Immobilienverband

Faktencheck: Weiterbildungspflicht und Berufszulassung Verwalter

Weiterbildungspflicht und Berufszulassung Verwalter

Änderung der Gewerbeordnung sowie Makler- und Bauträgerverordnung ab 1. August 2018

A. Erlaubnis zur Berufsausübung

für die Wohnimmobilienverwaltung beantragen bis 1. August 2018

Ausnahme: Verwalter, die am 01.08.2018 bereits als Wohnimmobilienverwalter tätig sind, dann gilt die Frist bis 1. März 2019

Zuständige Behörde: Gewerbeämter und Ordnungsämter je nach Bundesland, teilweise IHK

Erlaubnis wird erteilt, wenn

1. Geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen (kein Eintrag bei Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht)

2. Zuverlässigkeit für die ordnungsgemäße Betreibung des Gewerbes gegeben ist.

Hierzu sind folgende Unterlagen einzureichen:

und

3. eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt

  • Mindestversicherungssumme 500.000 EUR je Versicherungsfall
  • 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres
  • Versicherungsnachweis darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein
  • bei Doppeltätigkeit muss der Versicherungsschutz entsprechend abgegrenzt werden (zukünftig werden dann zwei Versicherungen benötigt

B. Auskunftspflicht gegenüber Auftraggeber

Wohnimmobilienverwalter müssen auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich in Textform und deutscher Sprache Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten machen.

C. Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler

Personenkreis:

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter, Gewerbetreibende und alle der beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen, die an der Vermittlung oder Verwaltung mitwirken

Aufgabenbereiche:

Makler: Erstellung von Exposés, die Durchführung von Wohnungsbesichtigungsterminen oder die aktive Teilnahme an Kundengesprächen (Eigentümer und Interessenten)

Verwalter: Erstellung von Wohngeldabrechnungen oder die Einberufung und Durchführung von Eigentümerversammlungen, Vermietungsgespräche.

NICHT: rein administrative Hilfstätigkeiten Sekretariatsaufgaben und rein innerbetriebliche Tätigkeiten, z.B. in der Buchhaltung/Personalabteilung.

Ausnahme:

Ausbildungsabschluss Immobilienkaufmann/-frau, Weiterbildungsabschluss geprüfter Immobilienfachwirt, Weiterbildungsverpflichtung ruht für die ersten drei Jahre nach Abschluss

Erwerb dieser Abschlüsse gilt ebenfalls als Weiterbildung

Umfang der Weiterbildung:

20 Stunden in drei Jahren, Erstmaliger dreijähriger Weiterbildungszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2018 bis 2020 (1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020), bei Doppeltätigkeit insg. 40 Stunden

Art der Weiterbildung:

Präsenzform, begleitetes Selbststudium – nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich, betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form – Empfehlung: Dozent sollte extern sein.

Anbieter der Weiterbildung:

Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein – Details in Anlage 2 der MaBV.

Inhalt der Weiterbildung:

Immobilienmakler Anlage 1 nach § 22 MaBV Teil A:

Beispiele:                   Kundenberatung, Grundlagen des Maklergeschäfts, Rechtliche Grundlagen   (Grundstücksrecht, WEG, Informationspflichten des Maklers/Verwalters), Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz (u.a. Datenschutz), Grundlagen Immobilien und Steuern, Grundlagen der Finanzierung

Wohnimmobilienverwalter Anlage 1 nach § 22 MaBV Teil B:

Beispiele:                  Grundlagen der Immobilienwirtschaft, Rechtliche Grundlagen, Kaufmännische Grundlagen, Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten, Verwaltung von Mietobjekten, Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung, Wettbewerbsrecht, Verbraucherschutz, Grundlagen Immobilien und Steuern, Grundlagen der Finanzierung

Aufbewahrung/Nachweis gegenüber der Behörde

Gewerbetreibenden haben Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln.

Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre, Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde – Verstoß: Ordnungswidrigkeit

Nachweis gegenüber erlaubniserteilenden Behörde auf Nachfrage

  • Verwendung eines Formulars vorgegeben, Nachweis kann elektronisch erbracht werden, Nachweis ist unentgeltlich
  • Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Erklärung stellen Ordnungswidrigkeit dar

 

D. Impressumsangaben auf der Homepage Pflicht - Pflichtangabe

Sofern Sie eine Homepage betreiben, sollten Sie zur Sicherheit und unabhängig von der Übergangsfrist (1. März 2019) bereits bis zum 1. August 2018 in Ihrem Impressum die zuständige Aufsichtsbehörde oder Institution aufnehmen. Fehlen diese Angaben, kann dies abgemahnt werden. Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, ergibt sich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Teilweise sind auch die Industrie und Handelskammern (IHK) oder die Bußgeldstellen Erlaubnis- und/oder Aufsichtsbehörde.

Fragen Sie bei Ihrer IHK, Stadt-, Kreis- oder Bezirksverwaltung noch einmal nach.

Sind Sie Verwalter und Immobilienmakler, müssen Sie grundsätzlich nur dann noch eine weitere Behörde oder Institution angeben, wenn es unterschiedliche Zuständigkeiten bei der Aufsicht gibt (z.B. Bayern).

Muster-Impressum nach § 5 TMG (z.B. Ingolstadt, Bayern  - beide Tätigkeiten):

Wohnimmobilienverwalter - erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung
Aufsichtsbehörde:
IHK für München und Oberbayern, München

Immobilienmaklertätigkeit – erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung

Aufsichtsbehörde:

Stadt Ingolstadt, Ordnungs- und Gewerbeamt, Ingolstadt

E. Folgen fehlender Erlaubnis

Der Verwalter riskiert ohne entsprechende Genehmigung nach § 34 c GewO ein Ordnungsgeld oder die Untersagung der Tätigkeit, soweit dies der Aufsichtsbehörde bekannt wird.

Das Ordnungsgeld (Bußgeld) bei Verstößen gegen die Erlaubnispflicht ergibt sich für Verwalter aus § 144 Abs. 1 Ziff. 1 j GewO. Das Ordnungsgeld beläuft sich auf „bis zu 5.000 EUR“.

Bei Fortsetzung des Betriebes ohne entsprechende Erlaubnis (bzw. Antragstellung) kann die Ausübung der Tätigkeit zudem untersagt, bzw. diese verhindert werden.

RAin Annett Engel-Lindner

Rechtsberaterin
Referat Immobilienverwalter

Telefon: 0 30 / 27 57 26 0
E-Mail: info@ivd.net