Immobilienverband

Satzung IVD Berlin-Brandenburg e.V.

SATZUNG
Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Berlin-Brandenburg e.V.
Fassung der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 27. Oktober 2020

 

Präambel

Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Berlin-Brandenburg e.V. ist ein Regionalverband im Sinne von § 13 der Satzung des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend IVD Bundesverband genannt) und zwar in den Bundesländern Berlin und Brandenburg.
Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Berlin-Brandenburg e.V. gibt sich folgende Satzung:

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen

Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter
und Sachverständigen Region Berlin-Brandenburg e.V.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. VR23688B eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Verbandes

1. Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Berlin-Brandenburg e.V. (nachfolgend IVD Berlin-Brandenburg genannt) ist eine nach Berufsbereichen gegliederte Organisation der Immobilienwirtschaft. Der Zweck des IVD Berlin-Brandenburg liegt in der Förderung und Vertretung der Berufszweige, Berufsgruppen und Berufsvertreter im Gebiet der in der Präambel genannten Bundesländer, die insbesondere einem der folgenden Berufsbereiche angehören:
Immobilienberatung, Immobilienvermittlung und Finanzdienstleistung, Vermögens- und Immobilienverwaltung, Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung, Marktforschung in der Immobilienwirtschaft, immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und -realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung, Immobilienentwicklung, Center Management, öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer

2. Die Förderung des Verbandszwecks erfolgt insbesondere durch
- die Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung und Fortentwicklung der im IVD Berlin-Brandenburg repräsentierten Berufsbilder und die Steigerung ihres Ansehens;
- die Durchführung von beruflicher Fort- und Weiterbildung;
- die Förderung des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs;
- die Wahrnehmung der Interessen der in der Immobilienwirtschaft Tätigen gegenüber der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie gegenüber anderen Berufsverbänden;
- die Förderung eines qualitativ vereinheitlichten Berufsausübungskodex sowie der Kollegialität unter den Mitgliedern;
- die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern über die beim IVD Bundesverband eingerichtete Ombudsstelle gemäß der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Verbraucherbeschwerden in ihrer jeweils gültigen Fassung und sofern die Ombudsstelle nicht zuständig ist, ein geordnetes Beschwerdeverfahren;
- die Schlichtung berufseinschlägiger Differenzen zwischen den Mitgliedern;
- die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.

Daneben unterstützt der IVD Berlin-Brandenburg in den in der Präambel genannten Bundesländern den IVD Bundesverband bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben, insbesondere durch die Übernahme administrativer Aufgaben, im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, im Bereich des Mitgliederwesens sowie im Bereich der Mitgliederbetreuung vor Ort.

3. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verbandes und seiner Untergliederungen können Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten, soweit dies in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt ist.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche oder juristische Person erwerben, die
- im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig ist,
- über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde verfügt,
- eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten, abgeschlossen hat und diese während ihrer Zugehörigkeit zum Verband dauerhaft unterhält,
- an der seit dem 01.01.2009 vom IVD Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilnimmt,
- keinen Negativeintrag in der Schufa aufweist,
- die Verpflichtungen aus der Satzung des IVD Bundesverbandes im Falle der Einleitung eines Verfahrens des Ombudsmanns gegenüber der Ombudsstelle einhält.

Natürliche oder juristische Personen, die mehrere Unternehmen betreiben oder an solchen Unternehmen maßgeblich beteiligt sind, sind gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft für alle diese Unternehmen zu erwerben. Unterhält ein Unternehmen Filialbetriebe, so ist es gehalten, für die Filialbetriebe die ordentliche (Zweit-) Mitgliedschaft zu erwerben.

Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbstständig in einem Unternehmen tätig sind, können eine modifizierte ordentliche Mitgliedschaft (Angestelltenmitgliedschaft) beantragen. Das Angestelltenmitglied ist nicht berechtigt, die Zeichen des Verbandes, insbesondere das IVD-Logo zu führen. Der einfache Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband ohne gesonderte optische Hervorhebung ist zulässig. Das Angestelltenmitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen.

