Seit Mitte 2018 sind Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sowie deren Mitarbeiter, die an der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken, zur Weiterbildung verpflichtet. Hierzu müssen innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden absolviert werden. Mit Ablauf des Jahres 2020 endete der erste Dreijahreszeitraum. Die Aufsichtsbehörden können nun prüfen, ob der Pflicht nachgekommen wurde. Die Weiterbildungspflicht beginnt zwar mit der Erlaubniserteilung bzw. mit der Aufnahme der Tätigkeit, der maßgebliche Prüfungszeitraum richtet sich aber nach Kalenderjahren. Diejenigen, die erst z.B. 2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, haben noch etwas Zeit, die 20 Stunden zu absolvieren. Für sie beginnt der Weiterbildungszeitraum in 2019 und endet mit Ablauf des Jahres 2021, so dass in diesem Fall eine Prüfung erst 2022 erfolgen kann. Für diejenigen, die bereits vor 2019 tätig waren stellt sich die Frage, wie viele Stunden sie in 2021 erfüllen müssen, um ihre Weiterbildungsverpflichtung zu erfüllen. Hierzu gibt es zwei unterschiedliche Ansätze, wobei mittlerweile überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass es sich um einen festen/starren und nicht um einen rollierenden Dreijahreszeitraum handelt. Hierauf hat sich der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ verständigt. Nach dessen Auffassung soll die zeitliche Verteilung der nach § 34c Abs. 2a GewO zu absolvierenden 20 Weiterbildungsstunden innerhalb des Weiterbildungszeitraums dem Gewerbetreibenden überlassen bleiben. Dieser kann alle Weiterbildungsstunden in einem Kalenderjahr absolvieren oder die 20 Stunden über den dreijährigen Zeitraum verteilen.
Für denjenigen, der bereits 2018 oder früher tätig war, wäre der Zeitraum 2018 bis 2020 maßgeblich. Selbst wenn die Prüfung erst 2022 oder 2023 erfolgt, wäre nur dieser Zeitraum prüfbar. Der zweite Dreijahreszeitraum, der 2021 beginnt und 2023 endet, könnte erst 2024 geprüft werden. Das bedeutet, dass im Jahr 2021 oder 2022 keine Stunden absolviert werden müssten. Dies könnte man vollständig in 2023 erledigen oder aber auch in 2021.
IVD Mitglieder sollten sich so verhalten, dass sie bei der Bewältigung ihrer Weiterbildungsverpflichtung einen starren/festen Dreijahreszeitraum berücksichtigen.