Immobilienverband

Satzung IVD Süd e.V.

Präambel

Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Süd e.V. ist ein Regionalverband im Sinne von § 13 der Satzung des Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. (nachfolgend auch IVD Bundesverband genannt), und zwar in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern.

Der Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Süd e.V. (nachfolgend IVD Süd genannt) gibt sich folgende

Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verband führt den Namen Immobilienverband Deutschland IVD Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Süd e.V.
2. Der Verband hat seinen Sitz in München. Er ist im zuständigen Vereinsregister unter der Nummer VR 18452 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Verbandes

1. Der IVD Süd ist eine nach Berufsbereichen gegliederte Organisation der Immobilienwirtschaft. Der Zweck des IVD Süd liegt in der Förderung und Vertretung der Berufszweige, Berufsgruppen und Berufsvertreter im Gebiet der in der Präambel genannten Bundesländer, die insbesondere einem der folgenden Berufsbereiche angehören:

Immobilienberatung, Immobilienvermittlung und Finanzdienstleistung, Vermögens- und Immobilienverwaltung, Gebäudemanagement, Wohnungseigentumsverwaltung, Immobilienbewertung, Marktforschung in der Immobilienwirtschaft, immobilienwirtschaftliche Projektentwicklung und -realisierung, Baubetreuung und Projektsteuerung, ImmoImmobilienentwicklung, Center Management, öffentliche und private Dienstleistungen für Immobilieneigentümer

2. Die Förderung des Verbandszwecks erfolgt insbesondere durch

  1. die Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung und Fortentwicklung der im IVD Süd repräsentierten Berufsbilder und die Steigerung ihres Ansehens;
  2. die Durchführung von beruflicher Fort- und Weiterbildung von Personen, deren Interessen der IVD Süd vertritt;
  3. die Förderung des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs;
  4. die Wahrnehmung der Interessen der in der Immobilienwirtschaft Tätigen gegenüber der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sowie gegenüber anderen Berufsverbänden;
  5. die Förderung eines qualitativ vereinheitlichten Berufsausübungskodex sowie der Kollegialität unter den Mitgliedern;
  6. die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern und Verbrauchern über die beim IVD Bundesverband eingerichtete Ombudsstelle gemäß der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Verbraucherbeschwerden in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  7. die Schlichtung berufseinschlägiger Differenzen zwischen den Mitgliedern;
  8. die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.

Daneben unterstützt der IVD Süd in den in der Präambel genannten Bundesländern den IVD Bundesverband bei der Wahrnehmung von dessen Aufgaben, insbesondere durch die Übernahme administrativer Aufgaben, im Bereich der Werbung, im Bereich des Mitgliederwesens sowie im Bereich der Mitgliederbetreuung vor Ort.

3. Der Verband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Verbandes und seiner Untergliederungen können Vergütungen und Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten, soweit dies in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Geschäftsordnung geregelt ist.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche oder juristische Person erwerben, die

  • im Bereich der Immobilienwirtschaft tätig ist,
  • über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde verfügt,
  • eine Betriebs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in üblichem Umfange abgeschlossen hat und während ihrer Zugehörigkeit zum Verband dauerhaft unterhält,
  • an der ab dem 01.01.2009 vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilnimmt,
  • keinen Negativeintrag in der Schufa aufweist,
  • die Verpflichtungen aus der Bundessatzung im Falle der Einleitung eines Verfahrens des Ombudsmanns einhält,
  • die Bedingungen nach der Aufnahmeordnung des IVD Bundesverbandes und des IVD Süd erfüllt.

Natürliche oder juristische Personen, die mehrere Unternehmen betreiben oder an solchen Unternehmen maßgeblich beteiligt sind, sind gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft für alle diese Unternehmen zu erwerben. Unterhält ein Unternehmen Filialbetriebe, so sind auch die Filialbetriebe gehalten, die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben.

Der IVD Süd kann in einer Aufnahmeordnung verschiedene Formen der ordentlichen Mitgliedschaft vorsehen und unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen festlegen.

2. Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbständig in einem Unternehmen tätig sind, können eine modifizierte ordentliche Mitgliedschaft (Angestelltenmitgliedschaft) beantragen. Das Angestelltenmitglied ist nicht berechtigt, die Zeichen des Verbandes, insbesondere das IVD-Logo, zu führen. Der einfache Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verband ohne gesonderte optische Hervorhebung ist zulässig. Das Angestelltenmitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen.

Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen. Die nichtselbständige Tätigkeit ist dem IVD Süd auf Anfrage nachzuweisen.

Die Angestelltenmitgliedschaft endet sechs Monate nach der Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit. Das Angestelltenmitglied ist verpflichtet, dem IVD Süd die Beendigung dieser Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen. Eine Verletzung der Anzeigeverpflichtung kann mit einer Vereinsstrafe belegt werden.

3. Natürliche Personen, die eine Ausbildung zur/m Immobilienkauffrau/mann machen, oder ein immobilienwirtschaftlich orientiertes Studienfach belegen oder für einen immobilienwirtschaftlichen Studiengang immatrikuliert sind, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben.

Mit Erwerb der Mitgliedschaft übernehmen Juniorenmitglieder eine Verpflichtung zur Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen, wenn diese nicht innerhalb der Ausbildung oder des Studiums abgedeckt sind; die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie zur Unterwerfung unter die Ombudsstelle besteht nicht. Mit Ablauf des dritten vollen Kalenderjahres nach der Beendigung der Ausbildung geht diese Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft, über. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

4. Natürliche Personen, die bei Stellung des Aufnahmeantrages noch nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen, können die vorläufige Mitgliedschaft erwerben. Diese endet, sofern das Mitglied innerhalb eines Zeitraumes von zwei vollen Kalenderjahren nach Aufnahme in den Verband den Fachkundenachweis nicht geführt hat. Anderenfalls geht die vorläufige Mitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft, auf Antrag in eine Angestelltenmitgliedschaft, über.

5. Natürliche Personen, die im Bereich der Immobilienwirtschaft nichtselbständig in einem Unternehmen tätig sind, können eine außerordentliche Mitgliedschaft beantragen. Das außerordentliche Mitglied ist nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in üblichem Umfange, insbesondere zum Schutze vor Vermögensschäden und allgemeinen Haftpflichtansprüchen von Dritten nachzuweisen oder an der vom Bundesverband abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherung teilzunehmen. Es ist hingegen verpflichtet, den Nachweis über die für die Berufsausübung erforderliche Fachkunde zu führen.
§ 3 Ziff. 1 letzter Absatz der Satzung gilt entsprechend.

6. Junioren-, vorläufige und außerordentliche Mitglieder nehmen an den Veranstaltungen des IVD Süd teil. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Die Zeichen des Verbandes dürfen sie nicht führen.

7. Als fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die nicht den Status eines ordentlichen Mitgliedes erwerben wollen oder können.

8. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in außergewöhnlichem Maße um die Immobilienwirtschaft oder um den IVD Süd verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den erweiterten Vorstand auf der Grundlage einer von ihm zu erlassenden Ehrenordnung verliehen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder.

9. Mit der Mitgliedschaft im IVD Süd wird zugleich die Mitgliedschaft im IVD Bundesverband erworben.

10. Die Mitglieder, nicht jedoch Ehrenmitglieder, sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Nähere regelt die Aufnahme- und Beitragsordnung. Sie sind des Weiteren berechtigt und verpflichtet, nach den Vorgaben des IVD Bundesverbandes sowie nach dem Inhalt einer etwaigen Markensatzung des IVD Bundesverbandes die Marke des Verbandes im Geschäftsverkehr zu führen, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Sie haben die Verbandsordnungen anzuerkennen und sich regelmäßig fortzubilden.

§ 4
Aufnahme und Ausscheiden
von Mitgliedern

1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den IVD Süd zu richten. Der Regionalverband entscheidet über das Aufnahmegesuch im eigenen und zugleich im Namen des IVD Bundesverbandes. Die Entscheidung ist dem Antragsteller erst mitzuteilen, wenn zuvor dem IVD Bundesverband das Aufnahmegesuch und die positive Entscheidung des Regionalverbandes über das Aufnahmegesuch zugeleitet wurde und der IVD Bundesverband der Aufnahme nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zugang der vorerwähnten Unterlagen widersprochen hat.

