- Deutscher Immobilientag 2023
- Webinare
- Veranstaltungen IVD Bundesverband
- Weiterbildungsangebot der EIA
- Veranstaltungen IVD Berlin-Brandenburg
- Veranstaltungen IVD Mitte
- Veranstaltungen IVD Mitte-Ost
- Veranstaltungen IVD Nord
- Veranstaltungen IVD Süd
- Veranstaltungen IVD West
- IVD-Digital-Checkup
- Politische Interessenvertretung
- IVD-Webshop
- Newsletter
- IVD-Immobilien-Weiterbildungssiegel
- IVD-Spezialsiegel
- Ombudsstelle
- Jobbörse
- Zum geschützten Mitgliederbereich
Satzung IVD Mitte-Ost e.V.
SATZUNG IVD Mitte-Ost
Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte-Ost e.V.
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 17.06.2016
Präambel
Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte-Ost e.V. ist ein Regionalverband im Sinne von § 13 der Satzung des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend auch IVD Bundesverband genannt), und zwar in den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt.
Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte-Ost e.V. gibt sich folgende
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verband führt den Namen Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte-Ost V.
- Der Verband hat seinen Sitz in Er ist im zuständigen Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das
§ 2
Zweck des Verbandes
- Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sach-verständigen Region Mitte-Ost V. (nachfolgend auch IVD Mitte-Ost genannt) ist eine nach Berufsbereichen gegliederte Organisation der Immobilienwirtschaft. Der Zweck des IVD Mitte-Ost liegt in der Förderung und Vertretung der Berufszweige, Berufsgruppen und Berufsvertreter im Gebiet der in der Präambel genannten Bundesländer, die insbesondere einem der folgenden Berufsbereiche angehören:
Immobilienberatung, Immobilien-Vermittlung und Finanzdienstleistung, Vermögens- und Immobilienverwaltung, Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung, Marktforschung in der
Immobilienwirtschaft, immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und – Realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung, Immobilienentwicklung, Center Management, öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer
- Die Förderung des Verbandszweck erfolgt insbesondere durch
- die Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung und Fortentwicklung der im IVD Mitte-Ost repräsentierten Berufsbilder und die Steigerung ihres Ansehens;
- die Durchführung von beruflichen Fort- und Weiterbildung von Personen, deren Interessen der IVD Mitte-Ost vertritt;
- die Förderung des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs;
- die Wahrnehmung der Interessen der in der Immobilienwirtschaft Tätigen gegenüber der Gesetzgebung , Verwaltung und Rechtsprechung sowie gegenüber anderen Berufsverbänden;
- die Förderung eines qualitativ vereinheitlichten Berufsausübungskodex sowie der Kollegialität unter den Mitgliedern;
- die Schlichtung berufseinschlägiger Differenzen zwischen den Mitgliedern ;
- die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.
Daneben unterstützt der IVD Mitte-Ost in den in der Präambel genannten Bundesländern den IVD Bundesverband bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben, insbesondere durch die Übernahme administrativer Aufgaben, im Bereich der Werbung, im Bereich des Mitgliederwesens sowie im Bereich der Mitgliederbetreuung vor Ort.
- Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verbandes und seiner Untergliederungen können Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten, soweit dies in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt ist.
§ 3
Mitgliedschaft, Pflichten der Mitglieder
- Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche oder juristische Person erwerben, die im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig ist, über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde verfügt, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten, abgeschlossen hat und diese während ihrer Zugehörigkeit zum Verband dauerhaft unterhält, an der seit dem 01.2009 vom IVD Bundesverband abgeschlossene Vertrauensschadenversicherung teilnimmt, keinen Negativeintrag in der Schufa aufweist
die Verpflichtung aus der Satzung des IVD Bundesverbandes im Falle der Einleitung eines Verfahrens des Ombudsmannes gegenüber der Ombudsstelle einhält und die Bedingungen nach der Aufnahmeordnung des IVD Bundesverbandes erfüllt.
Natürliche oder juristische Personen, die mehrere Unternehmen betreiben oder an solchen Unternehmen maßgeblich beteiligt sind, sind gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft für alle diese Unternehmen zu erwerben. Unterhält ein Unternehmen Filialbetriebe, so sind auch die Filialbetriebe gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.
Ist eine juristische Person ordentliches Mitglied im IVD, muss diese eine bevollmächtigte Person als Ansprechpartner benennen, die das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung ausübt.
Der IVD Mitte-Ost kann in einer Aufnahmeordnung verschiedene Formen der ordentlichen Mitgliedschaft vorsehen und unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen festlegen.
Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbstständig in einem Unternehmen tätig sind, können eine modifizierte Mitgliedschaft (Angestelltenmitgliedschaft) beantragen. Das Angestelltenmitglied ist nicht berechtigt, die Zeichen des Verbandes, insbesondere das IVD-Logo, zu führen. Der einfache Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband ohne gesonderte optische Hervorhebung ist zulässig. Das Angestelltenmitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze der Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen.
Die nichtselbstständige Tätigkeit ist dem IVD Mitte-Ost auf Anfrage nachzuweisen. Die Angestelltenmitgliedschaft endet sechs Monate nach der Beendigung der nichtselbstständigen Tätigkeit. Das Angestelltenmitglied ist verpflichtet, dem IVD Mitte-Ost die Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Verletzung der Anzeigeverpflichtung kann mit einer Vereinsstrafe belegt werden.
- Natürliche Personen, die eine Ausbildung zur/m Immobilienkauffrau/ -mann machen, oder ein immobilienwirtschaftlich orientiertes Studienfach belegen oder für einen Juniorenmitgliedschaft erwerben. Mit Erwerb der Mitgliedschaft übernehmen Juniorenmitglieder eine Verpflichtung zur Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, wenn diese nicht innerhalb der Ausbildungszeit oder des Studiums abgedeckt sind; die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, sowie zur Unterwerfung unter die Ombudsstelle besteht Mit Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach der Beendigung der Ausbildung geht diese Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft oder eine außerordentliche Mitgliedschaft über. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
Natürliche Personen, die bei Stellung des Aufnahmeantrages noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen, können die vorläufige Mitgliedschaft erwerben. Diese endet, sofern das Mitglied nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei vollen Kalenderjahren nach Aufnahme in den Verband den Fachkundenachweis geführt hat. Anderenfalls geht die vorläufige Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft über.
Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbstständig in
einem Unternehmen tätig sind, können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen.
Das außerordentliche Mitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen. § 3 Ziff. 1 letzter Absatz der Satzung gilt entsprechend.
Junioren-, vorläufige und außerordentliche Mitglieder nehmen an den Veranstaltungen des I VD Mitte-Ost teil. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Die Zeichen des Verbandes dürfen sie nicht führen.
- Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die nicht den Status eines ordentlichen Mitgliedes erwerben wollen oder können.
- Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße um die Immobilienwirtschaft oder um den IVD Mitte- Ost verdient gemacht
Deren Mitgliedschaft wird durch den erweiterten Vorstand auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Ehrenordnung verliehen. Ehrenmitglieder haben die Rechte
und Pflichten ordentlicher Mitglieder, soweit sich aus dieser Satzung oder den Ordnungen des Verbandes nichts anderes ergibt.
- Mit der Mitgliedschaft im IVD Mitte-Ost ist zugleich die Mitgliedschaft im IVD Bundesverband
- Die Mitglieder, nicht jedoch die Ehrenmitglieder des Verbandes, sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu Das Nähere regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung. Sie sind des Weiteren berechtigt und verpflichtet, nach den Vorgaben des Bundesverbandes sowie nach dem Inhalt einer etwaigen Markensatzung des Bundesverbandes die Marke des Verbandes im Geschäftsverkehr zu führen, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
Sie haben die Verbandsordnungen anzuerkennen und sich regelmäßig fortzubilden.
§ 4
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern
- Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Mitte-Ost zu Der Regionalverband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen und zugleich im Namen des IVD Bundesverbandes. Die Entscheidung ist dem Antragsteller erst mitzuteilen, wenn zuvor dem IVD Bundesverband das Aufnahmegesuch und die positive Entscheidung des Regionalverbandes über das Aufnahmegesuch zugeleitet wurde und der IVD Bundesverband der Aufnahme nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zugang der vorerwähnten Unterlagen widersprochen hat.
- Eine die Aufnahme ablehnende Entscheidung ergeht auf Wunsch des Antragstellers mit Begründung. Dem Antragsteller steht das Recht zu, binnen eines Monats Widerspruch zu Über diesen Widerspruch entscheidet der IVD Bundesverband.
