Von Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD
Die Novellierung der Berufszulassungsregelung für Makler und Verwalter wird 2016 in ein Gesetz gegossen und soll zum 01. Januar 2017 in Kraft treten. Was auf die Berufsgruppen zukommt und wer, wie betroffen sein wird, darüber informiert Sie die Bundesgeschäftsführerin des IVD, Sun Jensch.
Mitte Juli 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Gesetzesentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und WEG-Verwalter vorgelegt. Damit kommt die Bundesregierung einer langjährigen Kernforderung des IVD nach. Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Berufszulassungsregelung sieht im Wesentlichen eine Änderung des § 34c der Gewerbeordnung vor. Hierin soll ergänzend zu den bisherigen Erlaubnisvoraussetzungen, wie der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse, nun auch eine Berufshaftpflichtversicherung und ein Sachkundenachweis als neue Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Immobilienmaklers eingeführt werden. Darüber hinaus wird erstmals auch für Wohnungseigentumsverwalter eine Erlaubnispflicht in § 34c der Gewerbeordnung eingeführt. Eine Berufszulassungsregelung für Mietverwalter ist zunächst nicht vorgesehen, was der IVD kritisch sieht.
Was ist mit Verwaltern und Maklern, die schon seit Jahren am Markt tätig sind?
Nach dem jetzigen Gesetzesentwurf müssen Verwalter und Makler, die mehr als sechs Jahre ununterbrochen als solche tätig waren, keine Sachkundeprüfung ablegen. Die langjährige Erfahrung und Berufspraxis dieser sogenannten „alten Hasen“ wird vom Gesetzgeber als Qualifikation anerkannt. Sie müssen keine Prüfung ablegen, aber ihre Kompetenz gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde durch geeignete Unterlagen belegen. Um als „alter Hase“ zu gelten, muss man eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Makler oder Verwalter nachweisen. Was wir heute schon sagen können ist, dass die Erlaubnisurkunde nach § 34c GewO bei Maklern und die Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO bei Verwaltern zu den Dokumenten gehören, die von den Behörden für eine Anerkennung akzeptiert werden. Verwalter müssen ab kommendem Jahr ebenfalls die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse erfüllen und einen Nachweis für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung erbringen.
Was ist für Verwalter und Makler vorgesehen, die weniger als sechs Jahre tätig sind?
WEG-Verwalter und Immobilienvermittler, die vor Inkrafttreten der Regelungen noch keine sechs Jahre tätig waren, müssen eine Erlaubnis nach § 34c GewO beantragen und hierbei neben den übrigen Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, der geordneten Vermögensverhältnisse und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, ihre Fähigkeiten mittels Prüfung bei der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer nachweisen. Eine eigene Sachkundeprüfung ist aber nur dann erforderlich, wenn die vorhandene Qualifikation nicht ausreicht.
Welche Qualifikationen genügen werden, muss noch in der Rechtsverordnung geregelt werden. Hier ist der IVD dabei, schnellstmöglich zu klären, ob auch Abschlüsse anderer Institutionen wie etwa die DIA oder die EIA anerkannt werden.
Wann ist mit der Rechtsverordnung zu rechnen?
Um die Rechtsverordnung, die alle Einzelheiten für die Zulassung regelt, erlassen zu können, muss zunächst das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden. Neben den Qualifikations-anerkennungsregelungen wird die Rechtsverordnung das Verfahren der Sachkundeprüfung und die letztendliche Höhe der Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung regeln. Der IVD wird in den kommenden Monaten daran arbeiten, dass möglichst hohe Qualitätsstandards in das Gesetz einfließen. Ebenso werden wir darauf achten, welche Abschlüsse und Zertifizierungen anerkannt werden, damit wir ein optimales Ergebnis für unsere Branche erreichen.
Wie sieht der Zeitplan aus?
