Für öffentlich geförderte Wohnungen ist der Vermieter an die Kostenmiete gebunden. Voraussetzung für eine Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum ist daher, dass sich die laufenden Aufwendungen des Vermieters erhöht haben. In die Berechnung der Kostenmiete gemäß der II. Berechnungsverordnung/§§ 26, 28 II. BV fließen Bewirtschaftungs- und Kapitalkosten ein. Teil der Bewirtschaftungskosten sind u .a. die Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, welche als Pauschalen ausgewiesen sind und alle drei Jahre anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisdindexes angepasst werden. Nachdem das Statistische Bundesamt den Verbraucherpreisindex Oktober 2019 veröffentlicht hat, wurden die neuen Pauschalen wie folgt festgelegt:
Verbraucherpreisindex Oktober 2019 (2015=100): 106,1
Verbraucherpreisindex Oktober 2016 (2015=100): 101,2
Dies entspricht einer Veränderung von 4,84 Prozent.
Nachfolgend die hieraus errechnete Verwaltungskostenpauschale 2020 und die Instandhaltungskostenpauschale 2020 im Überblick.
Verwaltungskostenpauschale 2020 gemäß § 26 II. BV (pro Jahr)
Ab 1.1.2020
Je Wohnung
298,41 Euro
Je Garagen- oder Einstellplatz
38,92 Euro
Je Eigentumswohnung
356,79 Euro
Instandhaltungskosten gemäß § 28 II. BV (pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr)
Ab 1.1.2020
in Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres …
… weniger als 22 Jahre zurückliegt
9,21 Euro
… mindestens 22 Jahre zurückliegt
11,68 Euro
… mindestens 32 Jahre zurückliegt
14,92 Euro
Da sich die Instandhaltungskostenpauschale auch nach dem Alter des Gebäudes richtet, kann sich eine Erhöhung der Kostenmiete auch daraus ergeben, dass ein Gebäude in eine andere Baualtersklasse eingestuft wurde- im Jahr 2020 rücken Gebäude aus den Jahren 1998 beziehungsweise 1988 in die nächsthöhere Baualtersklasse auf.
Abschlag bei eigenständiger gewerblicher Lieferung von Wärme
0,25 Euro
Abschlag, wenn Mieter Kosten kleinerer Instandhaltungen trägt
1,36 Euro
Zuschlag für Aufzug
1,30 Euro
Zuschlag für Schönheitsreparaturen, sofern der Vermieter sie trägt
11,02 Euro
Pro Garagen- oder Einstellplatz
88,23 Euro
Da sich die Instandhaltungskostenpauschale auch nach dem Alter des Gebäudes richtet, kann sich eine Erhöhung der Kostenmiete auch daraus ergeben, dass ein Gebäude in eine andere Baualtersklasse „rutscht“. Im Jahr 2020 rücken Gebäude aus den Jahren 1998 beziehungsweise 1988 in die nächsthöhere Baualtersklasse auf.
Die Anpassung der Instandhaltungskostenpauschale ist aber auch für Wohnungseigentümergemeinschaften relevant, soweit diese die Höhe der Instandhaltungsrücklage nach § 28 Zweite Berechnungsverordnung bestimmen.