- Die Mitgliedschaft endet in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen sowie:
- durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und gegenüber der Geschäftsstelle des IVD Mitte-Ost oder des IVD Bundesverbandes unter Beachtung einer Frist von drei Monaten in Textform mitgeteilt werden muss;
- durch den Tod, die Entmündigung, den Verlust d er bürgerlichen Ehrenrechte sowie im Falle der Löschung (nach Liquidation) des Mitgliedes im Handelsregister;
3.3 durch Ausschluss, der durch den erweiterten Vorstand des IVD Mitte-Ost nach Anhörung des IVD Bundesverbandes erklärt werden kann;
3.3.1 wenn ein Mitglied den Verbandszwecken gröblich zuwiderhandelt;
- wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnungen und Fristsetzung mit Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist;
- wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet, ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn das Mitglied die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeleistet hat;
- wenn einem Mitglied die Gewerbeerlaubnis entzogen worden ist oder eine Gewerbeabmeldung vorliegt;
- wenn ein Mitglied Tatsachen verwirklicht hat, die geeignet sind, das Ansehen oder das Interesse des IVD Mitte-Ost zu schädigen oder diesen Zweck oder der Zielsetzung des IVD Mitte-Ost entgegenstehen oder
- aus einem sonstigen wichtigen
3.4. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Mitte-Ost zum gleichen Zeitpunkt; die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Mitte-Ost bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im Bundesverband zum gleichen Zeitpunkt.
- In entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen kann ein Fördermitglied ausgeschlossen sowie eine Ehrenmitgliedschaft widerrufen
- Gegen den Beschluss über den Entzug von Mitgliedschaftsrechten steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. Der Einspruch ist schriftlich an die Geschäftsstelle des IVD Mitte-Ost V. zu richten; er hat dort innerhalb einer Frist von vier Wochen nach förmlicher erfolgter Zustellung des Beschlusses an das betroffene Mitglied einzugehen und muss eine Begründung enthalten. Geht der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht oder ohne fristgerechte Begründung ein, so weist der geschäftsführende Vorstand des IVD Mitte-Ost den Einspruch als unzulässig ab.
Ansonsten gilt folgendes:
Hilft der geschäftsführende Vorstand des IVD Mitte-Ost dem Einspruch nicht ab, so hat es unverzüglich dem Ehrenrat des IVD Bundesverbandes zur Entscheidung vorzulegen, der über den Ausschluss endgültig entscheidet.
Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes, sowohl jene im zuständigen Regionalverband, als auch im IVD Bundesverband. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ausschlussbeschluss unanfechtbar geworden ist.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ehrenämter zur Für den Zeitraum des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Ehrenämter.
§5
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung ;
- der geschäftsführende Vorstand;
- der erweiterte
- der
§6
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr Der Vorsitzende des Vorstandes kann Gäste zur Teilnahme an der Veranstaltung zulassen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch E-Mail, Telefax oder in Textform
Die Frist beginnt mit dem Datum der Aufgabe des Mediums, in welchem die Ladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist, zur Post oder, sofern andere Kommunikationsmittel verwendet werden, mit deren Absetzung.
Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, sofern es an die vom Mitglied zuletzt angegebene Adresse gerichtet wurde.
- Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Eingang des zulässigen Antrages durchgeführt Die Ladungsfristen sowie die sonstigen Formvorschriften gelten entsprechend § 6 Ziffer 2 der Satzung.
Anträge zur Tagesordnung sind beim geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe von Gründen einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind auch noch in der Mitgliederversammlung zulässig, sofern die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen entscheidet. Dringlichkeitsanträge, die auf die Änderung der Satzung, und/oder die Abwahl von ehrenamtlich Tätigen sowie Beschlussfassungen über Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen gerichtet sind, sind nicht zulässig.
- Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den
Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung würde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimme eine andere Art der Abstimmung für den Einzelfall beschließen oder die Satzung würde eine andere Art der Abstimmung vorsehen.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig, soweit dies durch die Satzung oder kraft Gesetzes zwingend vorgesehen ist, sowie für
- die Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands ;
- die Wahl der Kassenprüfer und Stellvertreter;
- die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
- die Festsetzung der Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen des IVD Mitte-Ost im Rahmen der Beitragsordnung, wobei die Umlagen nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, nur zur Schließung von Haushaltsdefiziten oder außergewöhnlicher Aufwendungen im Rahmen des Vereinszwecks und nur einmal je Kalenderjahr erhoben werden können;
- Entgegennahme des und Aussprache über den Geschäftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes sowie dessen Entlastung sowie
- in jenen Angelegenheiten, die der geschäftsführende oder erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
§7
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst soweit nicht nach dieser Satzung oder kraft Gesetzes anderes gilt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 % der Mitglieder anwesend sind.
- Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Verbandsmitglied für die nächstfolgende Mitgliederversammlung des Verbandes übertragen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht ein Stimmrecht aufgrund von Vollmachten nur für höchstens fünf weitere Mitglieder wahrnehmen.
- Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer
- Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung durchgeführt
- Wahlen mit mehr als einem Kandidaten müssen in geheimer Abstimmung durchgeführt Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl im ersten Wahlgang erreicht hat.
