Zum 1. Oktober 2022 wird der Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Anders als bei den bisherigen Erhöhungen des Mindestlohns muss diesmal die vertragliche Arbeitszeit nicht herabgesetzt werden. Denn zum gleichen Zeitpunkt wird die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 auf 520 Euro angehoben. Die Arbeitszeit kann sogar leicht angehoben werden, da die zulässige Arbeitszeit ab Oktober 43,33 Stunden (= 43 Stunden und 20 Minuten beträgt, während sie bisher nur 43,06 Stunden betrug (450 / 10,45).
Auch bei einer zukünftigen Anhebung des Mindestlohns muss die Arbeitszeit nicht mehr angepasst werden, da mit der Anhebung des Mindestlohns in einem neuen Absatz 1 a des § 8 SGB IV eine dynamische Verdienstobergrenze eingeführt worden ist, die sich bei einer Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ebenfalls erhöht. Die Verdienstobergrenze errechnet sich nämlich in Zukunft, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch 3 geteilt und anschließend auf volle EURO abgerundet wird (12 x 130 = 1.560 x 1/3 = 520).
Unvorhersehbare Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze
Ein Unvorhersehbares Überschreiten der Verdienstobergrenze steht der Anerkennung einer geringfügigen Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen nicht entgegen. Die Voraussetzungen sind jedoch neu geregelt worden und enthalten zwei Grenzen.
Nach dem neuen Absatz 1 b des § 8 SGB IV steht ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Damit ist ein nicht vorhersehbares Überschreiten nur noch zweimal statt bisher dreimal innerhalb eines Zeitjahres möglich sein. Ein Arbeitsentgelt von mehr als dem 14-fachen der Geringfügigkeitsgrenze führt jetzt in jedem Fall zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung
Außerdem wird die Höhe des Mehrverdienstes pro Kalendermonat des Überschreitens auf einen Wert in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze begrenzt.