2. Eine die Aufnahme ablehnende Entscheidung ergeht auf Wunsch des Antragstellers mit Begründung. Dem Antragsteller steht das Recht zu, binnen eines Monats Widerspruch zu erheben. Über diesen Widerspruch entscheidet der IVD Bundesverband.

3. Die Mitgliedschaft endet in den in dieser Satzung vorgesehenen Fällen sowie:
3.1. durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres zulässig ist und gegenüber der Geschäftsstelle des IVD Süd oder des IVD Bundesverbandes unter Beachtung einer Frist von drei Monaten in Textform mitgeteilt werden muss;
3.2. durch den Tod, die Entmündigung, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie im Falle der Löschung (nach Liquidation) des Mitgliedes im Handelsregister;
3.3. durch Ausschluss, der durch den erweiterten Vorstand des IVD Süd nach Anhörung des IVD Bundesverbandes erklärt werden kann,
3.3.1. wenn ein Mitglied den Verbandszwecken gröblich zuwiderhandelt;
3.3.2. wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnungen und Fristsetzung mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist;
3.3.3. wenn über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet, ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder wenn das Mitglied die eidesstattliche Versicherung im Zwangsvollstreckungsverfahren abgeleistet hat;
3.3.4. wenn einem Mitglied die Gewerbeerlaubnis entzogen worden ist oder eine Gewerbeabmeldung vorliegt;
3.3.5. wenn ein Mitglied Tatsachen verwirklicht hat, die geeignet sind, das Ansehen oder das Interesse des IVD Süd zu schädigen oder die diesem Zweck oder der Zielsetzung des IVD Süd entgegenstehen oder
3.3.6. aus einem sonstigen wichtigen Grunde.
3.3.7. Die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Bundesverband bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Süd zum gleichen Zeitpunkt; die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Süd bewirkt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft im IVD Bundesverband zum gleichen Zeitpunkt.

4. In entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen kann ein Fördermitglied ausgeschlossen sowie eine Ehrenmitgliedschaft widerrufen werden.

5. Gegen den Beschluss über den Entzug von Mitgliedschaftsrechten steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. Der Einspruch ist schriftlich an die Geschäftsstelle des IVD Bundesverbandes zu richten; er hat dort innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Zustellung des Beschlusses an das betroffene Mitglied einzugehen und muss eine Begründung enthalten. Geht der Einspruch nicht oder nicht fristgerecht oder ohne fristgerechte Begründung ein, so weist das Präsidium des IVD Bundesverbandes den Einspruch als unzulässig ab.

Ansonsten gilt folgendes: Hilft das Präsidium des IVD Bundesverbandes dem Einspruch nicht ab, so hat es den Einspruch unverzüglich dem Ehrenrat des IVD Bundesverbandes zur Entscheidung vorzulegen, der über den Ausschluss endgültig entscheidet. Für die Dauer des Verfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes, auch jene im zuständigen Regionalverband.

6. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem auch die Mitgliedschaft endet.

7. Die Beendigung der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ehrenämter zur Folge. Für den Zeitraum des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Ehrenämter.

§ 5
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der geschäftsführende Vorstand;
  3. der erweiterte Vorstand;
  4. der Ehrenrat.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Der Vorsitzende des Vorstandes kann Gäste zur Teilnahme an der Veranstaltung zulassen.

Juristische Personen als ordentliche Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch ihre Organe in vertretungsberechtigter Anzahl oder durch ordnungsgemäß und schriftlich Bevollmächtigte vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, bei Satzungsänderungen unter Angabe des Beschlussgegenstandes, spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch Veröffentlichung in Verbandsorganen oder in Textform oder über moderne Kommunikationsmittel einberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum der Aufgabe des Mediums, in welchem die Ladung zur Mitgliederversammlung enthalten ist, zur Post oder, sofern andere Kommunikationsmittel verwendet werden, mit deren Absetzung. Die Ladung gilt dem Mitglied als zugegangen, sofern es an die vom Mitglied zuletzt angegebene Adresse gerichtet wurde.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens drei Monate nach Eingang des zulässigen Antrages durchgeführt werden. Die Ladungsfristen sowie die sonstigen Formvorschriften gelten entsprechend vorstehender Ziffer 2. Anträge zur Tagesordnung sind beim geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe von Gründen einzureichen. Dringlichkeitsanträge sind auch noch in der Mitgliederversammlung zulässig, sofern die Mitgliederversammlung über deren Aufnahme in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen entscheidet. Dringlichkeitsanträge, die auf die Änderung der Satzung, und/oder die Abwahl von ehrenamtlich Tätigen sowie Beschlussfassungen über Beiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen gerichtet sind, sind nicht zulässig.

