Derzeit werden einige Verwalter zur Auskunftserteilung und Datenübermittlung über die in ihrem Bestand befindlichen Liegenschaften von den Statistischen Landesämtern aufgefordert. Dabei werden nicht nur gemeinschaftsbezogene Daten, sondern auch solche über das vermietete Eigentum angefordert (Nettokaltmiete, Anzahl der Räume, Nutzer), welche dem WEG-Verwalter regelmäßig nicht vorliegen. Ohne Angabe auch der mieterbezogenen Daten lassen sich die Online-Fragebögen nicht ausfüllen und versenden. Zwischenzeitlich wurden teilweise auch Fragebögen in Papierform versendet. Dort können die Namen der vermietenden Eigentümer (als Auskunftspflichtige) handschriftlich eingefügt werden.
Als WEG-Verwalter sind sie nur zur Auskunftserteilung über die gemeinschaftsbezogenen Daten verpflichtet.
Empfehlung der Statistischen Landesämter für WEG-Verwalter:
WEG-Verwaltungen, die beispielsweise über die Gebäudemerkmale, aber nicht über die erforderlichen Angaben zu den Wohnungen verfügen, sind nicht dazu verpflichtet diese selbst zu recherchieren – dies gilt auch für die Bewohnernamen. Allerdings sind die Verwaltungen nach § 24 Abs. 2 ZensG 2022 in diesen Fällen verpflichtet, die Namen und Anschriften der Eigentümer/-innen mithilfe sogenannter Eigentümerlisten zu übermitteln, die anschließend durch die Statistischen Landesämter zur Auskunft aufgefordert werden.
In den Fällen, in denen WEG-Verwaltungen im Zuge der GWZ 2022 Anschreiben mit Zugangsdaten für den Online-Fragebogen erhalten haben, aber die Auskünfte nicht vollständig erteilen können, reicht es aus, wenn die Angaben zu den ersten vier Fragen folgendermaßen ausgefüllt werden:
- Zur Frage „Ist die angegebene Gebäudeanschrift korrekt?“ wird im Online-Fragebogen „Ja“ angegeben, im Papier-Fragebogen werden die Felder zu den Angaben leer gelassen.
- Die Frage, ob sich an dieser Anschrift noch weitere Gebäude mit Wohnraum befinden, wird nur mit „Ja“ beantwortet, wenn bekannt ist, dass mehrere Gebäude an derselben Anschrift existieren. Ansonsten bitte „Nein“ angeben.
- Unter der Frage „An dieser Anschrift trifft Folgendes zu“ wird angegeben: „Ich bin kein/-e Eigentümer/-in und/oder Verwalter/-in (mehr)“.
- Zur Angabe nach dem Namen und der Adresse der neuen/anderen auskunftspflichtigen Person wird angegeben „Unbekannt“.
Sollte es weitere Unklarheiten geben, kontaktieren Sie bitte das entsprechende Landesamt und bitten um Klärung und gegebenenfalls Fristverlängerung.