Immobilienverband

Leitlinien zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliardarlehen

Am 30.04.2018 ist die „Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 529) verkündet worden. Sie tritt damit am 01.05.2018 in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) stellen mit dieser Verordnung Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen auf.

Die Verordnung betrifft die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften wurden insbesondere die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung in §§ 505a ff. BGB und § 18a des Kreditwesengesetzes (KWG) mit Wirkung zum 21.03.2016 neu geregelt und verschärft. Danach darf der Darlehensgeber einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird (§ 505a Absatz 1 Satz 2 BGB, 2. Halbsatz BGB und § 18a Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz KWG).

Der IVD hat die Regelung kritisiert, weil sie zu einer Kreditklemme führte. Denn ältere Menschen erhielten trotz entsprechender Sicherheiten keinen Kredit mehr, weil nicht wahrscheinlich war, dass sie zu ihren Lebzeiten den Kredit vertragsgemäß tilgen würden. Betroffen waren aber auch jüngere Menschen, die am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn stehen und deren zukünftiges Einkommen noch nicht feststeht.

Dem Ruf nach einer entsprechenden Korrektur des Gesetzes ist der Gesetzgeber nicht nachgekommen, sondern hat statt dessen Leitlinien zur Anwendung des Gesetzes erlassen. 

Das BMJV führt hierzu aus:

  • Mit der ImmoKWPLV sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in der Praxis aufgetretene Fragen zur Auslegung der Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung geklärt werden.
  • Sie erhebt allerdings nicht den Anspruch einer umfassenden Regelung der Kreditwürdigkeitsprüfung und ist damit nicht als „Handbuch der Kreditwürdigkeitsprüfung“ zu verstehen.
  • Parallel zur Verkündung der Verordnung wurde deren Begründung - ebenfalls am 30.04.2018 - im BGBl. bekannt gegeben.

Weitere Informationen zum Thema hat das BMJV auf seiner Homepage veröffentlicht.

Quelle: BMJV online sowie NWB Datenbank

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck

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