4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt die Form der Abstimmung, es sei denn, die Mitgliederversammlung würde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimme eine andere Art der Abstimmung für den Einzelfall beschließen oder die Satzung würde eine andere Art der Abstimmung vorsehen. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig, soweit dies durch die Satzung oder kraft Gesetzes zwingend vorgesehen ist, sowie für
5.1. die Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands;
5.2. die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter;
5.3. die Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
5.4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen des IVD Süd, wobei die Umlagen nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, nur zur Schließung von Haushaltsdefiziten oder außergewöhnlicher Aufwendungen im Rahmen des Vereinszwecks und nur einmal je Kalenderjahr erhoben werden dürfen;
5.5. die Entgegennahme des Geschäftsberichts des geschäftsführenden Vorstands mit Aussprache sowie anschließender Entlastung.
5.6. jene Angelegenheiten, die der geschäftsführende oder erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 7
Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst soweit nicht nach dieser Satzung oder kraft Gesetzes anderes gilt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.

2. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Verbandsmitglied für die nächstfolgende Mitgliederversammlung des Verbandes übertragen. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht ein Stimmrecht aufgrund von Vollmachten nur für höchstens fünf weitere Mitglieder wahrnehmen.

3. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.

4. Wahlen und Abstimmungen müssen auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.

5. Wahlen mit mehr als einem Kandidaten müssen in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenzahl im ersten Wahlgang erreicht haben, wobei dann derjenige gewählt ist, der im zweiten Wahlgang mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.

§ 8
Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand des Verbands besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf Personen, die kein weiteres Ehrenamt im Verband ausüben dürfen. Wählbar sind nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder des IVD Süd im Sinne von § 3 Ziff. 1 der Satzung sind. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind
• der/die Vorsitzende des Vorstandes
• die stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer zugleich Schatzmeister/in ist.

2. Die Mitgliederversammlung kann für den Fall, dass der IVD Süd weitere Verbände aufnimmt, mit Stimmenmehrheit weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.

3. Der geschäftsführende Vorstand bestellt aus seiner Mitte den ersten Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes.

4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstände vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam, wobei intern grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes, bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter zu beteiligen sind. Das Nähere regelt eine vom geschäftsführenden Vorstand gegebenenfalls zu beschließende Geschäftsordnung.

5. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Verbandes für maximal drei aufeinander folgende Amtsperioden.

6. Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand während der Amtsperiode aus, oder verliert er das Amt, weil die ordentliche Mitgliedschaft endet, so ist der verbleibende geschäftsführende Vorstand berechtigt, unter Beibehaltung der übrigen Personen die Zuständigkeit und Funktionen innerhalb des geschäftsführenden Vorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu zu verteilen.

7. Die Rücktrittserklärung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 9
Aufgaben des geschäftsführenden
Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder kraft Gesetzes einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, zur Erledigung der Aufgaben des IVD Süd mindestens einen geeigneten hauptamtlichen Geschäftsführer zu bestellen, welcher die ehrenamtlich Tätigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt.

§ 10
Beschlussfassung des geschäftsführenden
Vorstandes

1. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Beachtung einer Frist von einer Woche einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform oder fernmündlich, per Telefax oder E-Mail oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsmittel. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gremiums an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzung.

3. Ein Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann auch auf anderem Wege gefasst werden, wenn alle seine Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der konkreten Verfahrensweise erklären. In diesem Falle ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unverzüglich in Textform ein Beschlussprotokoll zu fertigen und dieses jedem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zuzuleiten.

4. Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes können auch in Form von Telefonkonferenzen abgehalten werden. Ladungsfristen und Beschlussfassungen bemessen sich analog § 10.1 bzw. § 10.2.

§ 11
Der erweiterte Vorstand

1. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes die Mitglieder des erweiterten Vorstands auf die Dauer von vier Jahren. Wählbar sind nur natürliche Personen, die ordentliche Mitglieder des IVD Süd im Sinne von § 3 Ziff. 1 der Satzung sind. Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands höchstens acht weitere Personen an, die möglichst gleichmäßig aus den Regionen stammen sollen, die der IVD Süd nach der Präambel dieser Satzung örtlich abdeckt. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die konkrete Anzahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstands.

