Immobilienverband

Abgrenzung Nachweismakler vom Tippgeber nach § 34i GewO

Von Hans-Joachim Beck, Richter a.D. – Leiter Abteilung Steuern IVD

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie benötigt derjenige, der einem Verbraucher einen Immobiliarkredit im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB vermittelt, ab dem 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34 i GewO. Dagegen benötigt der bloße Tippgeber diese Erlaubnis nicht. Da nach dem neuen § 655 a Abs. 1 BGB unter den Begriff der Darlehensvermittlung nicht nur die Abschlussvermittlung, sondern auch der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Darlehensvertrages fällt, stellt sich die Frage, wie der Nachweismakler von dem Tippgeber abzugrenzen ist.

Nach Ansicht des IVD handelt man nur als Tippgeber, wenn man sich darauf beschränkt, dem Auftraggeber ein Kreditunternehmen zu benennen und ihm dessen Kontaktdaten bekannt gibt. Als Nachweismakler, der eine Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt, handelt man erst dann, wenn man den Kunden auch über eine bestimmte Form der Finanzierung oder des Darlehensvertrages informiert. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Wenn man ihm Darlehensverträge vorstellt.“ Denn nach den allgemeinen Grundsätzen zum Maklerrecht liegt eine Nachweisvermittlung nur dann vor, wenn man dem Kunden neben dem potentiellen Vertragspartner auch ein bisher unbekanntes Objekt benennt, so dass der Kunde von sich aus Vertragsverhandlungen aufnehmen kann.

Außerdem liegt eine Darlehensvermittlung, die eine Erlaubnis nach § 34 i GewO erfordert, nach § 655 a Abs. 1 Nr. 3 BGB auch dann vor, wenn man dem Kunden in irgendeiner Form beim Abschluss des Darlehensvertrages behilflich ist. Hierzu würde es u. E. schon ausreichen, wenn man dem Kunden hilft, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen oder ihm mitteilt, welche Unterlagen das Kreditinstitut verlangen wird.

Fazit

Wenn man als bloßer Tippgeber tätig sein will, muss man sich also darauf beschränken, den Namen und die Kontaktdaten des Kreditinstituts bekannt zu geben.

Jede darüber hinausgehende Tätigkeit führt dazu, dass man eine Erlaubnis nach § 34 i GewO benötigt. Hierzu würde es schon ausreichend, dass man dem Kunden eine bestimmte Form der Finanzierung vorstellt. Schädlich wäre auch jede Hilfe beim Abschluss des Darlehensvertrages wie etwa der Hinweis auf die hierfür erforderlichen Unterlagen.

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck

Rechtsberater Referat Steuern

Telefon: 0 30 / 27 57 26 0
E-Mail: beck@ivd.net
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02.03.2016 | IVD | Fachthemen, Für Experten, Markt, Steuern

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2 thoughts on “Abgrenzung Nachweismakler vom Tippgeber nach § 34i GewO

  1. Siegfried ELbert sagt:

    Unterlagen zusammenstellen: Es gehört doch zu meinen Pflichten als MAkler, entsprechende Unterlagen AUFZUBEREITEN UND VORZUSTELLEN. Zukünftig müssten wir also die Mails mit den Dokumenten erst an den Käufer senden, der diese dann weiterleitet. Sehe ich das richtig?

  2. Christian Grünke sagt:

    Benötigt man die § 34i-Erlaubnis für : Hinweis an den Kunden : Gehe nicht zu Deiner Hausbank, suche Dir einen oder zwei Finanzmakler !
    Die haben i.d.R. mehrere, wenn nicht hunderte Angebote und gehen mit Dir zur Bank / Versicherung…

    ??

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