§8
Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des Verbands besteht aus mindestens drei bis zu fünf Personen, die kein weiteres Ehrenamt im Verband ausüben dürfen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind
- der/die Vorsitzende des Vorstandes
- die stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer zugleich Schatzmeister/in
Die Mitgliederversammlung kann für den Fall, dass der IVD Mitte-Ost weitere Verbände aufnimmt, mit Stimmenmehrheit weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.
- Der geschäftsführende Vorstand bestellt aus seiner Mitte den ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des
- Vorstand im Sinne von 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes sowie die stellvertretenden Vor-sitzenden. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstände vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
Im Innenverhältnis soll grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter beteiligt sein. Das Nähere regelt eine vom geschäftsführenden Vorstand gegebenenfalls zu beschließende Geschäftsordnung.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands dauert bis zur nächsten Wahl Wählbar sind nur Mitglieder des Verbandes für maximal drei Amtsperioden.
- Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während der Amtsperiode aus, so ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, unter Beibehaltung der übrigen Personen die Zuständigkeit und Funktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu
- Die Rücktrittserklärung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
§9
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder kraft Gesetzes einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, zur Erledigung der Aufgaben des IVD Mitte-Ost mindestens einen geeigneten hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welcher die ehrenamtlich Tätigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.
§ 10
Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes
- Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Beachtung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform oder fernmündlich, per Telefax oder E-Mail oder mit Hilfe anderer moderner Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung Beschlüsse werden
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzung.
- Ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann auch auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung zu der konkreten Verfahrensweise erklären. In diesem Falle ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich in Textform ein Beschlussprotokoll zu fertigen und dieses jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands
§ 11
Der erweiterte Vorstand
- Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitglieder des erweiterten Vorstands auf die Dauer von vier Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort.
- Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands mindestens fünf weitere Personen an, die möglichst gleichmäßig aus den Regionen stammen sollen, die der IVD Mitte-Ost nach der Präambel dieser Satzung örtlich Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die konkrete Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstands. Fällt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, welches nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört, weg, so wählt die auf das Ereignis nächstfolgende Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des erweiterten Vorstands ein Ersatzmitglied.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und er entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, bei seinen Beschlüssen mit einfacher
- Der erweiterte Vorstand tritt zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr Diese werden durch den geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung einer Frist von drei Wochen einberufen. Außerordentliche Sitzungen des erweiterten Vorstands können mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.
- Anträge, die in einer Sitzung des erweiterten Vorstands behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten; ansonsten können sie nur behandelt werden, wenn der erweiterte Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
- Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes zählen neben den sonstigen, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere
- die Entscheidung über die Einrichtung und/oder Änderung örtlicher Regionen des IVD Mitte-Ost in den in der Präambel bezeichneten Bundesländern sowie die Bestellung örtlicher ehrenamtlicher Vertreter in diesen Regionen (Regionalbeirat), deren Funktionszeit nach Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach ihrer Bestellung automatisch endet;
- die Entscheidung über Maßnahmen der Vereinsordnungsgewalt gemäß 16;
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß 4 Abs.3 Ziff. 3.3.
- die Entscheidung über Fragestellungen, die der geschäftsführende Vorstand dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung
§ 12
Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu seiner Unterstützung Ausschüsse mit beratender Funktion zu bilden und zu besetzen.
§ 13
Rechtsverhältnisse zwischen dem IVD Bundesverband und dem IVD Mitte-Ost
- Der IVD Mitte-Ost ist Regionalverband des IVD Bundesverband und hat die sich aus der Satzung des letztgenannten Verbandes ergebenden Rechte und
- Ein Vertreter des IVD Bundesverband ist berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vor-stands und/oder des erweiterten Vorstandes des IVD Mitte- Ost V. teilzunehmen und dort mündliche Ausführungen zu machen. Ein Stimmrecht steht dem Vertreter nicht zu. Die Ladung zu den Sitzungen ist der Geschäftsstelle des IVD Bundesverbandes gleichzeitig mit der Ladung an die Mitglieder der zu ladenden Gremien zuzuleiten.
- Die Satzung des IVD Mitte-Ost V. kann nur mit Zustimmung des IVD Bundesverband geändert wer-den. Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit der IVD Bundesverband der inhaltlich gleichlautenden Änderung der Satzung eines anderen Regionalverbandes bereits zugestimmt hat.
