Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 35 c Abs. 1 Satz 1 – 3 EStG sowie die Anforderungen nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen Verordnung erfüllt sind. Mit Schreiben vom 31.3.2020 zur Ausfüllung der erforderlichen Bescheinigung Stellung genommen.
Schreiben vom 31.3.2020, IV C 1 – S 2296- c /20/10003 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.