2. Scheidet ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand, welches nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehört während der Amtsperiode aus, oder verliert er das Amt, weil die ordentliche Mitgliedschaft endet, so wählt die auf das Ereignis nächstfolgende Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des erweiterten Vorstands ein Ersatzmitglied.

3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gremiums anwesend ist und er entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, bei seinen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit.

4. Sitzungen des Erweiterten Vorstandes können auch in Form von Telefonkonferenzen abgehalten werden. Ladungsfristen und Beschlussfassungen bemessen sich analog § 11.3 bzw. § 11.5.

5. Der erweiterte Vorstand tritt zu mindestens zwei Sitzungen im Jahr zusammen. Diese werden durch den geschäftsführenden Vorstand unter Beachtung einer Frist von drei Wochen einberufen. Außerordentliche Sitzungen des erweiterten Vorstands können mit einer Frist von einer Woche einberufen werden. Der Einberufung ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Ist keine dieser Personen anwesend, beschließt der erweiterte Vorstand durch einfache Mehrheit über die Person des Sitzungsleiters. Anträge, die in einer Sitzung des erweiterten Vorstands behandelt werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten; ansonsten können sie nur behandelt werden, wenn der erweiterte Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt.

6. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes zählen neben den sonstigen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben insbesondere

  • die Entscheidung über die Einrichtung und/oder Änderung örtlicher Regionen des IVD Süd in den in der Präambel bezeichneten Bundesländern sowie die Bestellung örtlicher ehrenamtlicher Vertreter in diesen Regionen (Regionalbeirat). Deren Amtszeit endet mit der regulären Amtszeit des Erweiterten Vorstandes.
  • die Entscheidung über Maßnahmen der Vereinsordnungsgewalt gemäß § 16;
  • die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs.3 Ziff. 3.3.
  • die Entscheidung über Fragestellungen, die der geschäftsführende Vorstand dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 12
Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, nach eigenem Ermessen zu seiner Unterstützung Ausschüsse mit beratender Funktion zu bilden und zu besetzen.

§ 13
Rechtsverhältnisse zwischen dem IVD
Bundesverband und dem IVD Süd

1. Der IVD Süd ist ein Regionalverband des IVD Bundesverbandes und hat die sich aus der Satzung des letztgenannten Verbandes ergebenden Rechte und Pflichten.

2. Ein Vertreter des IVD Bundesverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und/oder des erweiterten Vorstandes des IVD Süd teilzunehmen und dort mündliche Ausführungen zu machen. Ein Stimmrecht steht dem Vertreter nicht zu. Die Ladung zu den Sitzungen ist der Geschäftsstelle des IVD Bundesverbandes gleichzeitig mit der Ladung an die Mitglieder der zu ladenden Gremien zuzuleiten.

3. Die Satzung des IVD Süd kann nur mit Zustimmung des IVD Bundesverbandes geändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit der IVD Bundesverband der inhaltlich gleichlautenden Änderung der Satzung eines anderen Regionalverbandes bereits zugestimmt hat.

§ 14
Beitragswesen

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr sowie die Höhe einer etwaigen Umlage des Regionalverbandes werden von der Mitgliederversammlung des IVD Süd auf Vorschlag des erweiterten Vorstands und mit Zustimmung des IVD Bundesverbandes festgelegt. Umlagen können in Höhe bis zu einem Jahresbeitrag, maximal einmal je Kalenderjahr und nur erhoben werden, um Unterdeckungen im Haushalt des Verbandes zu beseitigen oder einen im Rahmen des Verbandszwecks anfallenden Sonderaufwand zu decken, der auf der Grundlage einer Entscheidung des geschäftsführenden Vorstands ergibt.

2. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung des Verbandes zu beschließende Beitragsordnung. Der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitrag wird ebenfalls durch den IVD Süd erhoben.

