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Abschreibung für Computer Hard- und Software

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software geändert. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer ist in dem BMF-Schreiben vom 26.2.2021 von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt worden. Dabei handelt es sich nicht um ein Bewertungswahlrecht wie in § 6 Abs. 2 EStG oder um eine Regelung über die Abschreibungsmethode wie in § 7 Abs. 2 EStG oder § 7 G EStG, sondern um eine Schätzung der Finanzverwaltung über die tatsächliche Nutzungsdauer. Daraus ergeben sich einige Probleme.

Sofortabzug

Anschaffungskosten für die in dem BMF-Schreiben genannten Wirtschaftsgüter können Sie in dem Jahr der Anschaffung sofort abziehen. Dies gilt für sämtliche Einkunftsarten, also beispielsweise auch für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.

Keine zeitanteilige Aufteilung

Auch wenn das Wirtschaftsgut erst während des laufenden Jahres angeschafft wird, ist eine zeitanteilige Aufteilung der Anschaffungskosten nicht erforderlich. Denn nach § 7 Abs. 1 EStG ist eine zeitanteilige Aufteilung nur vorzunehmen, wenn die voraussichtliche Nutzungsdauer mehr als 1 Jahr beträgt (BFH, Urt. vom 26.8.1993, IV R 127/91 und H.7.4 „Nutzungsdauer“). Es findet also keine „Sofortabschreibung“ statt, sondern ein Sofortabzug und keine Abschreibung.

Beispiel
Sie haben am 1. Mai 2021 für einen Arbeitnehmer ein Notebook für (netto) 1.200 EURO gekauft. Die Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung sofort in vollem Umfang abgezogen werden. Eine Verteilung auf drei Jahre ist nicht mehr erforderlich. Die Kosten sind auch nicht auf die 12 Monate zu verteilen (8 Monate in 2021 und 4 Monate in 2022), da die Vorschrift über die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG bereits dem Grunde nach nicht eingreift.
Keine Aufnahme in ein besonderes Verzeichnis.

Ob die Grenze von 800 EURO (netto) überschritten ist oder es sich um ein Geringwertiges Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 2 EStG handelt, ist insofern unerheblich. Wirtschaftsgüter, deren Kosten nach dem neuen BMF-Schreiben sofort abgezogen werden, müssen auch nicht in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen werden. Zwar bestimmt § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 4 EStG, dass Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 EURO übersteig, unter Angabe des Tages der Anschaffung in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden müssen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 EStG greift jedoch nicht ein, weil ein Sofortabzug bei den betreffenden Wirtschaftsgütern bereits deshalb zulässig ist, weil ihre Nutzungsdauer nicht über einem Jahr liegt.

Wahlrecht

Wenn im Jahre 2021 kein ausreichend hoher Gewinn erzielt wird, kann im Einzelfall eine Verteilung auf die drei Jahre nach der bisherigen Regelung vorteilhafter sein. Ein entsprechendes Wahlrecht sieht die Neuregelung nicht vor. Zu beachten ist aber, dass es sich bei der Verkürzung der Nutzungsdauer nicht um eine gesetzliche Regelung handelt, sondern nur um eine Änderung der sog AfA Tabellen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts muss von dem Steuerpflichtigen sachgerecht geschätzt werden. Die AfA Tabellen sind lediglich ein Hilfsmittel hierfür und stellen eine Erklärung der Finanzverwaltung dar, welche Schätzung sie als sachgerecht akzeptieren wird. Eine längere Nutzungsdauer muss das Finanzamt daher akzeptieren, wenn Sie hierfür Erfahrungswerte aus der Vergangenheit darlegen. Im Ergebnis läuft dies m.E. darauf hinaus, dass der Steuerpflichtige eine faktisches Wahlrecht hat, ob er von der neuen AfA Tabelle Gebrauch machen oder eine länger Nutzungsdauer entsprechend der bisherigen AfA Tabelle geltend machen will.

Anschaffung vor dem Jahr 2021 - Abschreibung des Restwerts in 2021

Die Neuregelung über die Nutzungsdauer ist nach dem BMF-Schreiben erstmals auf die Gewinnermittlung des Jahres 2021 anzuwenden (Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden). Auf das Jahr der Anschaffung kommt es dagegen nicht an. Daher kann der Restwert eines digitalen Wirtschaftsgutes, das vor 2021 angeschafft worden ist, im Jahr 2021 voll abgeschrieben werden (Rz 6 Satz 2 des BMF-Schreibens).