Die nichtselbstständige Tätigkeit ist dem IVD Berlin-Brandenburg auf Anfrage nachzuweisen. Die Angestelltenmitgliedschaft endet sechs Monate nach der Beendigung der nichtselbstständigen Tätigkeit. Das Angestelltenmitglied ist verpflichtet, dem IVD Berlin-Brandenburg die Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Verletzung der Anzeigeverpflichtung kann mit einer Vereinsstrafe belegt werden.

2. Natürliche Personen, die eine Ausbildung zur/zum Immobilienkauffrau/-mann machen oder ein immobilienwirtschaftlich orientiertes Studienfach belegen oder für einen immobilienwirtschaftlichen Studiengang immatrikuliert sind, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben, sofern sie abhängig und nicht unternehmerisch tätig sind. Mit Erwerb der Mitgliedschaft übernehmen Juniorenmitglieder eine Verpflichtung zur Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen wenn diese nicht innerhalb der Ausbildung oder des Studiums abgedeckt sind; die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie zur Unterwerfung unter die Ombudsstelle besteht nicht. Mit Ablauf eines vollen Kalenderjahres nach der Beendigung der Ausbildung geht diese Mitgliedschaft in eine außerordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine ordentliche Mitgliedschaft, über. Das Nähere regeln die Aufnahme- und Beitragsordnung.

3. Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbstständig in einem Unternehmen tätig sind oder eigenen Immobilienbestand vermieten, können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Das außerordentliche Mitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen.

Junioren- und außerordentliche Mitglieder nehmen an den Veranstaltungen des IVD Berlin-Brandenburg teil und erhalten alle Informationen und Leistungen des Verbands zu den Bedingungen wie ordentliche Mitglieder. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihnen nicht zu. Sie sind nicht berechtigt, ein IVD-Logo zu führen und Beratungsleistungen der IVD-Hotlines und beratenden Rechtsanwälte zu den vom Verband gewährten Konditionen in Anspruch zu nehmen.

4. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die nicht den Status eines ordentlichen Mitgliedes erwerben wollen oder können.

5. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße um die Immobilienwirtschaft oder um den IVD Berlin-Brandenburg verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den erweiterten Vorstand auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Ehrenordnung verliehen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder den Ordnungen des Verbandes anderes ergibt.

6. Mit der Mitgliedschaft im IVD Berlin-Brandenburg wird zugleich die Mitgliedschaft im IVD Bundesverband erworben.

7. Die Mitglieder, nicht jedoch die Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung. Sie sind des Weiteren berechtigt und verpflichtet, nach den Vorgaben des IVD Bundesverbandes sowie nach dem Inhalt einer etwaigen Markensatzung des IVD Bundesverbandes die Marke des Verbandes im Geschäftsverkehr zu führen, soweit sich nicht aus der Satzung anderes ergibt. Sie haben die Verbandsordnungen anzuerkennen und sich regelmäßig fortzubilden.

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder zu Protokoll alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Klärung eines Sachverhalts und im Sinne des Verbandszwecks erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für alle Fälle, in denen gegen ein Mitglied Beschwerden vorliegen. Leitet der Ombudsmann ein Verfahren ein, so hat das Mitglied gegenüber der Ombudsstelle in der genannten Frist schriftlich zu erklären, ob es sich einer Entscheidung des Ombudsmanns unterwerfen und auf die Anrufung ordentlicher Gerichte verzichten will. Das Mitglied ist vom Ombudsmann auf diese Verpflichtung bei Einleitung eines Verfahrens ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.

§ 4
Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern

1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Berlin-Brandenburg zu richten. Der Regionalverband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen und zugleich im Namen des IVD Bundesverbandes. Die Entscheidung ist dem Antragsteller erst mitzuteilen, wenn zuvor dem IVD Bundesverband das Aufnahmegesuch und die positive Entscheidung des Regionalverbandes über das Aufnahmegesuch zugeleitet wurde und der IVD Bundesverband der Aufnahme nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zugang der vorerwähnten Unterlagen widersprochen hat.

