Immobilienverband

Auskunftsanspruch des Entgelttransparenzgesetzes

Ab 06.01.2018 haben Beschäftigte das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden: Sie können von ihrem Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, was Kollegen mit vergleichbarer Beschäftigung verdienen. Dies ergibt sich aus dem neuen Entgelttransparenzgesetz.

  • Das Entgelttransparenzgesetz gilt bereits seit dem 06.07.2017. Der darin verankerte Auskunftsanspruch kann ab dem 06.01.2018 gestellt werden.
  • Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten erhalten ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre Entlohnung mit der von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können.
  • Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von fünf Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.
  • In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung v. 05.01.2018

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck

Rechtsberater Referat Steuern

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