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Beitragsordnung des IVD Berlin-Brandenburg e.V.
BEITRAGSORDNUNG
des Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Berlin-Brandenburg e.V.
(Stand: 27. Oktober 2020)
§ 1 Aufnahmegebühr
(1) Jedes ordentliche Mitglied zahlt an den Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Berlin-Brandenburg e.V. (nachfolgend IVD Berlin-Brandenburg genannt) eine Aufnahmegebühr in Höhe von € 250,00, mit Ausnahme der Existenzgründer und vorläufigen Mitglieder, die eine Aufnahmegebühr in Höhe von € 150,00 bezahlen. Für alle anderen Arten der Mitgliedschaft entfällt die Zahlung einer Aufnahmegebühr.
(2) Die Aufnahmegebühr wird zusammen mit der ersten Beitragsrechnung erhoben. Sie ist zur sofortigen Zahlung fällig.
(3) Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen, abweichend von der Regelung in den Absätzen (1) und (2), nach pflichtgemäßem Ermessen im konkreten Fall oder allgemein für eine Veranstaltung auf die Aufnahmegebühr verzichten oder die Aufnahmegebühr reduzieren.
§ 2 Mitgliedsbeitrag
(1) Der an den IVD Berlin-Brandenburg zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder (natürliche oder juristische Person) € 490,00 jährlich. Hinzu kommt der vom IVD Berlin-Brandenburg für den Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend IVD Bundesverband genannt) erhobene Jahresbeitrag in seiner jeweils geltenden Höhe.
Der an den IVD Berlin-Brandenburg zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Zweitmitglieder pp., Filialunternehmen, Mitglieder von Organen oder Mitarbeiter eines Unternehmens, welches bereits Mitglied im Verband ist sowie für modifiziert ordentliche Mitglieder 50 % des jährlichen Beitrages für ordentliche Mitglieder. Hinzu kommt der vom IVD Berlin-Brandenburg für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in Höhe von 50 % des für Einzelmitglieder geltenden Jahresbeitrages in seiner jeweils geltenden Höhe.
Natürliche oder juristische Personen, die mehrere Unternehmen oder Filialbetriebe betreiben oder an solchen Unternehmen maßgeblich beteiligt sind (vgl. § 3 Ziff.1 Absatz 2 der Satzung), zahlen für diese Unternehmen oder die Filialen zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder den Beitrag für die Zweitmitgliedschaft im Sinne dieser Vorschrift.
Der an den IVD Berlin-Brandenburg zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Seniorenmitglieder jährlich € 200,00. Hinzu kommt der vom IVD Berlin-Brandenburg für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in der jeweils geltenden Höhe.
Der an den IVD Berlin-Brandenburg zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Existenzgründer im 1. Jahr 50 %, im 2. Jahr 75 % des jährlichen Beitrages für Einzelmitglieder. Hinzu kommt der vom IVD Berlin-Brandenburg für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in Höhe von 50 % bzw. 75 % des für Einzelmitglieder geltenden Jahresbeitrages in seiner jeweils geltenden Höhe. Ab dem dritten Jahr geht die Mitgliedschaft in eine ordentliche Einzelmitgliedschaft über.
Der an den IVD Berlin-Brandenburg zu zahlende Mitgliedsbeitrag für vorläufige Mitglieder ist identisch dem Beitrag, den ordentliche Einzelmitglieder oder Existenzgründer zu entrichten haben.
Der an den IVD Berlin-Brandenburg zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für außerordentliche Mitglieder € 160,00 jährlich. Hinzu kommt der vom IVD Berlin-Brandenburg für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in seiner jeweils geltenden Höhe.
Der an den IVD Berlin-Brandenburg zu zahlende Mitgliedsbeitrag beträgt für Juniorenmitglieder € 34,00 jährlich. Hinzu kommt der vom IVD Berlin-Brandenburg für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in der jeweils geltenden Höhe. Juniorenmitglieder, die ihre Ausbildung oder ihr Studium beendet haben und keine Existenzgründer sind, zahlen € 80,00 jährlich. Hinzu kommt der vom IVD Berlin-Brandenburg für den IVD Bundesverband erhobene Beitrag in der jeweils geltenden Höhe. Im zweiten Jahr nach Beendigung der Ausbildung geht die Juniorenmitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft über. Auf Antrag kann eine ordentliche Mitgliedschaft erworben werden.
Der an den IVD Berlin-Brandenburg zu zahlende Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder wird individuell verhandelt und gesondert festgesetzt. Gleiches gilt für den für den IVD Bundesverband erhobenen Jahresbeitrag.
Ehrenmitglieder des IVD Berlin-Brandenburg sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Die jeweilige Höhe des an den IVD-Bundesverband zu zahlenden Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung des IVD Bundesverbandes beschlossen.