2. Eine die Aufnahme ablehnende Entscheidung ergeht auf Wunsch des Antragstellers mit Begründung. Dem Antragsteller steht das Recht zu, binnen eines Monats Widerspruch zu erheben. Über diesen Widerspruch entscheidet der IVD Bundesverband.

3. Die Mitgliedschaft endet
3.1. durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und der Geschäftsstelle des IVD Berlin-Brandenburg oder der des IVD Bundesverbandes unter Beachtung einer Frist von drei Monaten in Textform mitgeteilt werden muss;
3.2. durch den Tod, die Entmündigung, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie im Falle der Löschung (nach Liquidation) des Mitgliedes im Handelsregister;
3.3. durch Ausschluss, der durch den geschäftsführenden Vorstand des IVD Berlin-Brandenburg nach Anhörung des IVD Bundesverbandes erklärt werden kann;
3.3.1. wenn ein Mitglied den Verbandszwecken gröblich zuwiderhandelt;
3.3.2. wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnungen und Fristsetzung mit Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist;
3.3.3. wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet, ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn das Mitglied die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeleistet hat oder wenn ein Mitglied selbst Anlass zu einer Regulierung eines Schadens durch die vom IVD Bundesverband unterhaltene Vertrauensschadenversicherung gibt;
3.3.4. wenn einem Mitglied die Gewerbeerlaubnis entzogen worden ist oder eine Gewerbeabmeldung vorliegt;
3.3.5. wenn ein Mitglied Tatsachen verwirklicht hat, die geeignet sind, das Ansehen oder das Interesse des IVD Berlin-Brandenburg zu schädigen oder die dem Zweck oder der Zielsetzung des IVD Berlin-Brandenburg entgegenstehen. Das gilt auch in den Fällen, in denen das Mitglied der Verpflichtung zu der Erklärung zur Teilnahme am Verfahren des Ombudsmanns wiederholt nicht nachkommt.
3.3.6. aus einem sonstigen wichtigen Grunde.
3.3.7. Die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Bundesverband bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Berlin-Brandenburg zum gleichen Zeitpunkt; die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Berlin-Brandenburg bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Bundesverband zum gleichen Zeitpunkt.

4. In entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen kann ein Fördermitglied ausgeschlossen sowie eine Ehrenmitgliedschaft widerrufen werden.

5. Gegen den Beschluss über den Entzug von Mitgliedschaftsrechten steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. Der Einspruch ist schriftlich an die Geschäftsstelle des IVD Bundesverbandes zu richten; er hat dort innerhalb einer Frist von vier Wochen nach förmlicher erfolgter Zustellung des Beschlusses an das betroffene Mitglied einzugehen und muss eine Begründung enthalten. Geht der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht oder ohne fristgerechte Begründung ein, so weist der geschäftsführende Vorstand des IVD Berlin-Brandenburg den Einspruch als unzulässig ab.

Ansonsten gilt folgendes:
Hilft der Geschäftsführende Vorstand des IVD Berlin-Brandenburg dem Einspruch nicht ab, so hat er den Einspruch unverzüglich dem Ehrenrat des IVD Bundesverbandes zur Entscheidung vorzulegen, der über den Ausschluss endgültig entscheidet.

Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes, auch jene im IVD Bundesverband.

6. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ausschlussbeschluss unanfechtbar geworden ist.

7. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ehrenämter zur Folge. Für den Zeitraum des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Ehrenämter.

§ 5
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der geschäftsführende Vorstand;
3. der erweiterte Vorstand;
4. der Ehrenrat.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Der geschäftsführende Vorstand kann Gäste zur Teilnahme an der Veranstaltung zulassen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes, spätestens einen Monat vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in Verbandsorganen oder in Textform oder über moderne Kommunikationsmittel (E-Mail, Fax) schriftlich einberufen.