§ 14
Beitragswesen
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Höhe einer etwaigen Umlage des Regionalverbandes werden von der Mitgliederversammlung des IVD Mitte-Ost auf Vorschlag des erweiterten Vorstands und mit Zustimmung des
IVD Bundesverband festgelegt. Umlagen können in Höhe bis zu einem Jahresbeitrag, maximal einmal je Kalenderjahr und nur erhoben werden, um Unterdeckungen im Haushalt des Verbandes zu beseitigen oder einen im Rahmen des Verbandszwecks anfallenden Sonderaufwand zu decken, der auf der Grundlage einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands entsteht.
- Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließende Beitragsordnung. Der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitrag wird ebenfalls durch den IVD Mitte-Ost
- Soweit die Beitragsordnung des IVD Mitte-Ost mit Zustimmung des Präsidiums des IVD Bundesverbandes Beitragsermäßigungen vorsehen, ist der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitragsanteil um den Ermäßigungssatz zu kürzen. Für beitragsfreie Mitglieder wird kein Beitrag abgeführt. Soweit Beitragsforderungen nicht realisiert werden können, findet eine anteilige Verrechnung des Beitragsausfalls mit dem an den IVD Bundesverband abzuführenden Beitrag statt. Der IVD Bundesverband kann jedoch verlangen, dass die gesamte Beitragsforderung an das Einzelmitglied an ihn abgetreten wird. Die Zahlungstermine für Beitragsüberweisungen in den Beitragsordnungen des IVD Bundesverbandes und des IVD Mitte-Ost sind aufeinander
§ 15
Kassenprüfung
- Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählende Kassenprüfer, die Mitglied im IVD Mitte-Ost sein müssen und eine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband für immobiliennahe Dienstleister über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nachweisen können müssen. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Stellvertreter, die die Kassenprüfung bei Verhinderung gewählter Kassenprüfer übernehmen.
- Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Kalenderjahr die Kasse und die Buchführung des IVD Mitte-Ost zu prüfen und zunächst dem geschäftsführenden Vorstand sowie sodann der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu Darüber hinaus haben sie jederzeit das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen, insbesondere in die Buchhaltung und das Belegwesen des IVD Mitte-Ost.
- Der Termin der Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern bestimmt. Die Kassenprüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Kassenprüfungsbericht dem geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
3.
§ 16
Die Vereinsordnungsgewalt
Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Satzung, Verbandsordnungen oder gegen die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen das betreffende Mitglied zu verhängen: ,
- eine Verwarnung;
- eine zeitliche Beschränkung des passiven oder/und aktiven Wahlrechts;
- die Aberkennung von Ehrenämtern;
- den Ausschluss aus dem Verband (§ 4 3 ff. der Satzung).
Gegen eine Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. § 4 Ziff. 5 der Satzung gilt insoweit entsprechend. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.
§ 17
Der Ehrenrat und seine Zuständigkeit
Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzendem und zwei bis sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitglieder-versammlung des IVD Mitte-Ost auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Ehrenamt im Verband bekleiden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Ehrenrat entscheidet in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen, soweit nicht der Ehrenrat des IVD Bundesverbandes zuständig ist, sowie über das Einspruchsverfahren der Mitglieder gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme des Vorstandes. Außerdem sind dem Ehrenrat die Streitigkeiten innerhalb des IVD Mitte-Ost insbesondere der Organe und/oder Untergliederungen untereinander zugewiesen. Dabei hat der Ehrenrat dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und sodann abschließend über das Ordnungsverfahren endgültig zu entscheiden. Er kann die Entscheidung des erweiterten Vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstands aufheben, abändern oder bestätigen.
Zieht der Ehrenrat des IVD Bundesverbandes die Entscheidung über die Sache an sich, verliert der Ehrenrat des IVD Mitte-Ost seine Zuständigkeit. Die Entscheidung des Ehrenrates des IVD Bundesverbandes, die Sache an sich zu ziehen, ist unanfechtbar.
Das schiedsrichterliche Verfahren ist erst nach der Entscheidung des Ehrenrates eröffnet.
§ 18
Schiedsgericht
Bei Differenzen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes kann das Schiedsgericht des IVD Bundesverbandes angerufen werden, wenn die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren, dass die Entscheidung durch dieses Schiedsgericht erfolgen soll und ein solches Schiedsgericht besteht.
§ 19
Auflösung
Die Auflösung des Verbandes erfordert einen Beschluss auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 80% der anwesenden Stimmen. Das vorhandene Vermögen einschließlich etwa vorhandener Wohlfahrtseinrichtungen wird im Falle der Liquidation nach Begleichung aller Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu gemeinnützigen Zwecken, möglichst Institutionen der Bildung im Immobilienbereich, zur Verfügung gestellt.
§ 20
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des IVD Mitte-Ost.