertreter der Regionalverbände, nämlich die jeweiligen Vorsitzenden der geschäftsführenden Vorstände der Regionalverbände, oder deren erster Stellvertreter, verfügen über eine Stimmenanzahl in Abhängigkeit von der Anzahl von Verbandsmitgliedern, die dem jeweiligen Regionalverband angehören. Für die Ermittlung dieser Stimmen ist der Mitgliederbestand im jeweiligen Regionalverband mit dem Stichtag des 01. Januar eines jeden Kalenderjahres maßgebend für die Ausübung des Stimmrechtes in diesem Kalenderjahr. Danach gewährt eine Einheit von je angefangene einhundert ordentliche Mitglieder eine Stimme.
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Bundesvorstands anwesend sind, von denen ein Mitglied Präsidiumsmitglied ist, und er entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
3. Der Bundesvorstand tritt zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr zusammen. Diese werden durch das Präsidium unter Beachtung einer Frist von drei Wochen einberufen. Außerordentliche Sitzungen des Bundesvorstands können mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Bundesvorstandes dies schriftlich unter Angabe der Gründe und verbunden mit einem Vorschlag zur Tagesordnung verlangen.
Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen.
Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keine dieser Personen anwesend, beschließt der Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit über die Person des Sitzungsleiters.
Der Bundesvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und darin Näheres regeln.
4. Anträge, die in einer Bundesvorstandssitzung behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich an das Präsidium zu richten; ansonsten können sie nur behandelt werden, wenn der Bundesvorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
5. Zu den Aufgaben des Bundesvorstandes zählen insbesondere
- die Entwicklung berufspolitischer Leitlinien;
- die Entscheidung über die Einrichtung einer Geschäftsstelle;
- die Entscheidung über die Bildung von Fachreferaten und Fachausschüssen sowie die Berufung der Vorsitzenden und der Mitglieder in die Fachreferate und Fachausschüsse;
- die Entscheidung über Maßnahmen der Vereinsordnungsgewalt gemäß § 16;
- die Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§ 4 Abs. 2 der Satzung);
- Beschlussempfehlungen an die Mitgliederversammlung;
- die Entscheidung über Kooperationsverträge und Beteiligungen;
- sowie die Entscheidung über Fragestellungen, die das Präsidium dem Bundesvorstand zur Beschlussfassung vorlegt.
6. Das Präsidium soll den Bundesvorstand bei der Willensbildung über wesentliche, den Verband betreffende, Entscheidungen einbinden und ihm insbesondere jene Fragestellungen zur Beratung vorlegen, die mehr als nur unwesentliche finanzielle oder verbandspolitische Auswirkungen auf den Bundesverband und/oder Regionalverbände und/oder deren Dienstleistungsgesellschaften haben, die vom Bundesverband oder Regionalverbänden gehalten werden. In diesen Fällen kann der Bundesvorstand dem Präsidium durch Beschluss einen Entscheidungsvorschlag geben. Das Präsidium darf von der vorstehenden Handhabung nur aus wichtigem Grunde abweichen. In diesem Fall ist der Bundesvorstand über diesen Vorgang ehestmöglich schriftlich unter Angabe der wichtigen Gründe zu informieren.
§ 12
Fachreferate und Fachausschüsse
1. Durch Beschluss des Bundesvorstandes können Fachreferate eingerichtet werden für:
Immobilienberater, Makler, Verwalter, Sachverständige, Finanzierungsvermittler, Bauträger/-betreuer sowie für weitere immobilienwirtschaftliche Sparten.
Daneben kann der Bundesvorstand Fachausschüsse für Rechts- und Wettbewerbsfragen, Öffentlichkeitsarbeit/Marketing/Betriebswirtschaft, Berufsbildung sowie für Grundsatzfragen einrichten.
2. Der Bundesvorstand beruft für die Dauer von vier Jahren die Mitglieder der einzelnen Fachreferate. Die Berufung kann durch den Bundesvorstand aufgrund eines mit einer Mehrheit gefassten Beschlusses jederzeit widerrufen werden. Es können auch Personen in die Fachreferate berufen werden, die nicht Mitglied des Bundesverbandes sind.
3. Die Fachreferate und Fachausschüsse berichten direkt an das Präsidium sowie den Bundesvorstand.
4. Soweit bei Regionalverbänden Fachreferate eingerichtet sind, deren Arbeitsgebiet das der korrespondierenden Fachreferate des Bundesverbandes umfasst, sind die Aktivitäten zur Vermeidung von Doppelbearbeitungen gegenseitig abzustimmen. Ein Fachreferat des Bundesverbandes kann ein Fachreferat eines Regionalverbandes mit der Bearbeitung einer Aufgabe betrauen, wenn dieses hierfür besonders geeignet erscheint.
§ 13
Regionalverbände
1. Regionalverbände sind der gebietliche Zusammenschluss der Mitglieder des Bundesverbandes, die grundsätzlich in dem jeweiligen Gebiet eines Regionalverbandes ihren Geschäftssitz, bei mehreren Geschäftssitzen ihren Hauptgeschäftssitz haben. Regionalverbände sollen das Gebiet von mindestens zwei Bundesländern umfassen.
2. Dem Bundesverband gehören mindestens vier und höchstens sechs Regionalverbände an. Die Regionalverbände sollen baldmöglichst Fusionen mit dem Ziel anstreben, dass der Bundesverband im Ergebnis vier Regionalverbände hat.
3. Die Regionalverbände haben sich eine inhaltlich einheitliche Satzung gegeben, welche nicht ohne Zustimmung des Bundesverbandes geändert werden darf. Die Zustimmung erteilt das Präsidium.