Mit dem Ende des Gesetzgebungsverfahrens ist nicht vor Anfang 2016 zu rechnen. Ist das Gesetz verkündet, beginnt eine neunmonatige Übergangsfrist. Nach deren Ablauf setzt eine neue Frist ein. Makler, die bereits eine Gewerbeerlaubnis besitzen, müssen dann innerhalb von sechs Monaten nachweisen, dass sie entweder länger als sechs Jahre tätig sind oder über eine entsprechende Sachkunde verfügen. Damit Verwalter, sowohl juristische als auch natürliche Personen, sich ebenfalls auf ihre mindestens sechsjährige Tätigkeit oder eine vorhandene Qualifikation berufen können, müssen auch sie innerhalb von sechs Monaten eine Erlaubnis neu beantragen. Es ist von zentraler Bedeutung, dass der Nachweis der Befähigung zur Ausübung des Berufs des Maklers und des Verwalters rechtzeitig erbracht wird. Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, läuft man Gefahr, die Gewerbeerlaubnis zu verlieren.
Quelle: AIZ - Das Immobilienmagazin 10/2015
Sehr geehrter Herr Rosenbrock,
sie haben mich um eine ehrliche Antwort gebeten. Unter der Voraussetzung, dass sich der Fall genauso darstellt wie von Ihnen geschildert, ist das keinesfalls hinzunehmen. Wir haben als Verband ein ureigenes Interesse daran, die Qualität und die Sachkunde unserer Mitglieder zu gewährleisten und sicherzustellen. Das scheint mir in dem von Ihnen beschrieben Fall keineswegs gegeben.
Ich würde gerne wissen, um welches Mitglied es sich konkret handelt. Bitte schreiben Sie mir (info@ivd.net) oder dem zuständigen Regionalverband Ihres Bundeslandes eine Mail mit mehr Informationen (Name des Mitglieds). Hier finden Sie die Kontaktadressen der Regionen: http://www.ivd.net/der-bundesverband/ueber-uns/regionalverbaende.html.
Wir werden Ihre Beschwerde anonym behandeln und das direkte Gespräch mit dem Mitglied suchen.
Danke für Ihre Nachricht
Sun Jensch
Sehr geehrte Frau Jensch,
aus gegebenem Anlass haben wir eine konkrete Frage.
Der gegebene Anlass: Sie schreiben weiter oben mehrfach sinngemäß, dass IVD-Mitglieder per se ausreichend qualifiziert seien, was den kommenden Sachkundenachweis angeht.
Die konkrete Frage: Wie bewerten Sie die Sachkunde bzw. die Motivation eines Ihrer Mitglieder im nachstehenden Fall?
Am heutigen Tag sind wir bei einem Kundenbesuch mit der Marktwerteinschätzung eines Kollegen konfrontiert worden, der, anders als wir, IVD-Mitglied ist. Tatsächlich zeitgleich mit unserem Besuch bei den Verkaufsinteressenten veröffentlichte dieser Kollege ein Expose (u. a. bei immobilienscout. de) für ein 1977 massiv gebautes Fünf-Zimmer-Haus mit 120 qm Wfl. in Udenheim/Rheinhessen – inkl. Einliegerwohnung.
Tatsächlich handelt es sich bei diesem Haus um ein 1973 gebautes Fertighaus mit drei Zimmern, Küche, Gäste-WC und Wannenbad bei 88 qm Wohnfläche plus Garage. Als Wohnfläche hinzu rechnen die Kollegen ganz offensichtlich zwei Zimmer im Keller, die angesichts einer Deckenhöhe von 2,2 Meter, Fensterflächen von deutlichst unter 10 Prozent der Grundfläche (real beträgt die Fensterfläche in einem Raum unter 2 Prozent der Grundfläche!) und keinem zweiten (Not-)Ausgang gemäß der Bauordnung von Rheinland-Pfalz keinesfalls als Wohnfläche ausgewiesen werden dürfte. Der Vollständigkeit halber: Bereinigt um den Grundstückswert (Grundstücksgröße laut Grundbuch multipliziert mit dem aktuellen Bodenrichtwert) schätzen die Kollegen den Martktwert/Sachwert des Baukörpers offensichtlich auf knapp 190.000 Euro.
