Immobilienverband

Sachkundenachweis: Ein neuer Anlauf

Von Sun Jensch, Bundesgeschäftsführerin des IVD

 

Nach einem guten Anlauf 2015 drohte der Gesetzentwurf für den Sachkundenachweis für Makler und WEG-Verwalter in den vergangenen Monaten noch auf den letzten Metern zu kippen. Grund dafür waren die Bedenken des Normenkontrollrates (NKR), der eingerichtet wurde, um die Bundesregierung bei Bürokratieabbau und besserer Rechtsetzung zu unterstützen, und damit auch beim Bundeswirtschaftsministerium, das bei dieser Gesetzgebung federführend ist. Nunkommt aufgrund von parlamentarischen Nachfragen aber wieder Bewegung in den Sachkundenachweis für Immobilienmakler und WEG-Verwalter. Im April noch soll der Gesetzentwurf vorliegen, womit eventuell schon im Januar 2017 das Gesetz in Kraft treten könnte.

 

Anders sieht es bei den Mietverwaltern aus. Trotz Aufzeigen zahlreicher Argumente, nicht nur seitens des IVD, warum die Aufgaben des Verwalters von Mietobjekten ähnlich umfangreich und anspruchsvoll sind, wie die des Verwalters für Wohnungseigentum, hat das Bundeswirtschaftsministerium dem Sachkundenachweis für Mietverwalter eine Absage erteilt. Weder dem Normenkontrollrat noch dem Bundeswirtschaftsministerium reichten die aufgezeigten Gründe aus, auch wenn klar ist, dass auch der Mietverwalter für zahlreiche rechtliche, kaufmännische, organisatorische und vor allem technische Aufgaben verantwortlich ist.

 

Vielmehr wollte der NKR eigens vor dem Gesetzentwurf ein Gutachten anregen. „Der empirische Nachweis für eine mangelhafte Berufsausübung sei nicht ausreichend begründet für ein Gesetz“, so der Normenkontrollratsvorsitzende Dr. Johannes Ludwig. Ein Gutachten würde aber das Gesetzgebungsverfahren um Monate nach hinten verschieben und im schlimmsten Fall würde der Sachkundenachweis nicht mehr in dieser Legislaturperiode behandelt werden. Zumal der empirische Nachweis von sogenannten „Falschberatungen“ nicht zählbar nachgewiesen werden kann. Nicht jeder falsch beratene Verbraucher geht vor Gericht oder wendet sich an die Verbraucherzentrale und häufig enden Streitigkeiten im Vergleich. Die Koalitionäre hatten jedoch, auch durch tatkräftiges Einwirken des IVD, einen präventiven Handlungsbedarf gesehen und schrieben den Qualifi kationsnachweis für Immobilienmakler und WEG-Verwalter in den Koalitionsvertrag und stehen nun auch dafür ein.

 

Was der Gesetzgeber auf der einen Seite fordert, lehnt er bei anderen, ähnlichen Verfahren, ab. Gemeint ist der Sachkundenachweis für die Kreditvermittler nach § 34i Gewerbeordnung. Das Gesetz, das seit dem 21. März 2016 in Kraft getreten ist, verlangt von Kreditvermittlern – die Betonung liegt hier auf: Vermittler – einen umfangreichen Qualifi kationsnachweis. So muss dafür mindestens ein Fachkurs im Umfang von 240 Stunden, wenn nicht sogar eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann oder ähnliches nachgewiesen werden. In der Mitgliederbefragung des IVD Bundesverbands zeigte sich, dass gut die Hälfte der als Immobilienmakler tätigen Unternehmen betroffen sind, da sie auch Immobilienkredite vermitteln.

 

Unverständnis für die ungleiche Herangehensweise

Der Gesetzgeber sollte endlich anerkennen, dass Immobilienmakler in der heutigen Zeit mehr leisten, als nur zu „vermitteln“. Sie sind längst in der Beratertätigkeit angekommen. Der vor über 100 Jahren im BGB festgeschriebene Makler hat sich heute vielmehr zu einem Berater und dienstleistungsorientierten Vermittler entwickelt. Auch die Erwartungshaltung des Verbrauchers gegenüber dem Makler kann längst nicht mehr nur mit der Vermittlung begründet werden. Der Staat sollte also nicht eine Verordnung nach der anderen rund um den Berufsstand der Immobilienvermittler erlassen – man bedenke nur das Geldwäschegesetz oder das so genannte Bestellerprinzip – sondern ganzheitliche Lösungen angehen. Denn die Einzelverordnungen sorgen dafür, dass der vom Normenkontrollrat so kritisch beäugte Erfüllungsaufwand um ein Vielfaches steigt.

 

Quelle: AIZ - Das Immobilienmagazin, Ausgabe 4, 2016, Seite 12.

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