Immobilienverband

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

– Begünstigung nach § 35 a EStG

Mit Urteil vom 13. Mai 2020 (VI R 4/18) hat Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für die Reinigung des öffentlichen Straßenlandes nur insoweit nach § 35 a Abs. 2 EStG begünstigt sind, wie sie auf den Fußweg entfallen. Kosten für die Reinigung des Fahrdamms sind nicht begünstigt. Wenn die Rechnung keine getrennten Beträge ausweist, muss der Rechnungsbetrag aufgeteilt werden. Soweit keine anderen Erkenntnisse vorliegen, können die Kosten im Wege einer Schätzung hälftig aufgeteilt werden.

Die Mitteilung an die Mieter, welche Betriebskosten nach § 35 a EStG begünstigt sind, sollte einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Kosten für den sog. Winterdienst (Schneeräumung) sind in vollem Umfang begünstigt, da sie sich ausschließlich auf den Fußweg beziehen.

In demselben Urteil hat der BFH entschieden, dass Lohnkosten für Handwerkerleistungen nur insoweit nach § 35 a Abs. 3 EStG begünstigt sind, wie die Arbeiten auf dem Grundstück ausgeführt wurden. Führt der Handwerker die Arbeiten teilweise in seiner Werkstatt durch, muss die Rechnung in Zukunft drei Teilbeträge ausweisen: Die Materialkosten, die Arbeitskosten für Arbeiten auf dem Grundstück und die Arbeitskosten für die Arbeiten in der Werkstatt. Die Kosten für An- und Abfahrten sind m.E. dem Grundstück (Haushalt) zuzuordnen.

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck

Rechtsberater Referat Steuern

Telefon: 0 30 / 27 57 26 0
E-Mail: beck@ivd.net
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