4. Die Regionalverbände übernehmen auf der Grundlage entsprechender Entscheidungen des Bundesvorstandes auch Aufgaben des Bundesverbandes, insbesondere im Bereich der Werbung, Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern sowie das Beitragsinkasso für den von den Mitgliedern an den Bundesverband abzuführenden Beitrag. Jeder Regionalverband richtet u.a. zu diesem Zwecke eine Geschäftsstelle ein, die mit einem hauptamtlich und vollzeitig tätigen Geschäftsführer besetzt sein soll.
§ 14
Beitragswesen
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Höhe einer etwaigen Umlage des Bundesverbandes werden von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes auf Vorschlag des Bundesvorstandes festgelegt. Umlagen können bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, maximal einmal je Kalenderjahr und nur erhoben werden, um Unterdeckungen im Haushalt des Bundesverbandes zu beseitigen oder einen im Rahmen des Verbandszwecks anfallenden Sonderaufwand zu decken, der auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundesvorstandes entsteht.
2. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes zu beschließende Beitragsordnung. Die Beitragsordnungen des Bundesverbandes und der einzelnen Regionalverbände sind inhaltlich aufeinander abzustimmen. Soweit Beitragsforderungen nicht realisiert werden können, teilen sich der betreffende Regionalverband und der Bundesverband anteilig diesen Ausfall.
Die Zahlungstermine für die Fälligkeit der Beiträge für die Regionalverbände sowie den Bundesverband sind aufeinander abzustimmen. Soweit die Regionalverbände Beiträge des Bundesverbandes einziehen, sind diese jeweils am Ende des Kalendermonats, in welchem sie beim Regionalverband eingegangen sind, an den Bundesverband abzuführen.
3. Der Beitrag ist vom jeweils örtlich zuständigen Regionalverband, gemeinsam mit dessen eigener Beitragsforderung, zu erheben und an den Bundesverband abzuführen. Beiträge von Mitgliedern, die nur dem Bundesverband angehören, zieht dieser selbst ein.
§ 15
Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählende Rechnungsprüfer, die Mitglied im Bundesverband sein müssen und eine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband für immobiliennahe Dienstleister über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Stellvertreter, die die Rechnungsprüfung bei Verhinderung gewählter Rechnungsprüfer übernehmen.
2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Kalenderjahr die Kasse und die Buchführung des Bundesverbandes zu prüfen und zunächst dem Präsidium sowie sodann der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Darüber hinaus haben sie jederzeit das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen, insbesondere in die Buchhaltung und das Belegwesen des Bundesverbandes.
3. Die Rechnungsprüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der schriftliche Bericht dem Präsidium mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegt.
§ 16
Die Vereinsordnungsgewalt
Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Satzung, Verbandsordnungen oder gegen die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane, so ist der Bundesvorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen das betreffende Mitglied zu verhängen:
- eine Verwarnung;
- eine zeitliche Beschränkung des passiven oder/und aktiven Wahlrechts;
- die Aberkennung von Ehrenämtern;
- den Ausschluss aus dem Bundesverband (§ 4 Ziff. 3 ff. der Satzung).
Gegen eine Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Rechtsmittel des Einspruchs zu. § 4 Ziff. 5 der Satzung gilt insoweit entsprechend. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
§ 17
Der Ehrenrat und seine Zuständigkeit
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei bis sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes auf Vorschlag des Bundesvorstandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Ehrenamt im Bundesverband bekleiden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen sowie über das Einspruchsverfahren der Mitglieder gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme des Bundesvorstandes. Außerdem sind dem Ehrenrat die Streitigkeiten innerhalb des Bundesverbandes, insbesondere der Organe und/oder Untergliederungen untereinander zugewiesen. Dabei hat der Ehrenrat dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und sodann abschließend über das Ordnungsverfahren endgültig zu entscheiden. Er kann die Entscheidung des Bundesvorstandes aufheben, abändern oder bestätigen.
Der Ehrenrat ist des Weiteren berechtigt, Verfahren, die vor einem Ehrenrat eines Regionalverbandes anhängig sind, an sich zu ziehen. Er soll von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn das Verfahren über den örtlichen Wirkungsbereich des betroffenen Regionalverbandes hinaus Auswirkungen hat.
Das schiedsgerichtliche Verfahren ist erst nach der Entscheidung des Ehrenrates eröffnet.
§ 18
Schiedsgericht
Bei Differenzen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Bundesverbandes kann das Schiedsgericht angerufen werden, wenn die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges vereinbaren, dass die Entscheidung durch dieses Schiedsgericht erfolgen soll.
Es gelten die Bestimmungen der §§ 1025 ff. Zivilprozessordnung mit der Maßgabe, dass das Schiedsgericht aus drei Personen besteht, von denen je eine Person vom Bundesverband, vertreten durch das Präsidium, bzw. von dem betroffenen Mitglied ernannt werden. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts gemäß § 1035 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 19
Auflösung
Die Auflösung des Bundesverbandes erfordert einen Beschluss auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 80 Prozent der abgegebenen Stimmen. Diese entscheidet über die Verwendung des Verbandsvermögens, wobei möglichst Institutionen der Bildung im Immobilienbereich zu begünstigen sind.
§ 20
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des Bundesverbandes.
§ 21
Sonstiges
Soweit in dieser Satzung auf Personen bezogene Begriffe in männlicher Sprachform bezeichnet sind, gilt jeweils die weibliche Sprachform sinngemäß.
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