Das Anfang des Jahres 2020 beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" enthält Sonderregelungen für das Wohnungseigentumsrecht. Danach bleibt der zuletzt bestellte Verwalter auch ohne entsprechende Beschlüsse im Amt und der aktuelle Wirtschaftsplan gilt fort. Diese zunächst bis Ende 2021 befristeten Regelungen für WEGs werden bis zum 31. August 2022 verlängert. Das hat der Bundestag in der letzten Sitzung der abgelaufenen Legislaturperiode am 10. September 2021 beschlossen. Dadurch werden die durch den Verwalter-Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 2 WEG festgesetzten Grenzen der zulässigen Amtszeit befristet außer Kraft gesetzt. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters. Die Niederlegung des Amtes durch den Verwalter ist aber auch weiterhin möglich.
Mit der Verlängerung der gesetzlichen Regelungen können Verwalter vor dem Hintergrund der reformierten erweiterten Handlungskompetenzen die wesentlichen Verwaltungsaufgaben auch ohne Amtsverlängerung oder Neubestellung ausüben. Die Fortgeltung des (alten) Wirtschaftsplanes stellt die Liquidität der Gemeinschaft im Wesentlichen sicher, da laufende Wohngeldzahlungen gemäß der letzten Beschlussfassung auch weiterhin in beschlossener Höhe zu zahlen sind.
Nach wie vor ist die Durchführung von Eigentümerversammlungen nicht uneingeschränkt möglich. Damit bleiben viele Beschlussthemen, wie etwa notwendige Sanierungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums, aber auch die Beschlussfassungen zu Sonderumlagen offen. Es ist derzeit nicht absehbar, wann diese im Wege einer Eigentümerversammlung beschlossen werden können.
Aufgrund der erschwerten Durchführung von Eigentümerversammlungen ist auch die seit der WEG-Reform eröffnete Option der Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen kaum durchführbar, da hierfür zunächst eine Beschlussfassung der Gemeinschaft der Eigentümer (GdW) im Rahmen einer Eigentümerversammlung erforderlich wäre. Auch die Herbeiführung einer solchen Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens ist kaum erfolgreich durchführbar, da hierfür die Zustimmung aller stimmrechtsberechtigten Eigentümer erforderlich wäre. Der Gesetzgeber hat im Zuge der WEG-Reform diesbezüglich keine wesentlichen Erleichterungen geschaffen.