Die Frist beginnt mit dem Datum der Aufgabe des Mediums, in welchem die Ladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist, zur Post oder, sofern andere Kommunikationsmittel wie Fax oder E-Mail verwendet werden, mit deren Absetzung.
Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, sofern es an die vom Mitglied zuletzt angegebene Adresse gerichtet wurde.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Eingang des zulässigen Antrages durchgeführt werden. Die Ladungsfristen sowie die sonstigen Formvorschriften gelten entsprechend § 6 Ziffer 2 der Satzung.

Anträge zur Tagesordnung sind beim geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe von Gründen einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind auch noch in der Mitgliederversammlung zulässig, sofern die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen entscheidet. Dringlichkeitsanträge, die auf die Änderung der Satzung, und/oder die Abwahl von ehrenamtlich Tätigen sowie Beschlussfassungen über Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen gerichtet sind, sind nicht zulässig.

4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit einen anderen Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen eine andere Art der Abstimmung für den Einzelfall oder die Satzung sieht eine andere Art der Abstimmung vor.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig in den satzungsmäßig vorgesehenen sowie den gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen und für
5.1. die Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands;
5.2. die Wahl der Rechnungsprüfer und Stellvertreter;
5.3. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
5.4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen des IVD Berlin-Brandenburg, wobei die Umlagen nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, nur zur Schließung von Haushaltsdefiziten oder außergewöhnlicher Aufwendungen im Rahmen des Vereinszwecks und nur einmal je Kalenderjahr erhoben werden dürfen;
5.5. die Entgegennahme des und Aussprache über den Geschäftsbericht(s) des geschäftsführenden Vorstandes sowie dessen Entlastung;
5.6. sowie diejenigen Angelegenheiten, die der geschäftsführende oder erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 7
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht nach dieser Satzung oder kraft Gesetzes anderes gilt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied für die kommende Mitgliederversammlung des Verbandes übertragen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht ein Stimmrecht aufgrund von Vollmachten nur für höchstens fünf weitere Mitglieder wahrnehmen.

Ist eine juristische Person ordentliches Mitglied, übt deren gesetzlicher Vertreter oder ein mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Vertreter deren Stimmrecht in der Mitgliederversammlung aus.

3. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht. Eine Blockwahl/Listenwahl ist zulässig.

4. Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.

5. Wahlen mit mehr als einem Kandidaten erfolgen stets geheim. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl im ersten Wahlgang erreicht haben.

§ 8
Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Verbands besteht aus mindestens drei, und höchstens fünf Personen, die kein weiteres Ehrenamt im IVD Berlin-Brandenburg ausüben dürfen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind
- der/die Vorsitzende des Vorstandes
- die stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer zugleich Schatzmeister/in ist.

Die Mitgliederversammlung kann für den Fall, dass der IVD Berlin-Brandenburg weitere Verbände aufnimmt, mit Stimmenmehrheit weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.

2. Der geschäftsführende Vorstand bestellt aus seiner Mitte den ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes.

3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstände vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Im Innenverhältnis soll grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter beteiligt sein. Das Nähere regelt eine vom geschäftsführenden Vorstand gegebenenfalls zu beschließende Geschäftsordnung.

4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Verbandes im Sinne von § 3 Ziff. 1 der Satzung für maximal drei aufeinander folgende Amtsperioden. Die verkürzte Amtszeit von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes bis zum 30. November 2006 bleibt hierbei unberücksichtigt.

5. Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während der Amtsperiode aus, oder verliert es sein Amt, weil die ordentliche Mitgliedschaft im IVD Berlin-Brandenburg endet, so ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, unter Beibehaltung der übrigen Personen die Zuständigkeit und Funktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu verteilen.

6. Die Rücktrittserklärung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 9
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder kraft Gesetzes einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, zur Erledigung der Aufgaben des IVD Berlin-Brandenburg mindestens einen geeigneten hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welcher die ehrenamtlich Tätigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.

§ 10
Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Beachtung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform oder fernmündlich, per Telefax oder E-Mail oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsmittel. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende des Vorstandes beziehungsweise bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter leitet die Sitzung.

3. Ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann auch auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle seine Mitglieder ihre Zustimmung zu der konkreten Verfahrensweise erklären. In diesem Falle ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich in Textform ein Beschlussprotokoll zu fertigen und dieses jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zuzuleiten.

§ 11
Der erweiterte Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitglieder des erweiterten Vorstands auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes sind für maximal drei zusammenhängende Amtsperioden wählbar. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort. Die verkürzte Amtszeit von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes bis zum 30. November 2006 bleibt hierbei unberücksichtigt.

Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands mindestens fünf weitere Personen an, die möglichst gleichmäßig aus den Regionen stammen sollen, die der IVD Berlin-Brandenburg nach der Präambel dieser Satzung örtlich abdeckt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die konkrete Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstands. Fällt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes weg, so wählt die auf das Ereignis nächstfolgende Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des erweiterten Vorstands ein Ersatzmitglied.

2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind und er entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, bei seinen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit.

3. Der erweiterte Vorstand tritt zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr zusammen. Diese werden durch den geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung einer Frist von einer Woche einberufen. Außerordentliche Sitzungen des erweiterten Vorstands können mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet.

4. Anträge, die in einer Sitzung des erweiterten Vorstands behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten; ansonsten können sie nur behandelt werden, wenn der erweiterte Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

5. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes zählen neben den sonstigen, ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere
- die Entscheidung über die Einrichtung und/oder Änderung örtlicher Regionen des IVD Berlin-Brandenburg in den in der Präambel bezeichneten Bundesländern sowie die Bestellung örtlicher ehrenamtlicher Vertreter in diesen Regionen (Regionalbeirat), deren Funktionszeit nach Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach ihrer Bestellung automatisch endet;
- die Entscheidung über Maßnahmen der Vereinsordnungsgewalt gemäß § 16;
- die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs.3 Ziff. 3.3.;
- die Entscheidung über Fragestellungen, die der geschäftsführende Vorstand dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 12
Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu seiner Unterstützung Ausschüsse mit beratender Funktion zu bilden und zu besetzen.

§ 13
Rechtsverhältnisse zwischen
dem IVD Berlin-Brandenburg und dem IVD Bundesverband

1. Der IVD Berlin-Brandenburg ist ein Regionalverband des IVD Bundesverbandes und hat die sich aus der Satzung des letztgenannten Verbandes ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Ein Vertreter des IVD Bundesverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und/oder des erweiterten Vorstandes des IVD Berlin-Brandenburg teilzunehmen und dort mündliche Ausführungen zu machen. Ein Stimmrecht steht dem Vertreter nicht zu. Die Ladung zu den Sitzungen ist der Geschäftsstelle des IVD Bundesverbandes gleichzeitig mit der Ladung an die Mitglieder der zu ladenden Gremien zuzuleiten.

3. Die Satzung des IVD Berlin-Brandenburg kann nur mit Zustimmung des IVD Bundesverbandes geändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit der IVD Bundesverband der inhaltlich gleichlautenden Änderung der Satzung eines anderen Regionalverbandes bereits zugestimmt hat.

§ 14
Beitragswesen

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Höhe einer etwaigen Umlage des Regionalverbandes werden von der Mitgliederversammlung des IVD Berlin-Brandenburg auf Vorschlag des erweiterten Vorstands und mit Zustimmung des IVD Bundesverbandes festgelegt. Umlagen können in Höhe bis zu einem Jahresbeitrag, maximal einmal je Kalenderjahr und nur erhoben werden, um Unterdeckungen im Haushalt des Verbandes zu beseitigen oder einen im Rahmen des Verbandszwecks anfallenden Sonderaufwand zu decken, der auf der Grundlage einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands entsteht.

2. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließende Beitragsordnung. Der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitrag wird ebenfalls durch den IVD Berlin-Brandenburg erhoben.

