Immobilienverband

Aufnahmeordnung IVD Nord e.V.

AUFNAHMEORDNUNG
des Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler,
Verwalter und Sachverständigen Region Nord e.V.

vom 19. März 2014

§ 1
Mitgliedsarten
 
(1) Im Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Nord e.V. (nachfolgend auch IVD Nord genannt) gibt es folgende Mitgliedschaftsarten:
 
1. Ordentliche Mitgliedschaft
 
- Einzelmitglieder (natürliche oder juristische Person)
- Zweitmitglieder (Filialunternehmen, Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter eines Unternehmens, welches bereits Mitglied im Verband ist)
- Existenzgründer
- Seniorenmitglieder
- Ehrenmitglieder
 
2. Modifizierte ordentliche Mitgliedschaft
- Angestelltenmitgliedschaft
 
3. Juniorenmitgliedschaft, vorläufige und außerordentliche Mitgliedschaft
 
4. Fördernde Mitgliedschaft
- Branchenverwandte Unternehmen
- Verbände / Ausbildungseinrichtungen
 
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten
sich nach den geltenden
Bestimmungen der Satzungen des IVD.
 
(3) Mitglieder können auf Antrag die Seniorenmitgli
edschaft erwerben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und sie ihr Gewerbe abgemeldet haben und keine
gewerbliche Branchentätigkeit ausüben, hiervon unabhängig, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. Sie behalten die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
 
(4) Juniorenmitglieder, vorläufige und außerordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds nach den ein schlägigen Bestimmungen der Satzungen des IVD Nord und des IVD Bundesverband mit folgenden Ausnahmen:
- keine Rechtsberatung,
- keine Vertrauensschaden-Versicherung,
- keine Selbständigkeit,
- keine Werbung nach innen und außen mit der IVD-Zu
gehörigkeit.
- sie haben kein Stimmrecht
 
§ 2
Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
 
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied im IVD Nord und im IVD Bundesverband ist, dass der Bewerber
• im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
• sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet. Eine Wiederaufnahme nach einem abgeschlossenen Insolvenzverfahren kann frühestens nach 36 Monaten erfolgen,
• soweit für seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschrie ben, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,
• über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, was in der Regel der Fall ist, wenn der Bewerber entweder
- die Ausbildung zum Immobilienfachwirt oder
- die erfolgreiche Teilnahme an IHK-Zertifikatsleh rgängen oder
- die Ausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau bzw. die zum Kaufmann/-frau der Grundstücks- und Wohnungs wirtschaft nachweist und
- grundsätzlich über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft verfügt oder
- ein Studium mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt abgeschlossen hat,
• zwei Branchenreferenzen vorlegt, bei welchen sich der IVD Nord über die Tätigkeit und den Ruf des Bewerbers infor
mieren kann,
• sowie den Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung und einer Betriebs-Haftpflicht-Versicherung nachweist, die für die Dauer der Mitgliedschaft zu unterhalten ist. Weist der Bewerber keine ausreichende Fachkenntnisse oder keine abgeschlossene immobilienwirtschaftliche Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung nach, kann der Verband ein Fachkundegespräch oder eine schriftliche Prüfung verlangen.
 
(2) Voraussetzung für die im IVD Nord ist eine Bet ätigung mit immobilienwirtschaftlichem Bezug.
Vorläufiges Mitglied kann werden, wer noch nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der
Mitgliedschaft aber erfüllt. Vorläufige Mitglieder sind verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und spätestens innerhalb von zwei Kalenderjahren den Nachweis der erforderlichen Fachkunde zu erbringen, andernfalls endet die vorläufige Mitgliedschaft. Wird der Fachkundenachweis erbracht, geht die vorläufige in eine ordentliche Mitgliedschaft auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft über.
 
(3) Die Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation mit der Mitgliedschaft im IVD ist unvereinbar. Sie steht einer Aufnahme entgegen, sofern ein Bewerber sich außerstande sieht zu erklären
- dass weder er bzw. seine Firma, nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeiten und auch in Zukunft während der Zugehörigkeit zum IVD nicht arbeiten werden,
- weder er noch seine Mitarbeiter nach der Technologie von L. Ron Hubbard geschult werden bzw. Kurse und/oder Seminare nach der Technologie von L. Ron Hubbard besuchen und zukünftig besuchen werden und
- dass er die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung eines Immobilienunternehmens ablehnt.
 
(4) Mitglieder – mit Ausnahme der fördernden Mitglieder – sind soweit es sich um natürliche Personen handelt, gehalten, an den Berufsbildungsmaßnahmen des IVD Nord teilzunehmen. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des IVD Bundesverband teilzunehmen.
 
(5) Der Bewerber ist mit der Aufnahme in den IVD Nord und in den IVD Bundesverband verpflichtet:
a) Satzung und die Ordnungen des IVD Bundesverband und
des IVD Nord,
b) die Beitragsordnung des IVD Bundesverband und des IVD Nord,
c) die Bezugsbedingungen für die Vertraulichen Grundstücksaufgaben (VG) des IVD Nord,
d) die Vertrauensschaden-Versicherung des IVD Bundesverband,
e) IVD-Standesregeln für Makler und Hausverwalter,
f) IVD-Wettbewerbsregeln und
g) Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte un ter Maklern
anzuerkennen und zu beachten.
 
(6) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Nord zu richten. Der Verband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen Namen und zugleich vorläufig im Namen des IVD Bundesverband. Widerspricht der IVD Bundesverband der Aufnahmeerkl ärung nicht innerhalb von
zwei Wochen durch Bekanntgabe an den IVD Nord, gilt die Aufnahme in den IVD Bundesverband als endgültig erfolgt.
 
§ 3
Inkrafttreten
 
(1) Diese Aufnahmeordnung tritt mit Wirkung vom 19.
März 2014 in Kraft.
 
(2) Die Aufnahmeordnung ist solange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert wird.
 
Stand: 19. März 2014