Beispiel
Sie haben am 1.4.2020 einen hochwertigen Computer für 2.100 EURO (netto) angeschafft. Im Jahre 2020 haben Sie die Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben. Die Jahresabschreibung betrug (2.100 / 3 =) 700 EUR. Da gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Jahres-AfA nur zeitanteilig zu berücksichtigen ist, haben sie eine Abschreibung von 700 x 9/12 =) 524,97 EURO geltend gemacht. Nach der bisherigen Regelung hätten Sie die Abschreibung fortführen müssen und in 2021 und 2022 jeweils die Jahres-AfA von 700 EURO geltend machen können und in 2023 die restliche AfA von (700 x 3/12 =) 175 EURO. Aufgrund der Neuregelung über die Nutzungsdauer können sie im Jahre 2021 den gesamten Restwert von (2.100 – 524,97 =) 1.575,03 EURO geltend machen. Insofern handelt es sich m.E. um ein echtes Wahlrecht.

Restwertabschreibung aus dem Sammelposten

Dieser Grundsatz muss m.E. auch für Wirtschaftsgüter gelten, deren Restwert sich in einem Sammelposten nach § 6 Abs. 2 a EStG befindet. Zwar handelt es sich dabei nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut (R 6.13 Abs. 6 Satz 1 EStR). Der Restwert der Anschaffungskosten solcher Wirtschaftsgüter, deren Nutzungsdauer nach dem neuen BMF-Schreiben nur 1 Jahr beträgt, kann m. E. jedoch aus dem Sammelposten ausgesondert und im Jahr 2021 auf null abgeschrieben werden.

Sofortabschreibung erst bei der Gewinnermittlung 2020

Nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens kann die Neuregelung erst bei der Gewinnermittlung des Jahres 2021 angewendet werden. Bei Ermittlung der Einkünfte des Jahres 2020 soll danach noch von der Nutzungsdauer ausgegangen werden, wie sie sich aus der bisherigen AfA Tabelle ergibt. Ob dies rechtlich haltbar ist, muss jedoch bezweifelt werden. Denn bei dem BMF Schreiben handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung über die zulässige Abschreibung wie in § 7 Abs. 2 EStG und § 7 g EStG oder um eine Bewertungswahlrecht wie in § 6 Abs. 2 EStG, sondern nur um eine Verwaltungsanweisung, mit der die Finanzverwaltung erklärt, wie sie die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer derartiger Wirtschaftsgüter einschätzt. Warum die betroffenen Wirtschaftsgüter eine längere Nutzungsdauer haben sollen, wenn sie bereits im Jahre 2020 angeschafft worden sind, dürfte aber kaum einzusehen sein. M.E. hat der Steuerpflichtige daher bei Ermittlung der Einkünfte für das Jahr 2020 das Recht, dazulegen, dass das erworbene Wirtschaftsgut keine längere Nutzungsdauer hat als ein entsprechendes im Folgejahr 2021 angeschafftes Wirtschaftsgut. Wenn für im Jahre 2020 angeschaffte Computer eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann, wenn es um die Restwertabschreibung in 2021 geht, muss dies auch für die Abschreibung in 2020 gelten. Dieses Problem ist deshalb relevant, weil viele Unternehmen im Jahre 2020 für Ihre Mitarbeiter Computerhardware gekauft haben, damit diese im home office arbeiten können. Die private Mitbenutzung der Geräte ist wegen § Nr. 45 EStG steuerfrei.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Begünstigt sind (materielle) Computerhardware und immaterielle Betriebs- und Anwendersoftware. In den Rz 3 bis 5 des BMF-Schreibens werden zur Konkretisierung einzelne Wirtschaftsgüter aufgezählt. Danach umfasst der Begriff „Computer“ folgende Wirtschaftsgüter: Computer. Desktop-Computer, Notebook Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile und Peripheriegerät. Unter Notebook versteht das BMF nur Geräte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,8 cm (neun Zoll). Ein Tablet fällt also nur dann unter die Neuregelung, wenn es eine Bildschirmdiagonale von mindestens 9 Zoll hat. Smartphones sind in dem BMF-Schreiben nicht aufgeführt. Für sie gilt daher die Nutzungsdauer von fünf Jahren. Liegen die Anschaffungskosten nicht über 800 EURO, handelt es sich um ein Geringwertiges Wirtschaftsgut, sodass man von dem Bewertungswahlrecht des § 6 Abs. 2 EStG Gebrauch machen kann.

Die Aufzählung der Computerhardware in d Rz 3 Nr. 1-7 des BMF-Schreibens ist abschließend. Die Identifizierung der begünstigten Peripheriegeräte ist in enger Anlehnung an die in der Rz 3 Nr. 10 aufgeführten Geräte vorzunehmen.
Der Begriff „Software“ umfasst Betriebs- und Anwendersoftware.

 

 

Fachbeitrag Steuern, 10. April 2021

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck

Rechtsberater Referat Steuern

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