Eine „Wertschätzung“ von mehr als 2000 Euro pro qm für ein seit 1973 im Wesentlichen unrenoviertes (Ausnahme: Ölheizung von 1997) Fertighaus? Nichterwähnung der Tatsache, dass es sich um ein Fertighaus handelt? Schlimmer noch: eine ausdrückliche Aussage, dass dieses Haus massiv gebaut sei? Anrechnung von Flächen zur Wohnfläche, die gemäß Bauordnung keine Wohnfläche sein können?
Die abschließende Frage geht uns leicht von der Tastatur: Ist das Sachkunde nach Lesart des IVD? Nur am Rande sei erwähnt, dass die potentiellen Verkäufer, in der Notlage sind, möglichst zeitnah in „alters- bzw. krankheitsgerechtes Wohnen“ umziehen zu müssen.
Über eine ehrliche Antwort insbesondere zu den Ansprüchen, die Sie an Ihre Mitglieder stellen, an deren Sachkunde und Selbstverständnis, würden wir uns aufrichtig freuen.
Lars Rosenbrock
Seit 30 Jahren verwalten wir erfolgreich und problemlos Objekte.
Natürlich gehört Sachverstand dazu, sobald sich die Eigentümer beschweren und unzufrieden sind wird es kritisch. Welchen Sachkundenachweis denn noch???
Solch ein unsinniges Gesetz, nur damit wieder Panik entsteht.
Für Neueinsteiger, ja und auch Berufsanfänger !!!
Vor 30 Jahren hat keiner nach einer Qualifikation gefragt!!!
Guten Tag,
ich kann den Kommentatoren, die das Problem der schwarzen Schafe unter den alten Hasen ansprechen nur recht geben. Ich selbst hatte jetzt erst das Problem, dass ein Interessent von einem anderen Makler begleitet wurde. Dieser hat sich aber zuvor nicht als solcher zu erkennen gegeben. Erst als ich den Interessenten um die Unterzeichnung der Nachweisbestätigung und um die Vorlage des Personalausweises bat, gab er sich als Makler zu erkennen. Der Interessent verweigerte die Unterzeichnung der Nachweisbestätigung sowie die Vorlage des PA und wurde dabei von dem Makler unterstützt. Er unterstützte also sogar die Rechtsverletzung bzgl. der verweigerten PA-Vorlage.
Muss ich da eigentliche Anzeige erstatten? Denn Fakt ist, dass ich zwar die Unterlagen der Anfrage des Interessenten aufbewahre, aber bei einer Kontrolle keine PA-Kopie vorlegen kann?
Herzliche Grüße
Rainer Richter
Hallo Frau Jensch,
wie sieht es denn eigentlich mit Berufserfahrung im Angestelltenverhältnis aus. Wenn beispielsweise 10 Jahre Berufserfahrung vor Gründung des Unternehmens vorliegen (Nachweis: Zeugnis), wird dies als „Sachkunde“ anerkannt?
Beste Grüße,
Jörg Hagen
Hallo liebe ivdler,
ich arbeite seid September 2010 bei meinem Chef, habe in 2011 eine 6 Monatige Umschulung bei Mibeg in Köln absolviert und habe ein Zertifikat erhalten als Immobilienmakler/ Vermittler und bin in einer Festeinstellung. Wie sieht es bei mir aus, sowie ich gelesen habe die ein Zertifikat haben brauchen es nicht.
Alles Gute und herzlich Grüße
User Lohn
Guten Tag,
wie ist das mit GmbH´s generell geregelt. Unser GmbH hat ja nun auch einen §34c ( März 2011).
Einer der GF´s ist sowohl IVD Mitglied als auch Immobiliensachverständiger. Reicht das der GmbH als Sachkundenachweis oder müssen beide GF´s diesen Sachkundenachweis haben?
Unsere selbständigen Makler können bei uns unter der Leitung dieses GF´s an regelmäßigen Schulungen teilnehmen und erhalten dafür ein von uns ausgefertigtes Zertifikat für die verschiedenen Bausteine. Ist dies dann auch ein Sachkundenachweis?
Fragen über Fragen.
