Immobilienverband

Mietpreisbremse gilt – auch wenn Regelung unwirksam

Die Mietpreisbremse gilt, auch wenn ein Fachgericht (Amts- oder Landgericht) die entsprechende Rechtsverordnung für unwirksam erachtet (wie beispielsweise in Bayern).
 
Das Fachgericht kann nur mit Rechtswirkung für die Parteien des Rechtsstreites entscheiden, nicht für die Allgemeinheit. Solange die Landesregierung die Rechtsverordnung diese nicht zurücknimmt oder das Landesverfassungsgericht die Rechtsverordnung nicht verwirft, ist die Mietpreisbremse zu beachten. Das gilt insbesondere für die ab dem 1. Januar 2019 in Kraft getretene Informationspflicht bezüglich eines etwaigen Ausnahmetatbestandes.

Dr. Christian Osthus

Stv. Bundesgeschäftsführer, Justitiar

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