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Aufnahmeordnung IVD Bundesverband
Aufnahmeordnung
des
Immobilienverband Deutschland IVD
Bundesverband der Immobilienberater, Makler,
Verwalter und Sachverständigen e.V.
(beschlossen durch den Bundesvorstand am 17. Juni 2020)
§ 1 Mitgliedsarten
(1) Im Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend auch IVD Bundesverband genannt) gibt es folgende Mitgliedschaftsarten:
1. Ordentliche Mitgliedschaft
- Einzelmitglieder (natürliche und juristische Person)
- Zweitmitglieder (Filialunternehmen, Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter eines Unternehmens, welches bereits Mitglied im Verband ist)
- Großunternehmen (insbesondere juristische Personen, die in mehr als zwei Regionalverbandsgebieten repräsentiert werden, beispielsweise durch eine Betriebsstätte, einen Handelsvertreter oder einen Kooperationspartner, der unter der Firma des Großunternehmens tätig ist)
- Existenzgründer
- Seniorenmitglieder
- Ehrenmitglieder
2. Modifizierte ordentliche Mitgliedschaft
- Angestelltenmitgliedschaft
3. Juniorenmitgliedschaft, vorläufige und außerordentliche Mitgliedschaft
4. Fördermitgliedschaft
- Branchenverwandte Unternehmen
- Verbände/Ausbildungseinrichtungen
5. Auslandsmitgliedschaft
- Mitglieder ausländischer Immobilienverbände, die mit dem IVD in Europa oder weltweit zusammenarbeiten.
(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzung des IVD Bundesverbandes und der jeweiligen Satzung des IVD Regionalverbandes, in dem sie Mitglied sind.
(3) Mitglieder können auf Antrag die Seniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben und sie ihr Gewerbe abgemeldet haben und keine gewerbliche Branchentätigkeit ausüben, hiervon unabhängig, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. Sie behalten die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
§ 2 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied – einschließlich als Angestelltenmitglied – im IVD Bundesverband und dem jeweiligen IVD Regionalverband, in dem sie Mitglied sind oder werden, ist, dass der Bewerber
- im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
- sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
- soweit für seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,
- soweit es sich um eine juristische Person handelt, einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegt,
- über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, was in der Regel der Fall ist, wenn der Bewerber entweder1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Immobilienfachwirt, zum Immobilienkaufmann oder zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nachweist oder
2. über ein immobilienwirtschaftliches Studium verfügt oder
3. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre, der Rechtswissenschaft, der Architektur oder ein vergleichbares Studium zumindest als Bachelor erfolgreich abgeschlossen hat sowie über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft verfügt oder eine Zertifikatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder
4. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Ausbildung nachweist sowie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft verfügt,
- zwei Branchenreferenzen vorlegt, bei welchen sich der IVD über die Tätigkeit und den Ruf des Bewerbers informieren kann,
- sowie die satzungskonforme Einhaltung der Vorgaben des Verbandes zum Abschluss von Versicherungen für die Dauer der Mitgliedschaft nachweist.
Weist der Bewerber keine der vorgenannten Qualifikationen nach, verlangt der Verband eine Prüfung, die vom jeweiligen Regionalverband abgenommen wird. Das Verfahren wird in einer Prüfungsordnung geregelt.
Soweit der Bewerber ein Großunternehmen ist, muss die Sachkunde auch durch eine Zertifizierung nach DIN 15733 nachgewiesen werden.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme im IVD ist eine Betätigung mit immobilienwirtschaftlichem Bezug
(3) Vorläufiges Mitglied kann werden, wer noch nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft aber erfüllt. Vorläufige Mitglieder sind verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und spätestens innerhalb von zwei Kalenderjahren nach der wirksamen Aufnahme den Nachweis der erforderlichen Fachkunde zu erbringen, andernfalls endet die vorläufige Mitgliedschaft. Wird der Fachkundenachweis erbracht, geht die vorläufige in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft, über.
(4) Mitglieder – mit Ausnahme der Fördermitglieder - sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, gehalten, an den Berufsbildungsmaßnahmen des jeweiligen IVD Regionalverbandes, in dem sie Mitglied sind, teilzunehmen. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des IVD Bundesverbandes teilzunehmen.
(5) Der Bewerber ist mit der Aufnahme in den IVD Bundesverband und in den jeweiligen IVD Regionalverband verpflichtet:
a) Satzung und die Ordnungen des IVD Bundesverbandes und des jeweiligen IVD Regionalverbandes, in dem er oder sie Mitglied ist oder wird,
b) die Beitragsordnung des IVD Bundesverbandes und des jeweiligen IVD Regionalverbandes
c) IVD-Standesregeln für Makler und Hausverwalter
d) IVD-Wettbewerbsregeln
e) Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern
f) Prüfungsordnung für die IVD-Fachkundeprüfung
anzuerkennen und zu beachten.
Soweit es sich um ein Großunternehmen handelt, ist dieses gehalten, eine Zertifizierung nach DIN 15733 aufrechtzuhalten.
(6) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den jeweiligen IVD Regionalverband zu richten, in dem das Mitglied geschäftsansässig ist. Der Verband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen Namen und zugleich vorläufig im Namen des IVD Bundesverband.
Widerspricht der IVD Bundesverband der Aufnahmeerklärung nicht innerhalb von zwei Wochen durch Bekanntgabe an den jeweiligen IVD Regionalverband, gilt die Aufnahme in den IVD Bundesverband als endgültig erfolgt.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Aufnahmeordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Die Aufnahmeordnung ist solange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert wird.