Liebe Grüße
Daniela Kraus
Das neue Gesetz geht in die richtige Richtung. Man wird die Welt nicht über Nacht verändern können, kann aber langfristig die unqualifizierten Makler aussterben lassen. Ich frage mich, wie es mit dem EU-Recht konform geht? Es gibt ja den Gleichbehandlungsgrundsatz. In England und Spanien werden traditionell nur Hochschulsabsolventen zugelassen, dadurch sind Makler dort entsprechend hoch angesehen, auch Frankreich verlangt mindestens Abitur plus Berufausbildung von allen niedergelassenen Maklern, aber es gibt bestimmt noch Ländern, die auf dem aktuellen deutschen Standard bleiben. Wie wird das geregelt?
Auch meine Frage von gestern, zum zertifizierten Lehrgang Immobilienmakler mit Abschlussprüfung zum Immobilienmakler (IHK) wurde auch nicht geantwortet. Dafür wurde die Frage gelöscht!
Das finde ich schon sehr merkwürdig. Wenn es ein versehen war, okay. Ansonsten werde ich mich hierzu telefonisch mit dem IVD in Verbindung setzen und das sowohl zu meiner Frage als auch zur Vorgehensweise im Blog.
Sehr geehrter Herr Moseler,
wie Sie sehen, werden bei uns generell keine Fragen gelöscht. Ihr Kommentar wurde lediglich noch nicht frei geschaltet. Das haben wir eben nachgeholt. Ich bitte Sie noch um etwas Geduld bezüglich der Antwort auf Ihre Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Nathalie Boensch
Guten Abend Herr Mosler,
sofern Sie einen IHK-Abschluss haben, so soll laut Aussage des Bundeswirtschaftsministerium keine neue Prüfung abgelegt werden.
Schöne Grüße
Sun Jensch
Lieber IVD,
die „Alte Hasen“ Regelung ist wie bei anderen vorherigen Änderungen der Gesetzgebung natürlich notwendig. Ich stehe 3 Jahre vor der Rente, bin seit 16 Jahren als selbständiger Makler tätig, seit über 10 Jahren im VDM/IVD und habe über unseren Verband viele Weiterbildungen besucht. Ich werde jetzt sicher keine Sachkundeprüfung mehr ablegen! Vielleicht ist der Vorschlag gar nicht schlecht, dass „Alte Hasen“ nachweisen sollten, wieviel Umsatz sie in den letzten Jahren gemacht haben. Daran würde man auch erkennen ob sie vom Immobiliengeschäft leben konnten oder nicht und damit könnte man sicher auch schwarze Schafe aussortieren! Ansonsten bin ich voll für den Vorschlag zur Gesetzgebung damit der Berufsstand der Makler und Verwalter mal seinen negativen Touch verliert.
Beste Grüße
Guten Abend Herr Wild?
Bei dieser Expertise, die Sie an Berufsjahren vorweisen, müssen Sie auch keine Prüfung ablegen. Dafür gibt es die „Alte-Hasen-Regelung“.
Schöne Grüße
Sun Jensch
Was ist hier los? Anstatt eine Antwort zu bekommen, wird meine Frage einfach gelöscht!
Guten Morgen Herr Bäcker,
Ihre Frage wurde nicht gelöscht. Da leider sehr viele SPAM-Kommentare hinterlassen werden, ist eine Freigabe durch einen Admin erforderlich. Ich habe Ihre Frage weitergeleitet und bitte Sie noch um ein wenig Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Nathalie Boensch
Sehr geehrte Frau Jensch,
was ist mit den Maklern die die Aufnahmeprüfung beim IVD schon erfolgreich absolviert haben.
Müssen auch ordentliche Mitglieder vom IVD die weniger als sechs Jahre durchgängig als Makler tätig waren eine Sachkundeprüfung bei der Handelskammer ablegen?
Beste Grüße
Andreas Rosenbusch
Sehr geehrte Frau Jensch,
was ist mit den Maklern die die Aufnameprüfung beim IVD schon erfolgreich absolviert haben.
Müssen auch ordentliche Mitglieder vom IVD die weniger als sechs Jahre durchgängig als Makler tätig waren eine Sachkundeprüfung bei der Handelskammer ablegen?
