Von Dr. Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung im IVD
Kommt es zwischen einem Unternehmer und Verbraucher zu einem Streit, landet dieser oftmals vor Gericht. Um den Verbrauchern auch andere Möglichkeiten der Streitbeilegung zu bieten, wurde seitens der EU eine Online-Plattform zur Verfügung gestellt. Zudem wurde auf nationaler Ebene die Möglichkeit geschaffen, branchenbezogene Schlichtungsstellen einzurichten. Beide Bereiche sind zwar in der Sache miteinander verknüpft, rechtlich sind sie jedoch getrennt zu betrachten. Dies gilt insbesondere für die Informationspflichten, die mit den Regelungen einhergehen.
Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung
Unternehmen, die online Kauf- und Dienstleistungsverträge abschließen, müssen seit dem 9. Januar 2016 auf ihrer Internetseite – im Impressum – einen Hinweis auf die Online-Streitschlichtungsstelle (OS) der EU aufnehmen. Unterbleibt der Hinweis, kann das zu einer Abmahnung führen. Da der Maklervertrag als Dienstleistungsvertrag zu verstehen ist, sind auch Makler von der Informationspflicht betroffen. Ebenfalls betroffen sind Sachverständige, sofern sie ihre Leistung auch gegenüber Verbrauchern erbringen. Gleiches gilt grundsätzlich für Verwalter, wobei WEG-Beschlüsse nicht in den Anwendungsbereich fallen. Makler, Verwalter und Sachverständige sind somit von der Regelung betroffen, wenn ein Verbraucher über die Webseite oder auf anderem elektronischen Wege (zum Beispiel per Email) eine angebotene Dienstleistung bei ihnen bestellen kann. Nutzt der Unternehmer ein Immobilienportal (online-Marktplatz), sollte der nachfolgende Hinweis zusätzlich auch in den Anbieterinformationen aufgenommen werden (OLG München, Urteil vom 22. September 2016 – 29 U 2498/16).
Zudem ist darauf zu achten, dass der Link anklickbar ist (LG Bochum, Urteil vom 31. März 2016 – I-14 O 21/16).
Um der Pflicht gerecht zu werden, sollte folgender Hinweis z. B. in das Impressum der Webseite kopiert werden. Erfolgt das Angebot per Email, sollte der Hinweis auch in der Mail-Signatur erfolgen. Insgesamt empfiehlt es sich, den Hinweis auch in der Email-Signatur aufzunehmen.
Verbraucherinformationen: Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr |
Informationspflicht nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Neben der Verordnung über die Online-Streitbeilegung gibt es das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, welches weitere Informationspflichten für Unternehmer regelt. Diese Informationen betreffen alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Kauf- oder Dienstleistungsverträge – online und offline – abschließen. Die Informationspflicht gilt seit dem 1. Februar 2017. Von der Informationspflicht ausgenommen sind Unternehmen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Der IVD betreibt seit 2008 bereits eine Ombudsstelle. Seit dem 1. Februar 2017 ist diese auch als Verbraucherstreitbeilegungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes beim Bundesamt für Justiz registriert.
Unternehmen beschäftigte am 31. Dezember 2016 zehn oder weniger Mitarbeiter (Kopfprinzip) • Keine Informationspflicht • Information über Teilnahme an außergerichtlicher Streitbeilegung ist freiwillig möglich Unternehmen beschäftigte am 31. Dezember 2016 elf oder mehr Mitarbeiter (Kopfprinzip) • Informationspflicht • Keine Teilnahme: Die XY GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teil. • Teilnahme: Die XY GmbH nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherstreitbeilegungsstelle XY teil (oder Allgemeine Schlichtungsstelle). Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle lauten: XY |
Muss oder möchte ein Mitglied des IVD am Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle teilnehmen, wird folgende Formulierung für das Impressum und die AGB vorgeschlagen, die zusammen mit dem Hinweis auf die Plattform der EU kombiniert werden kann.
Verbraucherinformationen: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Informationspflicht nach § 36 VSBG Der Immobilienverband Deutschland IVD e.V. hat mit Beteiligung des Verbraucherverbandes Verband Privater Bauherren e.V. (VPB) eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) eingerichtet. Vor der Schlichtungsstelle können u. a. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des IVD in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Die (Firma IVD Mitglied) ist Mitglied im IVD und aufgrund der Satzung des IVD verpflichtet, gegenüber der Ombudsstelle eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn diese ein Verfahren einleitet. An Schlichtungsverfahren bei anderen Schlichtungsstellen nimmt die (Firma IVD Mitglied) grundsätzlich nicht teil. Die Anschrift der Schlichtungsstelle des IVD lautet: Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und -verwaltung, Littenstraße 10, 10179 Berlin. Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle (z.B. weitere Kommunikationsdaten, Verfahrensordnung) erhalten Sie unter http://www.ombudsmann-immobilien.net. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr. |