- Deutscher Immobilientag 2023
- Webinare
- Veranstaltungen IVD Bundesverband
- Weiterbildungsangebot der EIA
- Veranstaltungen IVD Berlin-Brandenburg
- Veranstaltungen IVD Mitte
- Veranstaltungen IVD Mitte-Ost
- Veranstaltungen IVD Nord
- Veranstaltungen IVD Süd
- Veranstaltungen IVD West
- IVD-Digital-Checkup
- Politische Interessenvertretung
- IVD-Webshop
- Newsletter
- IVD-Immobilien-Weiterbildungssiegel
- IVD-Spezialsiegel
- Ombudsstelle
- Jobbörse
- Zum geschützten Mitgliederbereich
Homeoffice: Wie man es steuerlich absetzen kann und was wir brauchen
Home Office – Wir brauche eine neue steuerliche Regelung
Vorschläge für eine Neuregelung der einkommensteuerlichen Berücksichtigung des home-office
Will man die „Arbeit von zu Hause“ fördern, um den Berufsverkehr zu verringern und dem modernen digitalen Arbeiten gerecht zu werden, genügt es nicht, gesetzliche Vorschriften einzuführen, durch die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf home-office erhält. Vielmehr muss auch der Staat seinen Teil beitragen, indem er für diese Fälle dauerhaft eine bessere Möglichkeit schafft, die Kosten steuerlich geltend zu machen. Die sog. home-office Pauschale gilt nur für die Jahre 2020 und 2021. Im Ergebnis würden die Menschen durch eine bessere Möglichkeit, die Kosten für das home-office abzusetzen, auch von einem Teil der Wohnkosten entlastet werden.
Hierzu sind verschiedene Änderungen des Einkommensteuergesetzes denkbar.
Abzugsmöglichkeit auch für die „Arbeitsecke“
Einführung eines neuen Tatbestandes des „häuslichen Arbeitsplatzes“
Nach der geltenden Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent für die beruflichen Zwecke genutzt wird. Die Einrichtung nur einer „Arbeitsecke“ in einem ansonsten privat genutzten Raum wird von der Rechtsprechung nicht als Arbeitszimmer anerkannt, weil der Raum sowohl privat als auch beruflich genutzt wird. Dies verstoße gegen die Regelung des § 12 EStG, der den Abzug gemischt veranlasster Aufwendungen verbiete. Menschen, die nur über eine kleine Wohnung verfügen, sind aber nicht in der Lage für ihre beruflichen Arbeiten einen eigenständigen Raum freizumachen. Daher sollte man es ihnen ermöglichen, die Kosten für einen beruflichen genutzten Teil der Wohnung auch dann abzusetzen, wenn es sich nur um eine „Arbeitsecke“ in einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Raum handelt. Dies hätte zur Folge, dass auch die in einem Wohnraum oder der Küche eingerichtete Arbeitsecke steuerlich anzuerkennen ist und die darauf entfallenden Kosten als Werbungkosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig wären.
Da sich die Voraussetzung, dass es sich bei dem home office um einen gesonderten Raum handeln muss, so nicht im Gesetz (§ 12 EStG), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG) steht, sondern von der Rechtsprechung wegen der Verwendung des Begriffs „Arbeitszimmer“ in § 4 abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG entwickelt wurde, kann man diese Voraussetzung nicht einfach streichen. Vielmehr wäre es erforderlich, in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG einen zusätzlichen Tatbestand einzufügen, nach dem nicht nur eine Arbeitszimmer, sondern auch ein häuslicher Arbeitsplatzes in einem ansonsten privat genutzten Raum als beruflich anzuerkennen ist.
Eine solche Regelung würde nicht in die Systematik des Steuerrechts eingreifen, da man lediglich auf die Voraussetzung verzichtet, dass es sich um einen gesonderten Raum (Zimmer) handeln muss. Schwierigkeiten könnte es allenfalls machen, die Fläche zu ermitteln, die für den Arbeitsplatz mit einem Schreibtisch, einem Schreibtischstuhl und ein Regal für Arbeitsmittel und Bücher genutzt wird. Dieses Problem ließe sich aber z. B. dadurch lösen, dass die Finanzverwaltung eine Verwaltungsanweisung erlässt, in der sie erklärt, welche Fläche sie für einen Arbeitsplatz ohne weiteren Nachweis als typischerweise erforderlich anerkennt. Ggf. könnte man sogar in der gesetzlichen Regelung selbst eine bestimmte Quadratmeterzahl als begünstigt anerkennen.
