Immobilienverband

Aufnahmeordnung IVD Mitte e.V.

Aufnahmeordnung

des
Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen
Region Mitte e.V.

 

§ 1 Mitgliedsarten

(1) Im Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte e.V. (nachfolgend auch IVD Mitte genannt) gibt es folgende Mitgliedschaftsarten:

 

1. Ordentliche Mitgliedschaft

Einzelmitglieder (natürliche oder juristische Personen)
Zweitmitglieder (Filialunternehmen, Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter eines Unternehmens, welches bereits Mitglied im Verband ist)
Seniorenmitglieder
Existenzgründer
Ehrenmitglieder

 

2. Modifizierte ordentliche Mitgliedschaft

Angestelltenmitgliedschaft

 

3. Juniorenmitgliedschaft, vorläufige und außerordentliche Mitgliedschaft

4. Fördermitgliedschaft

Branchenverwandte Unternehmen
Verbände / Ausbildungseinrichtungen

(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzungen des IVD Mitte und des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend auch IVD Bundesverband genannt), in dem sie Mitglied sind.

(3) Mitglieder können auf Antrag die Seniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und sie ihr Gewerbe abgemeldet haben und keine gewerbliche Branchentätigkeit ausüben.

 

§ 2 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied im IVD Mitte und im IVD Bundesverband ist, dass der Bewerber

• im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,

• sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,

• soweit für seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,

• soweit es sich um eine juristische Person handelt, einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegt,

• über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, was in der Regel der Fall ist, wenn der Bewerber entweder

  - die Ausbildung zum Immobilienfachwirt oder,
  - die erfolgreiche Teilnahme an IHK-Zertifikatslehrgängen oder
  - die Ausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau bzw. die
     zum Kaufmann/-frau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nachweist
     und
  - grundsätzlich über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft
     verfügt oder
  - ein Studium mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt abgeschlossen hat,

• zwei Branchenreferenzen vorlegt, bei welchen sich der IVD über die Tätigkeit und den Ruf des Bewerbers informieren kann,
• sowie die Einhaltung der Empfehlungen des Verbandes zur Deckung von Versicherungsfällen, insbesondere den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nachweist und an der Vertrauensschadenversicherung teilnimmt, die für die Dauer der Mitgliedschaft zu unterhalten ist.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme im IVD ist eine Betätigung mit immobilienwirtschaftlichem Bezug.

(3) Vorläufiges Mitglied kann werden, wer noch nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft aber erfüllt. Vorläufige Mitglieder sind verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und spätestens innerhalb von zwei Kalenderjahren nach der wirksamen Aufnahme den Nachweis der erforderlichen Fachkunde zu erbringen, andernfalls endet die vorläufige Mitgliedschaft. Wird der Fachkundenachweis erbracht, geht die vorläufige in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft, über.

(4) Mitglieder - mit Ausnahme der Fördermitglieder - sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, gehalten, an den Berufsbildungsmaßnahmen des IVD Mitte teilzunehmen. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des IVD Bundesverbandes teilzunehmen.

(5) Der Bewerber ist mit der Aufnahme in den IVD Mitte und in den IVD Bundesverband verpflichtet:

a) Satzung und die Ordnungen des IVD Bundesverband und des IVD Mitte
b) die Beitragsordnung des IVD Bundesverband und des IVD Mitte
c) IVD-Standesregeln für Makler und Hausverwalter
d) IVD-Wettbewerbsregeln
e) Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern
f) Prüfungsordnung für die IVD-Fachkundeprüfung

anzuerkennen und zu beachten.

 

(6) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Mitte zu richten. Der Verband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen Namen und zugleich vorläufig im Namen des IVD Bundesverband. Widerspricht der IVD Bundesverband der Aufnahmeerklärung nicht innerhalb von zwei Wochen durch Bekanntgabe an den IVD Mitte, gilt die Aufnahme in den IVD Bundesverband als endgültig erfolgt.

 

(7) Die Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation mit der Mitgliedschaft im IVD Mitte ist unvereinbar. Sie steht einer Aufnahme entgegen, sofern ein Bewerber sich außerstande sieht zu erklären

- dass weder er bzw. seine Firma, nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeiten und auch in Zukunft während der Zugehörigkeit zum IVD nicht arbeiten werden,
- weder er noch seine Mitarbeiter nach der Technologie von L. Ron Hubbard geschult werden bzw. Kurse und/oder Seminare nach der Technologie von L. Ron Hubbard besuchen und zukünftig besuchen werden und
- dass er die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung eines Immobilienunternehmens ablehnt.

 

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Aufnahmeordnung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2014 in Kraft.
(2) Die Aufnahmeordnung ist so lange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert wird.

 

Stand: 2014 – Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 14.05.2014