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Abgrenzung Nachweismakler vom Tippgeber nach § 34i GewO

Hans-Joachim Beck
Leiter Abteilung Steuern
Telefon: 0 30 / 27 57 26 - 0E-Mail: beck@ivd.net

02.03.2016 | IVD | Fachthemen, Für Experten, Markt, Steuern
Neue Serie gestartet: Alle Informationen rund um den neuen 34i GewO
Von Hans-Joachim Beck, Richter a.D. – Leiter Abteilung Steuern IVD Viele Makler helfen dem Kunden, der bei ihnen eine Immobilie gekauft hat, auch bei der anschließenden Finanzierung. Sobal
Mehr erfahren
23.02.2016 | IVD | Für Experten, Recht
Der neue 34i GewO im Wortlaut
§ 34i: Immobiliardarlehensvermittler(1) Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechend
Mehr erfahren2 thoughts on “Abgrenzung Nachweismakler vom Tippgeber nach § 34i GewO”
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Unterlagen zusammenstellen: Es gehört doch zu meinen Pflichten als MAkler, entsprechende Unterlagen AUFZUBEREITEN UND VORZUSTELLEN. Zukünftig müssten wir also die Mails mit den Dokumenten erst an den Käufer senden, der diese dann weiterleitet. Sehe ich das richtig?
Benötigt man die § 34i-Erlaubnis für : Hinweis an den Kunden : Gehe nicht zu Deiner Hausbank, suche Dir einen oder zwei Finanzmakler !
Die haben i.d.R. mehrere, wenn nicht hunderte Angebote und gehen mit Dir zur Bank / Versicherung…
??