Immobilienverband

Empfehlung des IVD im Umgang mit dem Coronavirus

Was gilt für die Makler-, Verwalter- oder Sachverständigentätigkeit

Die Corona-Regeln sind seit dem 20. März 2022 weitgehend weggefallen, wobei Maßnahmen, die auf der Grundlage des bisherigen Infektionsschutzgesetzes seitens der Bundesländer getroffen worden sind, noch bis zum 2. April verlängert gelten können.

Ein Basisschutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, bleibt aber unabhängig davon bestehen. Gleichzeitig sollen strengere lokal begrenzte Regelungen gelten, wenn es die Infektionslage dort erfordert und das jeweilige Landesparlament dies beschließt. Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Was ist bei Wohnungseigentümerversammlungen zu beachten?

Nachdem die 2G/3G-Regelungen im Wesentlichen weggefallen sind bzw. in Kürze wegfallen werden, fragt sich, wie in diesem Fall mit der Durchführung von Eigentümerversammlungen umzugehen ist.
Grundsätzlich gilt, dass jedem Eigentümer als Kernrecht des Wohnungseigentumsrechtes die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung eingeräumt werden muss. Der Zugang kann daher nicht unter die Voraussetzung gestellt werden, dass der Teilnehmer geimpft, genesen oder getestet ist, auch wenn dies im Rahmen des Hausrechts des Verwalters grundsätzlich möglich wäre. Ob die Eigentümerversammlung die Anwendung der 2G/3G-Regelung beschließen kann, ist zweifelhaft.

Die Anwendung der 2G/3G-Regelung kommt nur noch aufgrund des Hausrechtes des Verwalters oder des Veranstaltungsraumes (Gaststätte) in Betracht, es sei denn, es gibt eine abweichende Landesregelung.
Wir empfehlen Verwaltern, diejenigen Veranstaltungsräume für die Durchführung der Versammlung auszuwählen, die jedem Eigentümer die Teilnahme grundsätzlich ermöglicht. Sofern weder die Maskenpflicht noch ein bestimmter Impfstatus gefordert wird, müssen die teilnehmenden Eigentümer selbst auf die Einhaltung der für erforderlich gehaltenen Hygienemaßnahmen achten. Den Verwalter trifft allenfalls hinsichtlich der Auswahl der Räumlichkeiten eine Obliegenheit.

Umlaufbeschluss - schriftlicher Beschluss

Es besteht unabhängig von den Corona-Regelungen die Möglichkeit, eine Beschlussfassung unabhängig von einer Eigentümerversammlung durchzuführen. Hierbei müssen alle Eigentümer aktiv zustimmen, anderenfalls ist der Beschluss nicht zustande gekommen.

Online-Teilnahme an Präsenzveranstaltung

Sofern eine Eigentümergemeinschaft bereits von ihrer seit der Reform des WEG bestehenden Beschlusskompetenz Gebrauch gemacht haben sollte, die Online-Teilnahme an Präsenzversammlungen zu gestatten, wäre diese Art der Durchführung der „Königsweg“. Aber auch hier sind die Regelungen für die Durchführung der Präsenzveranstaltung einzuhalten.

Müssen Kunden, die ein Ladenlokal eines Maklers- oder Verwalters besuchen, einen 3G- oder 2G-Nachweis erbringen?

Mit dem Wegfall der 2G/3G-Regelung entfällt auch die Pflicht, entsprechende Nachweise zu verlangen. Der Gewerbetreibende hat aufgrund seines Hausrechtes die Möglichkeit, dennoch einen 3G- oder 2G-Nachweis zu verlangen. Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Zudem sollte stets geprüft werden, ob nicht auch eine fernmündliche Kommunikation möglich ist.

Was gilt für Wohnungsbesichtigungen?

Bei Wohnungsbesichtigungen kann der Hausherr auch ohne gesetzliche Regelungen den Zugang davon abhängig machen, dass die 2G/3G-Regelung eingehalten wird. Dies kann auch der Mieter grundsätzlich für sich in Anspruch nehmen, wobei er zur Ermöglichung von Besichtigungen verpflichtet ist. Um das Infektionsgeschehen niedrig zu halten, sollte geprüft werden, ob nicht auch Online-Besichtigungen durchgeführt werden können.

Was müssen Arbeitgeber und -nehmer beachten?

Am 20. März 2022 ist auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen, welche Pflichtmaßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern vor Corona geregelt hat. Die Verordnung wurde aber nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch eine neue Verordnung ersetzt, welche die bisherigen Schutzmaßnahmen in das Ermessen des Arbeitgebers stellt. Dieser ist aber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Die neue Verordnung gilt bis zum 25. Mai 2022. Der IVD empfiehlt, die AHA-L-Schutzmaßnahmen beizubehalten und den Mitarbeitern ein regelmäßiges Testangebot zu unterbreiten. Grundsätzlich kommt auch noch eine Home-Office-Regelung in Betracht.

 

 

Stand, 21. März 2022

 

RAin Annett Engel-Lindner

Rechtsberaterin
Referat Immobilienverwalter

Telefon: 0 30 / 27 57 26 0
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Dr. Christian Osthus

Stv. Bundesgeschäftsführer, Justitiar

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