Immobilienverband

Aufnahmeordnung IVD Berlin-Brandenburg e.V.

AUFNAHMEORDNUNG

des

Immobilienverband Deutschland IVD

Verband der Immobilienberater, Makler,

Verwalter und Sachverständigen

Region Berlin-Brandenburg e.V.

(Stand: 27. Oktober 2020)

 

§ 1 Mitgliedsarten

(1) Im Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Berlin-Brandenburg e.V. (nachfolgend auch IVD Berlin-Brandenburg genannt) gibt es folgende Mitgliedschaftsarten:

1. Ordentliche Mitgliedschaft

  • Einzelmitglieder (natürliche und juristische Person)
  • Großunternehmen (insbesondere juristische Personen, die in mehr als zwei IVD Regionalverbänden repräsentiert werden, beispielsweise durch eine Betriebsstätte, einen Handelsvertreter oder einen Kooperationspartner, der unter der Firma des Großunternehmens tätig ist)
  • Zweitmitglieder (Filialunternehmen, Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter eines Unternehmens, welches bereits Mitglied im Verband ist)
  • Existenzgründer
  • Seniorenmitglieder
  • Ehrenmitglieder

2. Modifizierte ordentliche Mitgliedschaft

  • Angestelltenmitgliedschaft

3. Juniorenmitgliedschaft

4. Vorläufige Mitgliedschaft

5. Außerordentliche Mitgliedschaft

6. Fördermitgliedschaft

  • Branchenverwandte Unternehmen
  • Verbände, Ausbildungseinrichtungen
  • Privatpersonen

7. Auslandsmitgliedschaft

Mitglieder ausländischer Immobilienverbände, die mit dem IVD in Europa oder weltweit zusammenarbeiten.

(2) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Satzung des IVD Berlin-Brandenburg und des Bundesverbandes.

(3) Mitglieder können auf Antrag die Seniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet, ihr Gewerbe abgemeldet haben oder keine oder nachweislich nur noch sehr geringe gewerbliche Branchentätigkeit ausüben. Hiervon unabhängig können sie auf Antrag die Seniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie das 75. Lebensjahr vollendet haben. Sie behalten die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

(4) Ein Wechsel in eine andere Mitgliedschaftsart erfolgt grundsätzlich entweder auf Antrag des Mitgliedes oder durch Festlegung des IVD Berlin-Brandenburg, wobei ein Wechsel nur erfolgt, sofern dieser begründet ist. Ein Wechsel erfolgt zum 1. Januar des Jahres, das auf die Neueinordnung folgt. Soweit es sich um ein Großunternehmen handelt ist für die Verwaltung der Mitgliedschaft der Regionalverband zuständig, in dessen Bezirk das Großunternehmen seinen Hauptsitz hat.

§ 2 Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen

(1) Der IVD Berlin-Brandenburg prüft, ob die Voraussetzung für die Aufnahme als ordentliches Mitglied im IVD Berlin-Brandenburg und im IVD Bundesverband vorliegen, insbesondere, ob der Bewerber soweit erforderlich

  • im Sinne des § 34 c GewO persönlich zuverlässig ist,
  • sich in geordneten Vermögensverhältnissen befindet,
  • soweit für seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c GewO besitzt,
  • soweit es sich um eine juristische Person handelt, einen Auszug aus dem Handelsregister vorlegt,
  • über ausreichende Fachkenntnisse verfügt, was in der Regel der Fall ist, wenn der Bewerber entweder
    1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Immobilienfachwirt, zum Immobilienkaufmann oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nachweist oder
    2. über ein immobilienwirtschaftliches Studium verfügt oder
    3. ein Studium der Betriebswirtschaftslehre, der Rechtswissenschaft, der Architektur oder ein vergleichbares Studium zumindest als Bachelor erfolgreich abgeschlossen hat sowie über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft oder eine Zertifikatsprüfung verfügt oder
    4. eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Ausbildung nachweist sowie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Immobilienwirtschaft verfügt.
  • zwei Branchenreferenzen vorlegt, bei welchen sich der IVD über die Tätigkeit und den Ruf des Bewerbers informieren kann
  • sowie die satzungskonforme Einhaltung der Vorgaben des Verbandes zum Abschluss von Versicherungen für die Dauer der Mitgliedschaft nachweist.

Weist der Bewerber keine der vorgenannten Qualifikationen nach, verlangt der Verband eine Prüfung, die vom IVD Berlin-Brandenburg abgenommen wird.

Soweit der Bewerber ein Großunternehmen ist, muss die berufliche Qualifikation auch durch eine Zertifizierung nach DIN 15733 nachgewiesen werden. Ist das Großunternehmen bereits Mitglied, soll die Zertifizierung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Neuregelung nachgewiesen werden.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme im IVD ist eine Betätigung mit immobilienwirtschaftlichem Bezug.

(3) Vorläufiges Mitglied kann werden, wer noch nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, die übrigen Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft aber erfüllt. Vorläufige Mitglieder sind verpflichtet, sich fachlich weiterzubilden und spätestens innerhalb von zwei Kalenderjahren nach der wirksamen Aufnahme den Nachweis der erforderlichen Fachkunde zu erbringen, andernfalls endet die vorläufige Mitgliedschaft. Wird der Fachkundenachweis erbracht, geht die vorläufige in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Vorläufigen Mitgliedern ist untersagt, das IVD-Markenzeichen im geschäftlichen Außenauftritt zu führen und mit der Mitgliedschaft im IVD Werbung zu betreiben.

(4) Mitglieder - mit Ausnahme der Fördermitglieder - sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, gehalten, an den Berufsbildungsmaßnahmen des IVD Berlin-Brandenburg und seines Bildungsinstitutes teilzunehmen. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen des IVD Bundesverbandes und des IVD Berlin-Brandenburg teilzunehmen.

(5) Der Bewerber ist mit der Aufnahme in den IVD Berlin-Brandenburg und in den IVD Bundesverband verpflichtet:
a) Satzung und Ordnungen des IVD Bundesverbandes und des IVD Berlin-Brandenburg,
b) Beitragsordnung des IVD Bundesverbandes und des IVD Berlin-Brandenburg,
c) IVD-Standesregeln für Makler und Hausverwalter,
d) IVD-Wettbewerbsregeln,
e) Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern
anzuerkennen und zu beachten.

(6) Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Berlin-Brandenburg zu richten. Der Verband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen Namen und zugleich vorläufig im Namen des IVD Bundesverband.
Widerspricht der IVD Bundesverband der Aufnahmeerklärung nicht innerhalb von zwei Wochen durch Bekanntgabe an den IVD Berlin-Brandenburg, gilt die Aufnahme in den IVD Bundesverband als endgültig erfolgt.

§ 3 Inkrafttreten

(1) Diese Aufnahmeordnung tritt am 27. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Die Aufnahmeordnung ist solange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert wird.