3. Soweit die Beitragsordnung des IVD Süd mit Zustimmung des Präsidiums des IVD Bundesverbandes Beitragsermäßigungen vorsieht, ist der an den IVD Bundesverband abzuführende Beitragsanteil um den Ermäßigungssatz zu kürzen. Für beitragsfreie Mitglieder wird kein Beitrag abgeführt. Soweit Beitragsforderungen nicht realisiert werden können, findet eine anteilige Verrechnung des Beitragsausfalls mit dem an den IVD Bundesverband abzuführenden Beitrag statt. Der IVD Bundesverband kann jedoch verlangen, dass die gesamte Beitragsforderung an das Einzelmitglied an ihn abgetreten wird. Die Zahlungstermine für Beitragsüberweisungen in den Beitragsordnungen des IVD Bundesverbandes und des IVD Süd sind aufeinander abzustimmen.

§ 15
Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren zu wählende Rechnungsprüfer, die eine mindestens fünfjährige Verbandszugehörigkeit im IVD nachweisen müssen.

2. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Kalenderjahr die Kasse und die Buchführung des IVD Süd zu prüfen und zunächst dem geschäftsführenden Vorstand sowie sodann der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Darüber hinaus haben sie jederzeit das Recht, Einsicht in die Bücher und Schriften zu nehmen, insbesondere in die Buchhaltung und das Belegwesen des IVD Süd.

3. Der Termin der Rechnungsprüfung wird von den Rechnungsprüfern bestimmt. Die Rechnungsprüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Prüfungsbericht dem geschäftsführenden Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegt.

§ 16
Die Vereinsordnungsgewalt

Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Bestimmungen dieser Satzung, Verbandsordnungen oder gegen die in der Satzung bestimmten Verbandszwecke oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen das betreffende Mitglied zu verhängen:

  • eine Verwarnung;
  • eine zeitliche Beschränkung des passiven oder/und aktiven Wahlrechts;
  • die Aberkennung von Ehrenämtern;
  • den Ausschluss aus dem Verband (§ 4 Ziff. 3 ff. der Satzung).

Gegen eine Ordnungsmaßnahme steht dem Mitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. § 4 Ziff. 5 der Satzung gilt insoweit entsprechend. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat.

§ 17
Der Ehrenrat und seine Zuständigkeit

Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei bis 14 weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung des IVD Süd auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein Vorstandsamt im Verband bekleiden. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat entscheidet in den nach dieser Satzung vorgesehenen Fällen, soweit nicht der Ehrenrat des IVD Bundesverbandes zuständig ist, sowie über das Einspruchsverfahren der Mitglieder gegen eine verhängte Ordnungsmaßnahme des Vorstandes. Außerdem sind dem Ehrenrat die Streitigkeiten innerhalb des IVD Süd, insbesondere der Organe und/oder Untergliederungen untereinander zugewiesen. Dabei hat der Ehrenrat dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und sodann abschließend über das Ordnungsverfahren endgültig zu entscheiden. Er kann die Entscheidung des erweiterten Vorstandes oder des geschäftsführenden Vorstands aufheben, abändern oder bestätigen.

Zieht der Ehrenrat des IVD Bundesverbandes die Entscheidung über die Sache an sich, verliert der Ehrenrat des IVD Süd seine Zuständigkeit. Die Entscheidung des Ehrenrates des IVD Bundesverbandes, die Sache an sich zu ziehen, ist unanfechtbar.

Das schiedsrichterliche Verfahren ist erst nach der Entscheidung des Ehrenrates eröffnet.

§ 18
Schiedsgericht

Bei Differenzen und Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Verbandes kann das Schiedsgericht des IVD Bundesverbandes angerufen werden, wenn die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vereinbaren, dass die Entscheidung durch dieses Schiedsgericht erfolgen soll und ein solches Schiedsgericht besteht.

§ 19
Auflösung

Die Auflösung des Verbandes erfordert einen Beschluss auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 80% der anwesenden Stimmen. Das vorhandene Vermögen einschließlich etwa vorhandener Wohlfahrtseinrichtungen wird im Falle der Liquidation nach Begleichung aller Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt zu gemeinnützigen Zwecken, möglichst Institutionen der Bildung im Immobilienbereich, zur Verfügung gestellt.

§ 20
Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz des IVD Süd.

§ 21
Sonstiges

Formulierungen in dieser Satzung, die natürliche Personen betreffen, gelten sinngemäß ebenso für männliche wie weibliche Personen.