Das in § 12 EStG enthaltene Prinzip des Aufteilungs- und Abzugsverbots würde dadurch nicht aufgehoben werden. Denn bei einem solchen Arbeitsplatz handelt es sich nicht um einen „gemischt genutzten“ Teil der Wohnung, der sowohl beruflichen als auch privaten Zwecken dient. Die Trennung zwischen einem privat und einem beruflich genutzten Teil der Wohnung wäre lediglich weniger strikt als bei dem jetzigen Tatbestand, nach dem es sich um einen eigenen abgeschlossenen Raum (Zimmer) handeln muss. Die Voraussetzung, dass es sich um einen eigenständigen Raum handeln muss, kann aber allenfalls der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG entnommen werden, nicht aber dem § 12 EStG. Auch in diesem Fall würden die Kosten der Wohnung nach objektiven Grundsätzen aufgeteilt, nämlich nach der Fläche.
Eine solche Regelung würde insbesondere Menschen in den städtischen Ballungsgebieten helfen, die nur über eine kleine Wohnung verfügen und deshalb nicht in der Lage sind, einen Raum für die ausschließlich berufliche Nutzung freizumachen. Die Möglichkeit, einen Teil der Miete steuerlich geltend zu machen, würde im wirtschaftlichen Ergebnis auch ihre Wohnkosten senken.
Ausnahmeregelung zu § 12 EStG
Eine weitergehende Regelung könnte darin bestehen, für die „Arbeit von zu Hause“ eine Ausnahme von dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 EStG zu schaffen.
Dadurch würde man regeln dass derjenige, der von zu Hause arbeitet, einen bestimmten Prozentsatz seiner Kosten für die Wohnung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen kann. Wer – etwa durch Bestätigung seines Arbeitsgebers - glaubhaft macht, dass er seine Arbeit auch von zu Hause aus erledigt, könnte nach diesem Vorschlag einen Teil seiner Kosten für die Wohnung in Höhe von beispielsweise 10 Prozent als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Eine solche Regelung wäre ein mutiger Schritt. Denn dadurch würde man für den Bereich des home office den Grundsatz des § 12 EStG außer Kraft setzen. Im Prinzip stellte bereits die Einführung der home – office Pauschale einen solchen Schritt dar. Er war jedoch zeitlich auf zwei Jahre beschränkt, da er durch die Corona-Krise bedingt und nur auf die Bewältigung dieser Krise zugeschnitten war. Sieht man das Problem jedoch als weitergehend an, weil in Zukunft aus gesellschaftlichen Gründen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes mehr Arbeit im home office erwünscht ist, wäre hierfür eine grundsätzliche und zeitlich unbegrenzte Ausnahme von der Einschränkung des § 12 EStG erforderlich.
Die Regelung müsste wie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ebenfalls für sämtliche Einkunftsarten gelten.
Zwar wäre die Begünstigung im Ergebnis umso größer je höher die Miete ist. Die home office Pauschale hatte dagegen einen egalitären Charakter, weil der Abzug unabhängig von der konkreten Höhe der Miete ist. Im Ergebnis ist dies jedoch gerecht, weil die Miete eine tatsächliche Belastung darstellt und die höhere Entlastung nur ein „Reflex“ der höheren Belastung durch die Miete ist.
