Eine Abzugseinrichtung zum ausschließlichen Gebrauch eines Sonder- oder Teileigentümers ist Sondereigentum. Gleiches gilt für eine Abzugshaube. Wird die Abzugsanlage an einen Kaminabzug angeschlossen steht dieser bis zum Übergang in das Sondereigentum im gemeinschaftlichen Eigentum.