3. Soweit die Beitragsordnung des IVD Berlin-Brandenburg mit Zustimmung des Präsidiums des IVD Bundesverbandes Beitragsermäßigungen vorsieht, ist der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitragsanteil um den Ermäßigungssatz zu kürzen. Für beitragsfreie Mitglieder wird kein Beitrag abgeführt. Soweit Beitragsforderungen nicht realisiert werden können, findet eine anteilige Verrechnung des Beitragsausfalls mit dem an den IVD Bundesverband abzuführenden Beitrag statt. Der IVD Bundesverband kann jedoch verlangen, dass die gesamte Beitragsforderung an das Einzelmitglied an ihn abgetreten wird. Die Zahlungstermine für Beitragsüberweisungen in den Beitragsordnungen des IVD Bundesverbandes und des IVD Berlin-Brandenburg sind aufeinander abzustimmen.

§ 15
Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählende Rechnungsprüfer, die Mitglied im IVD Berlin-Brandenburg sein müssen und eine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband für immobiliennahe Dienstleister über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nachweisen müssen. Die Amtszeit dauert bis zur nächsten Wahl fort.

Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Stellvertreter, die die Rechnungsprüfung bei Verhinderung gewählter Rechnungsprüfer übernehmen.

2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Kalenderjahr die Kasse und die Buchführung des IVD Berlin-Brandenburg zu prüfen und zunächst dem geschäftsführenden Vorstand sowie sodann der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Darüber hinaus haben sie jederzeit das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen, insbesondere in die Buchhaltung und das Belegwesen des IVD Berlin-Brandenburg.

§ 16
Die Verbandsordnungsgewalt

Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Satzung, Verbandsordnungen oder gegen die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke oder gegen Anordnungen der Verbandsorgane, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen das betreffende Mitglied zu verhängen:
- eine Verwarnung;
- eine zeitliche Beschränkung des passiven oder/und aktiven Wahlrechts;
- die Aberkennung von Ehrenämtern;
- den Ausschluss aus dem Verband (§ 4 Ziff. 3 ff. der Satzung).
Gegen eine Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. § 4 Ziff. 5 der Satzung gilt insoweit entsprechend. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.

§ 17
Der Ehrenrat und seine Zuständigkeit

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzendem und zwei bis sechs weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des IVD Berlin-Brandenburg auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein anderes Ehrenamt im Verband bekleiden. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat entscheidet in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen, soweit nicht der Ehrenrat des IVD Bundesverbandes zuständig ist, sowie über das Einspruchsverfahren der Mitglieder gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme des Vorstandes. Außerdem sind dem Ehrenrat die Streitigkeiten innerhalb des IVD Berlin-Brandenburg, insbesondere der Organe und/oder Untergliederungen untereinander zugewiesen. Dabei hat der Ehrenrat dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und sodann abschließend über das Ordnungsverfahren endgültig zu entscheiden. Er kann die Entscheidung des erweiterten Vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstands aufheben, abändern oder bestätigen.

Zieht der Ehrenrat des IVD Bundesverbandes die Entscheidung über die Sache an sich, verliert der Ehrenrat des IVD Berlin-Brandenburg seine Zuständigkeit. Die Entscheidung des Ehrenrates des IVD Bundesverbandes, die Sache an sich zu ziehen, ist unanfechtbar.

Das schiedsrichterliche Verfahren ist erst nach der Entscheidung des Ehrenrates eröffnet.

§ 18
Schiedsgericht

Bei Differenzen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes kann das Schiedsgericht des IVD Bundesverbandes angerufen werden, wenn die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren, dass die Entscheidung durch dieses Schiedsgericht erfolgen soll und ein solches Schiedsgericht besteht.

§ 19
Auflösung

Die Auflösung des Verbandes erfordert einen Beschluss auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 80% der anwesenden Stimmen. Das vorhandene Vermögen einschließlich etwa vorhandener Wohlfahrtseinrichtungen wird im Falle der Liquidation nach Begleichung aller Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu gemeinnützigen Zwecken, möglichst Institutionen der Bildung im Immobilienbereich, zur Verfügung gestellt. Über die endgültige Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 20
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des IVD Berlin-Brandenburg.

§ 21
Sonstiges

Formulierungen in dieser Satzung, die natürliche Personen betreffen, gelten sinngemäß ebenso für männliche wie weibliche Personen.