(2) Für neu aufgenommene Mitglieder beginnt die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages an den IVD Berlin-Brandenburg und IVD Bundesverband mit dem Beginn des Monats, in dem sie aufgenommen werden.
(3) Soweit das Mitglied ein Großunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Aufnahmeordnung ist, für das mehr als 25 Mitarbeiter tätig sind, wird zu dem Grundbeitrag für eine Einzelmitgliedschaft ab dem 01.01.2021 ein zusätzlicher Jahresbeitrag für jede Region erhoben werden, in der das Großunternehmen repräsentiert wird. Die Höhe des Beitrages orientiert sich an dem jeweiligen Grundbeitrag des Regionalverbandes, in dem das Großunternehmen repräsentiert wird (Expansionsbeitrag). In 25er-Schritten können sich weitere Beiträge in Höhe von jährlich 300 € addieren (Personalbeitrag). Die Zusatzbeiträge werden, soweit sie nicht den IVD Berlin-Brandenburg betreffen, an den jeweiligen Regionalverband ausgekehrt. Mitarbeiter ist jeder, der abhängig beschäftigt ist oder als Selbständiger (Handelsvertreter, Kooperationspartner etc.) unter der Firma des Großunternehmens handelt. Abhängig Beschäftigte der Repräsentanten zählen nicht dazu.
Maßgeblich für die Bestimmung der Anzahl der Mitarbeiter (Kopfprinzip) ist der Zeitpunkt, in dem der IVD Berlin-Brandenburg diese Anzahl zum Zwecke der Rechnungsstellung für den Bundesverband anfragt.
Hinzu kommen die vom IVD Berlin-Brandenburg für den IVD Bundesverband erhobenen Beiträge von jährlich 320,- € für jede Region, in der das Großunternehmen repräsentiert wird. Gemessen an der Anzahl der Mitarbeiter kommen weitere 160 € je 25 Mitarbeiter hinzu.
Soweit das Großunternehmen oder seine Repräsentanten in anderen als der Region, in welcher der Hauptsitz ist, eine oder mehre Mitgliedschaften unterhalten, werden diese beitragsfrei gestellt.
§ 3 Umsatzsteuerpflichtige Anteile des Mitgliedsbeitrags
(1) Die Mitgliedsbeiträge der Beitragsordnung teilen sich in einen Beitragsanteil für die allgemeine Verbandsarbeit und einen Beitragsanteil für Leistungen (z.B. Rechtsberatung) auf, die umsatzsteuerpflichtig sind. Das gilt für den vom IVD Berlin-Brandenburg erhobenen sowie für den für den IVD Bundesverband erhobenen Jahresbeitrag.
(2) In allen in dieser Beitragsordnung genannten Beträgen können umsatzsteuerpflichtige Anteile enthalten sein, auf welche Umsatzsteuer erhoben wird, die zusätzlich zu entrichten ist. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Das Verhältnis zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen (umsatzsteuerpflichtig), kann je nach Mitgliedsart unterschiedlich sein.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die an den IVD Berlin-Brandenburg abzuführenden Mitgliedsbeiträge (Regional- und Bundesverbandsbeitrag) sind für ein Kalenderjahr im Voraus fällig und sofort zahlbar.
(2) Mitglieder, die dem IVD Berlin-Brandenburg Vollmacht zum Bankeinzug erteilt haben, sind berechtigt, Beiträge wie folgt zu zahlen:
a) in zwei Raten, fällig jeweils zum 01.02. und zum 01.07. des Geschäftsjahres
b) in vier Raten, fällig jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und zum 01.11. des Geschäftsjahres
Umlagen sind innerhalb von vier Wochen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar.
(3) Auf schriftlichen und begründeten Antrag kann der geschäftsführende Vorstand des IVD Berlin-Brandenburg in begründeten Ausnahmefällen die Stundung des an ihn zu zahlenden Mitgliedsbeitrages gewähren.
Gemäß § 13 der Beitragsordnung des IVD Bundesverbandes kann dessen Präsidium auf schriftlichen und begründeten Antrag eines Mitgliedes die Stundung des Mitgliedsbeitrages beschließen. Die Stundung kann längstens für zwei Quartale beantragt und ausgesprochen werden.
§ 5 Beitragsrückzahlung im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet eine anteilige Rückzahlung von gezahlten Beiträgen nicht statt.
(2) Eine Aufrechnung von Beiträgen und/oder Umlagen sowie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts – aus welchen Gründen auch immer – sind ausgeschlossen.
(3) Der IVD Berlin-Brandenburg kann seine Beitragsforderungen für den IVD Bundesverband an diesen abtreten.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2021 in Kraft.
(2) Die Beitragsordnung ist solange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert wird.