Vor knapp einem Jahr ist die Energieeffizienz-Richtlinie der EU in Kraft getreten. Ziel ist es, mit den darin definierten Maßnahmen, Energie und CO2 einzusparen. Die EU-Mitgliedsstaaten haben nun bis zum 25.10.2020 Zeit, die Beschlüsse der EED in die jeweilige Gesetzgebung zu integrieren. Hierzu zählt auch, „fernablesbare“ Zähler verpflichtend vorzuschreiben.
Durch die Installation der fernablesbaren Zähler sollen Endverbraucher ihren Energieverbrauch in Zukunft selbst positiv beeinflussen können, was regelmäßige unterjährliche Verbraucherinformationen erfordert.
Als fernablesbar gilt dabei jede Kommunikationsform, bei der keine Vorortablesung durch Auslesepersonal erfolgen muss, um den Zählerstand festzustellen. Auch soll die Anbindung an Smart-Home-Systeme ermöglicht werden.
Wie die Fernablesung technisch umgesetzt werden soll, bleibt den Mitgliedstaaten überlassen. Infrage kommen beispielsweise Walk-by-Systeme, bei denen der Ableser die Verbrauchswerte außerhalb der Wohnungen quasi im Vorbeigehen erfasst, und natürlich die automatische Zählerablesung ganz ohne manuelle Schritte – das sogenannte Automatic Meter Reading (AMR). Deutschland hat diese bislang noch nicht entschieden. Ein Zugang zur Wohnung wird künftig aber nicht mehr notwendig sein.
Ab dem 25. Oktober 2020 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein, wenn dies technisch machbar, kosteneffizient durchführbar und im Hinblick auf die möglichen Energieeinsparungen verhältnismäßig ist. Die Verbrauchswerte sind mindestens vierteljährlich bereitzustellen, wenn Endverbraucher dies verlangen. Außerhalb der Heizperiode kann die Information entfallen.
Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Kostenverteiler sollen bis 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass dies nicht wirtschaftlich ist, so u.a. wenn eine zusätzliche Ausstattung für den Empfang von Funksignalen erforderlich wird oder Geräte innerhalb der Eichfristen ersetzt werden müßten. Die Kosten für die Installation müssen im Vergleich zu den Energieeinsparungen grundsätzlich verhältnismäßig sein.
Die Bewohner von Gebäuden mit Fernablesung sollen schon ab 1. Januar 2022 mindestens einmal monatlich aktuelle Verbrauchsinformationen erhalten.
Spätestens zum 1.1.2027 sollten dann alle Bestandsanlagen fernauslesbar sein. Eine manuelle Ablesung mit Zugang zur Wohnung wird es dann nicht mehr geben
In moderne Fernablese-Systeme lassen sich regelmäßig außer der Messtechnik für Wärme und Wasser auch viele weitere mit Sensoren ausgestattete Geräte im Gebäude einbinden. Dazu zählen etwa Rauchwarnmelder, Temperatur- und Feuchtesensoren, Gas- und Stromzähler usw.
Je nachdem, welche Komponenten jeweils in das System integriert sind, können Immobilienverwalter webbasierte Services für sich und ihre Kunden umsetzen – ganz im Sinne großer Zukunftstrends wie Smart Living.
Das Einverständnis der Hausbewohner für einen Austausch oder eine Umrüstung der Zähler- und Heizkostenverteiler ist nicht erforderlich. Hier besteht eine generelle Duldungspflicht (BGH-Urteil vom 28.9.2011 Az. VIII ZR 326/10).