Immobilienverband

IVD: Bundesverfassungsgericht entzieht Berliner Mietendeckel den Boden

  • Bundesverfassungsgericht verwirft Berliner Mietendeckel
  • Das Land Berlin hat keine Gesetzgebungskompetenz, mietrechtliche Vorschriften zu erlassen
  • Nachzahlungspflicht der Mieter darf nicht zum Verlust der Wohnung führen
  • Bundespolitik sollte Entscheidung nicht zur Einführung einer Bundesregelung missverstehen

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem heutigen Urteil der Normenkontrollklage der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und FDP vollumfänglich stattgegeben. Das Land hat keine Gesetzgebungskompetenz, mietrechtliche Vorschrift zu erlassen. Hierfür ist allein der Bund zuständig. Mieterhaushalte müssen unter Umständen erhebliche Nachzahlungen leisten.

„Der Spuk ist endlich vorüber. Mit der heutigen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht dem leichtsinnigen Prestige-Projekt der Berliner Landespolitik endlich den Boden entzogen und die verfassungsmäßige Ordnung wieder hergestellt. Hierdurch hat es endlich auch Klarheit für Vermieter und Mieter geschaffen“, kommentiert IVD-Präsident Jürgen Michael Schick das Urteil.

Die Vorsitzende des IVD Berlin-Brandenburg, Kerstin Huth, ergänzt: „Wir fordern die Berliner Landespolitik auf, sich endlich mit allen Akteuren an einen Tisch zu setzen - im Sinne einer positiven und sozialverträglichen Vision für die weltoffene und wachsende Stadt Berlin.“

Zur Nachzahlungspflicht sagt sie: „Dass die Mieter die nach dem 23.11.2020 zu wenig entrichtete Miete nachzahlen müssen, ist zwar richtig, wird viele Haushalte aber überfordern. Wir appellieren deshalb an alle Vermieter, bei Mietrückständen nicht gleich zu kündigen, sondern gemeinsam mit dem Mieter eine Lösung zu finden. Ab Mai müssen die Mieter die Miete wieder in der Höhe entrichten, wie sie ursprünglich im Mietvertrag vereinbart ist.“

Neben der rechtlichen Betrachtung bleibe die politische Würdigung des Instruments Mietendeckel, so Schick. „Durch staatliche Preisgrenzen wird das Mengenproblem nicht gelöst, sondern verschärft. Nur eine engagierte Ausweitung des Angebots, in dem schneller, günstiger und mehr gebaut wird, hilft Wohnungsuchenden aller Einkommensschichten. Die Bundespolitik sollte sich jedenfalls durch die Entscheidung nicht herausgefordert sehen, nach dem Scheitern des Berliner Mietendeckels einen bundesweiten Mietendeckel einzuführen, zumal es bereits weitreichende Beschränkungen durch die Mietpreisbremse gibt. Mietendeckel sind immer auch Investitionsdeckel, bei dem zeitgemäßes Wohnen und Klimaschutz das Nachsehen haben“, mahnt Schick.

 

Pressemitteilung vom 15.04.2021

Stephen Paul

Leiter Kommunikation und Pressesprecher

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E-Mail: stephen.paul@ivd.net
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Was Mieter und Vermieter jetzt wissen müssen

1. Nachzahlungspflichten des Mieters

Da der Mietendeckel von Anfang an unwirksam ist, sind die Vorschriften des BGB in Kraft geblieben. Soweit der Vermieter die Miete zum 1. März 2020 auf die Stichtagsmiete zum 18.6.2019 beziehungsweise zum 1. Dezember 2020 (oder zum 23.11.2020) auf die Kappungsgrenze abgesenkt hat, muss der Mieter die Miete nachzahlen.  Eine besondere Frist sieht das Gesetz hierfür nicht vor. Vermieter sollten jedoch auf die Situation der Mieter Rücksicht nehmen und ihre Mieter darüber informieren, dass sie zum nächsten Fälligkeitstermin wieder die vertraglich vereinbarte Miete zahlen müssen, und ihnen den Betrag nennen, den sie nachzahlen müssen Im Zweifel sollten großzügige Fristen eingeräumt werden. In besonderen Härtefällen sollten Mieter und Vermieter einvernehmlich individuelle Lösungen finden. Ziel muss es sein, Kündigungen des Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs zu vermeiden.

2. Neuvertragsmieten

Soweit Vermieter bei einer Wiedervermietung neben der nach dem Mietendeckel zulässigen Miete noch die nach dem BGB zulässige Miete vereinbart haben, gilt rückwirkend ab Vertragsschluss die sogenannte BGB-Miete, die von den Mietervertretern als „Schattenmiete“ verunglimpft wurde. Die Differenz müssen die Mieter nachzahlen.

3. Mieterhöhungen

Zwischenzeitlich erfolgte Mieterhöhungen werden mit dem Urteil wirksam. Im Mietvertrag vereinbarten Staffelmieten werden wieder aktiviert und gelten rückwirkend.
Soweit Vermieter von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Anhebung der Miete nach § 558 BGB verlangt haben und die Klage noch bei dem Zivilgericht anhängig ist, muss das Gericht darüber jetzt nach den Vorschriften des BGB entscheiden.

4. Bußgeldverfahren gegen Vermieter

Sofern ein Vermieter gegen die Regelungen des Mietendeckels verstoßen hat, sind entsprechende Bußgeldverfahren sofort einzustellen. Wurde bereits ein Bußgeld bezahlt, sollte dies mit dem Hinweis, dass das Gesetz zu keinem Zeitpunkt gültig war und niemals Rechtskraft erlangt hat, zurückverlangt werden.