Hintergrund: Das Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 EStG
Zu den fundamentalen Regelungen des deutschen Steuerrechts gehört die Vorschrift des § 12 EStG. Danach können Aufwendungen, die zugleich beruflich und privat verursacht sind, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil ist nur zulässig, wenn die Aufteilung nach objektiven Merkmalen möglich ist. Gemeint ist damit eine Aufteilung nach bestimmten Zahlen. Wird eine Wohnung beispielsweise an einigen Tagen im Jahr vermietet und an anderen zu eigenen Wohnzwecken genutzt, können die Aufwendungen, die keinem der Zeiträume direkt zuzuordnen sind, wie beispielsweise die Grundsteuer oder die Gebäude-AfA, nach der Anzahl der Tage der jeweiligen Art der Nutzung aufgeteilt und zugordnet werden. In derartigen Fällen liegt keine gemischte Nutzung vor, sondern eine im Veranlagungszeitraum nacheinander folgende Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder privaten Zwecken vor. Das Gleiche gilt beispielsweise, wenn ein PKW nacheinander für berufliche und private Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist eine Aufteilung nach der Anzahl der beruflich und der privat gefahrenen Kilometern möglich. Fahrten zwischen Wohnung Arbeitsstätte gelten dagegen als gemischt veranlasst. Die dadurch veranlassten Kosten dürfen deswegen nicht aufgeteilt werden. Stattdessen hat der Gesetzgeber hierfür eine Sonderregelung geschaffen, nach diese Kosten in einer gesetzlich geregelten Höhe abgezogen werden. Kosten für beruflich getragene Kleidung dürfen grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, weil es sich um eine gemischte Nutzung handelt und eine Aufteilung nach objektiven Maßstäben nicht möglich ist. Nur wenn es sich um sog. typische Berufskleidung handelt, wie beispielsweise die Robe eines Anwalts oder Richters, lässt man einen Abzug zu.
Einen Sonderfall stellt das sog. häusliche Arbeitszimmer dar. Für diese Fälle hat die Rechtsprechung entschieden, dass die Kosten für einen beruflich genutzten Teil der Wohnung nur dann abgezogen werden dürfen, wenn es sich um einen eigenen Raum handelt, der zu mindestens 90 Prozent für berufliche Zwecke genutzt wird. Begründet wird diese Sonderbehandlung damit, dass in diesen Fällen eine Abgrenzung zwischen privater und beruflicher Nutzung besonders schwierig ist. Wer nur den Teil eines Raumes als „Arbeitsecke“ einrichtet, kann deshalb die auf diese Fläche entfallenden Kosten der Wohnung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.
Die Sonderregelungen für das häusliche Arbeitszimmer
Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG
Aber auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, das in einem gesonderten Raum eingerichtet ist, sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG nur eingeschränkt abziehbar. Die Vorschrift gilt für sämtliche Einkunftsarten.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten ist zunächst, dass für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In normalen Zeiten handelt es sich dabei vor allem um Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Raum für seine Arbeit zur Verfügung stellt. Ähnlich sieht es für Unternehmer aus, die ihr Geschäft ausschließlich von zu Hause aus betreiben und kein Büro und kein „Ladenlokal“ haben.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Raum zur Verfügung, nutzt der Arbeitnehmer diesen aber nicht, kann er die Kosten normalerweise nicht als Werbungskosten abziehen. Während der Corona-Pandemie gilt es allerdings als unschädlich, wenn ein Arbeitsraum zwar vorhanden ist, der Arbeitnehmer ihn aber nicht nutzen darf oder kann, beispielsweise weil das Gebäude gesperrt worden ist oder der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angewiesen hat, von zu Hause aus zu arbeiten. Auch wenn man sich in Quarantäne befunden hat und den Arbeitsraum nicht nutzen kann, ist es unschädlich, dass eine anderer Arbeitsraum vorhanden war.
Beschränkung der Höher der abzugsfähigen Kosten
Die Höhe der für das Arbeitszimmer abziehbaren Aufwendungen ist auf 1.250 Euro im Jahr beschränkt. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, gilt der Höchstbetrag auch dann in vollem Umfang, wenn das Arbeitszimmer nur während eines Teils des Jahres genutzt wird. Eine zeitanteilige Kürzung findet nicht statt.
Nutzung durch mehrere Personen
Wird das Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, kann jeder die jeweiligen Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro abziehen. Der Höchstbetrag ist personenbezogen zu verstehen und gilt nicht für das Arbeitszimmer.
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, können die beruflich verursachten Kosten in vollem Umfang ohne Obergrenze berücksichtigt werden. In dem Arbeitszimmer muss also der inhaltliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegen.
