Immobilienverband

Gesetzliche Weiterbildungspflicht für Makler und Verwalter

Zum Jahreswechsel 2020/2021 mussten Verwalter und Makler auf Nachfrage der zuständigen Behörden erstmals nachweisen können, dass sie sich in den letzten drei Jahren mindestens 20 Stunden weitergebildet haben. Wer gleichzeitig verwaltet und makelt, muss 40 Stunden nachweisen können. Nicht nur Geschäftsführer sind von der Regelung betroffen, sondern alle Mitarbeiter, die an der Immobilienvermittlung oder -verwaltung mitwirken.

Geregelt ist die Weiterbildungsflicht in § 34c Absatz 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Alle weiteren Informationen finden Sie auf dieser Themenseite.

Ansprechpartner

Dr. Christian Osthus

Stv. Bundesgeschäftsführer, Justitiar

Telefon: 0 30 / 27 57 26 0
E-Mail: info@ivd.net

Weiterbildungspflicht – Ende des ersten Dreijahreszeitraumes – rollierend oder fester Zeitraum?

Seit Mitte 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie deren Mitarbeiter, die an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, zur Weiterbildung verpflichtet. Hierzu müssen innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden absolviert werden. Mit Ablauf des Jahres 2020 endete der erste Dreijahreszeitraum. Die Aufsichtsbehörden können nun prüfen, ob der Pflicht nachgekommen wurde. Die Weiterbildungspflicht beginnt zwar mit der Erlaubniserteilung bzw. mit der Aufnahme der Tätigkeit, der maßgebliche Prüfungszeitraum richtet sich aber nach Kalenderjahren. Diejenigen, die erst z.B. 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, haben noch etwas Zeit, die 20 Stunden zu absolvieren. Für sie beginnt der Weiterbildungszeitraum in 2019 und endet mit Ablauf des Jahres 2021, so dass in diesem Fall eine Prüfung erst 2022 erfolgen kann. Für diejenigen, die bereits vor 2019 tätig waren stellt sich die Frage, wie viele Stunden sie in 2021 erfüllen müssen, um ihre Weiterbildungsverpflichtung zu erfüllen. Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Ansätze, wobei mittlerweile überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass es sich um einen festen/starren und nicht um einen rollierenden Dreijahreszeitraum handelt. Hierauf hat sich der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ verständigt. Nach dessen Auffassung soll die zeitliche Verteilung der nach § 34c Abs. 2a GewO zu absolvierenden 20 Weiterbildungsstunden innerhalb des Weiterbildungszeitraums dem Gewerbetreibenden überlassen bleiben. Dieser kann alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Stunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen.

Für denjenigen, der bereits 2018 oder früher tätig war, wäre der Zeitraum 2018 bis 2020 maßgeblich. Selbst wenn die Prüfung erst 2022 oder 2023 erfolgt, wäre nur dieser Zeitraum prüfbar. Der zweite Dreijahreszeitraum, der 2021 beginnt und 2023 endet, könnte erst 2024 geprüft werden. Das bedeutet, dass im Jahr 2021 oder 2022 keine Stunden absolviert werden müssten. Dies könnte man vollständig in 2023 erledigen oder aber auch in 2021.

IVD Mitglieder sollten sich so verhalten, dass sie bei der Bewältigung ihrer Weiterbildungsverpflichtung einen starren/festen Dreijahreszeitraum berücksichtigen.

Welche Arten der Weiterbildung sind möglich?

  • Präsenzform
  • begleitetes Selbststudium

Außerdem sind laut der Makler- und Bauträgerverordnung auch „andere geeignete Formen der Weiterbildung“ zulässig. Diese werden jedoch nicht genauer definiert.

Welche Weiterbildungsanbieter sind zulässig?

Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung der Anbieter ist nicht vorgesehen, daher gibt es auch keine entsprechende Liste. Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass bestimmte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein - Details in Anlage 2 der MaBV.

Gibt es besondere Regelungen angesichts der COVID 19-Pandemie?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat folgende bundesweite Regelung getroffen:

„Auf Grund der aktuellen COVID 19-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen bei der Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen in Präsenzform soll bei der Anerkennung von Weiterbildungsnachweisen gemäß § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b MaBV Folgendes berücksichtigt werden:  Online-Schulungen, die Interaktionen zwischen Dozent und Teilnehmern voraussetzen und beinhalten, z. B. über Audio- oder Videodiskussionen, Chat, Umfragen etc., sind nicht als Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium sondern als Weiterbildungen in Präsenzform anzusehen. Das hat zur Folge, dass eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung, wie sie § 15b Abs. 1 Satz 4 MaBV im Falle von Weiterbildungsveranstaltungen in einem begleiteten Selbststudium verlangt, nicht erforderlich ist.“

Gibt es eine Nachweispflicht gegenüber meinen Kunden?

Nein, aber eine Informationspflicht. Verwalter und Makler müssen auf Nachfrage ihrer Kunden unverzüglich in Textform und deutscher Sprache Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen und die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten machen.

Die Angaben können auf die Homepage gesetzt werden, dann reicht eine Verlinkung.

Wie muss ich den Nachweis erbringen?

Die Verwendung eines Formulars ist vorgegeben. Der Nachweis kann elektronisch erbracht werden. Die amtliche Vorlage finden Sie auf Seite 7 der MaBV.

Achtung! Eine fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Erklärung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Liste der zuständigen Behörden