Nur wer seinen Verbrauch kennt, kann natürliche Ressourcen schonen und den eigenen Energiebedarf senken. Mit diesem Ansatz verfolgt die EU das Ziel, Bewohner für den eigenen Verbrauch zu sensibilisieren und somit Einsparmöglichkeiten zu erkennen. Im Dezember 2018 hat sie hierzu die Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive EED) verabschiedet. Am 1. Dezember 2021 ist die neue Heizkostenverordnung in Kraft getreten, mit der die EED in nationales Recht umgesetzt wurde. Um die höhere Transparenz bei Verbrauch zu gewährleisten müssen Eigentümer und Verwalter nun einiges beachten, wobei die Messdienstleister und Energieversorger eine zentrale Rolle zukommt. Der IVD rät den Eigentümern und Verwaltern, sich frühzeitig mit diesen in Verbindung zu setzen, um die nächsten Schritte zu planen.
Ablesen aus der Ferne
Neu installierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein, bestehende bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Das Ablesen der Zählerstände vor Ort kann damit entfallen. Die Heizkostenabrechnung muss künftig einen Vergleich zum vorherigen Verbrauch und zum Durchschnittsverbrauch enthalten.
Datensicherheit der Smartmeter
Fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte müssen Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Das Einhalten des Stands der Technik wird angenommen, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten sind. Alternativ gilt dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliegt. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.
Informationspflichten für Gebäudeeigentümer
Die Abrechnungen müssen detaillierte Informationen enthalten, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Verpflichtend ist außerdem ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und ein Vergleich mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
Stärkerer Wettbewerb
Zur Stärkung des Wettbewerbs müssen neu installierte Geräte mit Systemen anderer Anbieter interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. Bereits installierte fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Bundesrat fordert Kostentransparenz und frühere Evaluierung nach drei Jahren
In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führen darf. Nach der Evaluation sollte geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig ist.
Der Bundesrat hat der Heizkostenverordnung nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Heizkostenverordnung bereits nach drei Jahren evaluiert wird.
[Fachartikel Verwalter vom 2.12.2021]