Abziehbare Aufwendungen
Zu den abziehbaren Kosten des Arbeitszimmers gehören zunächst anteilige Miete und Betriebskosten der Wohnung. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der gesamten Wohnung zu ermitteln. Gehört dem Arbeitnehmer die Wohnung, können die anteiligen Gebäudeabschreibungen, Schuldzinsen und Betriebskosten geltend gemacht werden. Sind die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit nur während eines Teils des Jahres erfüllt, sind die betreffenden Kosten auch nur zeitanteilig zu berücksichtigen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Büroraum in der Firma nach der Corona-Pandemie wieder genutzt werden darf.
Homeoffice-Pauschale
In vielen Fällen liegen die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EStG nicht vor, weil es sich entweder nicht um einen gesonderten Raum handelt oder der Raum zu mehr als 10 Prozent auch für private Zwecke genutzt wird. Aus diesem Grund ist durch das Jahressteuergesetz 2020 mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 4 EStG ein weiterer Abzugstatbestand geschaffen worden. Nach der Neuregelung kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 EURO für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausübt und der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt. Damit sind auch Fälle begünstigt, in denen die Tätigkeit in einem Raum ausgeübt wird, der auch privat genutzt wird, wie etwa der Küche oder dem Wohnzimmer. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EStG vor, kann der Steuerpflichtige den Pauschbetrag geltend machen, wenn er auf die Geltendmachung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer verzichtet. Mit der Tagespauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung abgegolten,
Die Pauschale kann nicht für Kalendertage in Anspruch genommen werden, an denen der Steuerpflichtige seine berufliche Tätigkeit auch an einem anderen Ort ausübt.
Die Homeoffice Pauschale gilt für Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer. Sie ist auf einen Höchstbetrag von jährlich 600 EURO begrenzt (5 Euro x 120 Tage). Dieser Höchstbetrag vervielfältigt sich nicht, wenn der Steuerpflichtige mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt, sondern ist dann auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen. Wird eine Wohnung von mehreren Personen für ihre berufliche Tätigkeit genutzt, kann jede von ihnen die Pauschale bis zu dem Höchstbetrag geltend machen.
Der Homeoffice-Pauschbetrag kann nicht zusätzlich zu dem allgemeinen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EURO geltend gemacht werden, so dass er sich nur auswirkt, wenn weitere Werbungskosten geltend gemacht werden und dadurch insgesamt der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird.
Die Homeoffice-Pauschale ist zeitlich auf Tätigkeiten beschränkt, die in den Jahren 2020 und 2021 ausgeübt werden.

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck
Rechtsberater Referat Steuern
Telefon: 0 30 / 27 57 26 0E-Mail: beck@ivd.net
Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Viele von uns haben in den letzten Wochen und Monaten coronabedingt statt wie gewohnt im Büro in ihrer Wohnung gearbeitet. Für manche ist und wird das Arbeiten von zu Hause sogar der neue Standard. Spätestens mit Abgabe der Steuererklärung 2020 wird sich deshalb für viele die Frage stellen, ob und in welchem Umfang die Kosten für das Homeoffice abziehbar sind. Worauf dabei geachtet werden sollte, erläutert im Folgenden der Immobilienverband IVD.
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
Schon bisher waren die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EStG abzugsfähig. Davon konnten allerdings viele nicht profitieren. Denn die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, der ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Wer sich nur eine Arbeitsecke einrichtet oder seine Arbeit am Küchentisch oder auf dem Sofa im Wohnzimmer erledigt oder kann die anteiligen Kosten der Wohnung nicht nach dieser Vorschrift geltend machen, sondern nur die neue sogenannte Homeoffice-Pauschale von 5 EURO pro Tag in Anspruch nehmen. Eine weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Arbeitszimmer ist, dass für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In normalen Zeiten handelt es sich dabei vor allem um Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Raum zur Verfügung stellt. Ähnlich sieht es für Unternehmer aus, die ihr Geschäft ausschließlich von zu Hause aus betreiben und kein weiteres Büro und kein „Ladenlokal“ haben. Während der Corona-Pandemie ist diese Voraussetzung aber auch dann erfüllt, wenn ein Arbeitsraum zwar vorhanden ist, man diesen aber nicht nutzen darf oder kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Gebäude gesperrt worden ist, der Arbeitgeber den Arbeitnehmer angewiesen hat, von zu Hause aus zu arbeiten oder man sich in Quarantäne befunden hat. Wenn das Arbeitszimmer nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit der Wohnung steht, gilt es nicht als häuslich. In diesem Fall können deshalb die gesamten Kosten für den Raum ohne Einschränkung als Werbungskosten abgezogen werden. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen der Arbeitnehmer auf eigene Kosten einen Arbeitsraum etwa in eine Coworking Space anmietet.