Beste Grüße
Andreas Rosenbusch
Hallo Herr Rosenbusch,
da Sie als IVD Mitglied eine anspruchsvolle Qualifikation nachweisen müssen, werden Sie auch keine Prüfung ablegen.
Schöne Grüße
Sun Jensch
Hallo Frau Jensch,
sind Sie sich bei dieser Aussage wirklich ganz (!) sicher?
Ich hörte/las schon andere Stimmen/Meinungen, die ausschließlich auf das ausstellende Datum der GewO abzielen.
Gilt Ihre Aussage für Berlin und Brandenburg?
Beste Grüße,
Alexander Göbel
Sehr geehrter IVD,
was bedeutet „6 Jahre tätig gewesen“?
Wie wird das tätig sein überprüft? Gerade die Teilzeit- und Küchentischmakler sind meist diejenigen ohne Fachkunde.
Dürfen die vorgenannten dann trotzdem weiterarbeiten obwohl nur ein oder zwei Vermittlungen pro Jahr getätigt wurden?
Guten Abend Herr Schönleiter,
der Gesetzentwurf macht hierzu nur undeutliche Aussagen. Das wollen wir auch nachgebessert wissen.
Laut dem Gesetzestext, soll eine ununterbrochene Tätigkeit nachgewiesen werden. Das kann nach unserer Auffassung mit verschiedenen Vorlagen erfolgen. Einmal, in dem Sie Ihre Maklerverträge darlegen oder die Porta- und Softwarelverträge nachweisen. Denkbar sind auch Versicherungen etc.
Schöne Grüße Sun Jensch
Schön, dass sich endlich etwas tut. Schade nur, dass die Berufszulassungsregelung für Mietverwalter nicht gilt. Immerhin betreuen Miethausverwalter nicht nur das sog. Gemeinschaftseigentum, sondern das ganze Haus inklusiv der Mieter und sind auch für das Inkasso zuständig. Was sich hier der Gesetzgeber gedacht hat, ist mir unverständlich.
Hallo Frau Jensch,
es ist gut, dass es endlich so ein Gesetz geben wird. Durch die alte Hasen – Regelung werden aber nicht nur die korrekt arbeitenden Makler geschützt sondern auch langjährige schwarze Schafe.
Gibt es eigentlich eine Idee, dass man diesen 34er bei extremer bewußter Verfehlung (sprich: Betrug) entziehen kann, dann würde auch alte schwarze Schafe es schwerer haben. Gleichzeitig sollte mit dem Entzug aber auch eine Unterbindung in einem anderen Unternehmen wieder in diesem Bereich tätig werden zu können, einhergehen. Sonst finden die einen Dummen, der eine GmbH gründet und die schwarzen Schafe arbeiten weiterhin dort. Eigentlich sollte jeder der im Immobilienbereich tätig ist, auch die Mitarbeiter einen 34c nachweisen müssen. Somit würden auch diese Schlupflöcher langsam gestopft.
Eine Mitarbeiterin hat mich gefragt, wie es aussieht. Daher unabhängig von meinem vorhergehenden Absatz meine Frage für meine Mitarbeiterin: Wie sieht es aus, wenn im Unternehmen eine Person den 34c erst im Januar 2015 beantragt und bekommen hat, aber schon seit 1999 in meinem Unternehmen ununterbrochen korrekt und rechtskonform im Immobilienbereich tätig war und ist. Man könnte dies auch durch Rechnungen und Steuererklärungen nachweisen.
Würde mich über eine Antwort freuen. Schöne Grüße.
Hallo Herr Köhler,
wenn ein § 34c-Inhaber gegen die gesetzlichen Vorschriften verstösst, dann gibt es hierzu Regelungen, genauso wie, wenn jemand bereits Einträge bei einem Gericht hat.
Die Feinheiten, wer Inhaber des § 34c ist und wer die Geschäfte dann am Ende ausführt, müssen noch geklärt werden. Fragen gibt es dazu in der Tat noch.
