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Abgrenzung Nachweismakler vom Tippgeber nach § 34i GewO

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck
Rechtsberater Referat Steuern
Telefon: 0 30 / 27 57 26 0E-Mail: beck@ivd.net

02.03.2016 | IVD | Fachthemen, Für Experten, Markt, Steuern
Neue Serie gestartet: Alle Informationen rund um den neuen 34i GewO
Von Hans-Joachim Beck, Richter a.D. – Leiter Abteilung Steuern IVD Viele Makler helfen dem Kunden, der bei ihnen......
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23.02.2016 | IVD | Für Experten, Recht
Der neue 34i GewO im Wortlaut
§ 34i: Immobiliardarlehensvermittler (1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen......
Mehr erfahren2 thoughts on “Abgrenzung Nachweismakler vom Tippgeber nach § 34i GewO”
Comments are closed.
Unterlagen zusammenstellen: Es gehört doch zu meinen Pflichten als MAkler, entsprechende Unterlagen AUFZUBEREITEN UND VORZUSTELLEN. Zukünftig müssten wir also die Mails mit den Dokumenten erst an den Käufer senden, der diese dann weiterleitet. Sehe ich das richtig?
Benötigt man die § 34i-Erlaubnis für : Hinweis an den Kunden : Gehe nicht zu Deiner Hausbank, suche Dir einen oder zwei Finanzmakler !
Die haben i.d.R. mehrere, wenn nicht hunderte Angebote und gehen mit Dir zur Bank / Versicherung…
??