Abziehbare Aufwendungen
Zu den abziehbaren Kosten des Arbeitszimmers gehören zunächst anteilige Miete und Betriebskosten der Wohnung. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten sind nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der gesamten Wohnung zu ermitteln. Gehört dem Arbeitnehmer die Wohnung, können die anteiligen Gebäudeabschreibungen, Schuldzinsen und Betriebskosten geltend gemacht werden. Sind die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit nur während eines Teils des Jahres erfüllt, sind die betreffenden Kosten auch nur zeitanteilig zu berücksichtigen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Büroraum in der Firma nach der Corona-Pandemie wieder genutzt werden darf.
Wird der private Laptop während der Heimarbeit beruflich genutzt, können die Kosten, die auf diese Zeit entfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Da die Nutzungsdauer für ein Notebook, ein Tablet etc. mit drei Jahren angesetzt wird, beträgt die Jahresabschreibung ein Drittel des Kaufpreises.
Beschränkung auf 1.250 Euro
Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen darf die Obergrenze von 1.250 Euro im Jahr nicht überschreiten. Da es sich um einen Jahresbetrag handelt, gilt der Höchstbetrag auch dann in voller Höhe, wenn das Arbeitszimmer nur während eines Teils des Jahres genutzt wird. Eine zeitanteilige Kürzung findet nicht statt.
Nutzung durch mehrere Personen
Wird das Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, kann jeder die jeweiligen Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 Euro abziehen. Der Höchstbetrag ist personenbezogen zu verstehen und gilt nicht für das Arbeitszimmer.
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die beruflich verursachten Kosten in vollem Umfang ohne Obergrenze berücksichtigt werden. Dies dürfte bei Arbeitnehmern, die nicht im Außendienst tätig sind und (coronabedingt) ausschließlich in ihrem Homeoffice arbeiten, in der Regel der Fall sein.
Homeoffice-Pauschale
In vielen Fällen liegen die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EStG nicht vor, weil es sich entweder nicht um einen gesonderten Raum handelt oder der Raum auch für private Zwecke genutzt wird. Aus diesem Grund ist durch das Jahressteuergesetz 2020 mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 4 EStG ein weiterer Abzugstatbestand geschaffen worden. Nach der Neuregelung kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 EURO für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausübt und der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt. Damit sind auch Fälle begünstigt, in denen die Tätigkeit in einem Raum ausgeübt wird, der auch privat genutzt wird, wie etwa der Küche oder dem Wohnzimmer. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EStG vor, kann der Steuerpflichtige den Pauschbetrag geltend machen, wenn er auf die Geltendmachung der Aufwendungen für das Arbeitszimmer verzichtet. Mit der Tagespauschale sind sämtliche Aufwendungen für die Nutzung der Wohnung abgegolten.
Die Pauschale kann nicht für Kalendertage in Anspruch genommen werden, an denen der Steuerpflichtige seine berufliche Tätigkeit auch an einem anderen Ort ausübt.
Die Homeoffice Pauschale gilt für Gewerbetreibende, Freiberufler und Arbeitnehmer. Die Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 EURO begrenzt (120 Tage). Dieser Höchstbetrag vervielfältigt sich nicht, wenn der Steuerpflichtige mehrere berufliche Tätigkeiten ausübt, sondern ist dann auf die einzelnen Tätigkeiten aufzuteilen. Wird eine Wohnung von mehreren Personen für ihre berufliche Tätigkeit genutzt, kann jede von ihnen die Pauschale bis zu dem Höchstbetrag geltend machen.
Der Homeoffice-Pauschbetrag kann nicht zusätzlich zu dem allgemeinen Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 EURO geltend gemacht werden, so dass er sich nur auswirkt, wenn weitere Werbungskosten geltend gemacht werden und dadurch insgesamt der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird.
Die Homeoffice-Pauschale ist zeitlich auf Tätigkeiten beschränkt, die in den Jahren 2020 und 2021 ausgeübt werden.
18. Januar 2021