Zu der Frage Ihrer Mitarbeiterin. Solange sie keinen eignen Gewerbeschein nach § 34c GeWO hat, trifft das Gesetz sie nicht. Hier sagt der Gesetzgeber zwar, dass der Inhaber dafür Sorge tragen muss, dass seine Mitarbeiter ausreichend qualifiziert sein müssen. Aber ein Ordnungsrecht ist hierzu bislang nicht festgeschrieben. Demnach trifft das Gesetzt nicht Ihre Mitarbeiterin.
Erst, wenn sie sich selbststädnig macht.
Schöne Grüße Sun Jensch
Die große Frage ist, wie weisen Angestellte mit mehr als 6 Jahre ihre Tätigkeit nach? Alle Verträge wie auch der Gewerbeschein laufen ja auf den Chef. Und nach dem jetzigen Stand müssen ja auch alle Angestellten den Sachkundenachweis haben ( dämlich ).
Beispiel: Als ich mich vor Jahren bei der Ingenieurkammer in die Tragwerksplanerliste hab eintragen lassen, konnte mein damaliger Chef unterschreiben das ich die geforderten Statiken erstellt habe und lang genug dabei bin.
Aber bei der Politik werden die Makler wahrscheinlich härter ran genommen als die Ingenieure 😉
Hallo Herr Bäcker,
nicht wirklich, die Makler erden nicht schärfer geprüft. Der Inhaber einer § 34c GeWO Lizens muss lediglich dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter über eine Sachkunde verfügen. Es gibt dazu kein Ordnungsrecht undist somit nicht wirklich verbiindlich.
Schöne Grüße Sun Jensch
Aber das steht doch -„Mitarbeiter von Makler und Verwalter unternehmen müssennach dem Gesetzentwurf künftig über eine entsprechende Sachkunde verfügen,-“ . Wo steht denn das die prüfung vom Chef ausreicht?
Hallo,
im Gesetz steht, dass der Erlaubnisinhaber dafür Sorge tragen muss, dass die Mitarbeiter über ausreichend Sachkunde verfügen. Und zwar nur die Mitarbeiter, die am bzw. mit dem Verbraucher in Kontakt kommen.
Schöne Grüße Sun Jensch
Guten Tag Frau Jensch,
Kann man davon aus gehen, dass ein im Jahr 2015 erworbenes IHK-Zertifikat mit der Bezeichnung Immobilienmakler (IHK) als Sachkundenachweis ausreicht?
Vielen Dank im voraus für Ihre Rückantwort!
Max Moseler
Hallo Herr Moseler,
ja, so sagt es zumindest derzeit das Bundeswirtschaftsministerium. Alle IHK-Abschlüsse und Zertifikate sollen angerechnet werden.
Schöne Grüße Sun Jensch
Hallo Frau Jensch,
vielen Dank für die Hilfestellung und beste Grüße aus dem schönen Lüneburg.
Hallo Herr Aßmann-Funk,
ja, die Frist gilt ab dem Stichtag. Wenn das Gesetz mit der Rechtsverordnung voraussichtlich ab dem 1.01.2017 rechtsverbindlich ist, dann müssen Sie die sechs Jahre zurück rechnen.
Schöne Grüße
Leider können Makler, die bei Banken, Bausparkassen, Maklerunternehmen selbstständig arbeiten weiterhin ohne Sachkundenachweis arbeiten. Ist also wieder nur halb durchdacht, dieses Gesetz.
Hallo IVD, bitte beantworten Sie mir im Bezug auf den obigen Beitrag doch die folgende Frage.
Sie schreiben „… wird 2016 in ein Gesetz gegossen und soll zum 01. Januar 2017 in Kraft treten“ – soll das also konkret heißen, die 6-Jahres-Frist wird auch erst ab dem 1.1.2017 rückwärts zählen? Sprich, wer ab, oder vor, dem 1.1.2011 den 34c hatte, ist in der Alten-Hasen-Regelung drin?
Vielen Dank
Was für einen Unsinn, weil die schwarzen Schafe weiterhin Ihren Unsinn treiben dürfen. Es sollte einfach für jeden eine Ausbildung verlangt werden, dabei sollte es keine Rolle spielen wie lange die Tätigkeit ausgeführt wird.