Immobilienverband

Anspruch auf einen zertifizierten WEG-Verwalter ab dem 1. Dezember 2023

+++Update: Frist zur Zertifizierung für WEG-Verwalter verlängert+++

Erst ab Dezember 2023 und damit ein Jahr später als bisher vorgesehen sollen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Zertifizierung gegenüber den Verwaltern erhalten. Der Bundestag hat Ende September einer entsprechenden Verlängerung der Frist zugestimmt. Das Gesetz muss noch verkündet werden und ist daher noch nicht in Kraft getreten.

Zur Begründung der Verschiebung heißt es, es erscheine nicht möglich, alle Verwalter, die die Prüfung ablegen wollen, bis zum Stichtag zu prüfen. Hierauf hatte der IVD unter anderem in einer Stellungnahme hingewiesen: Hier finden Sie die Stellungnahme des IVD.

Ab dem 01.12.2023 muss jeder Verwalter einen Zertifikatsnachweis vorlegen können, wenn die Eigentümer dies wünschen. Ausnahme/Übergangsregelung: Ein WEG-Verwalter, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in einer Eigentümergemeinschaft bestellt war, gilt bis zum 01. Juni 2024 gegenüber dieser Gemeinschaft als zertifizierter Verwalter.

Als zertifizierter WEG-Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor der Industrie-und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als WEG-Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Prüfung kann ausschließlich durch die IHK erfolgen. Die Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Prüfung, den Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat, die Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte WEG-Verwalter bezeichnen dürfen und die Befreiungstatbestände sind vom Bundesjustizministerium in der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz gesondert festgelegt.

Die Zertifizierung stellt keine gewerberechtliche Anforderung dar - sie ist insbesondere keine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 c GewO. Die Tätigkeit als WEG-Verwalter ist somit grundsätzlich auch ohne Zertifikat zulässig.

RAin Annett Engel-Lindner

Rechtsberaterin
Referat Immobilienverwalter

Telefon: 0 30 / 27 57 26 0
E-Mail: info@ivd.net

1. Wer wird zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer (IHK) durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt (vgl. § 26a Abs. 1 WEG).
Juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

2. Warum sollten Sie zertifizierter Verwalter sein?

Ab dem 1. Dezember 2022 (derzeit Verlängerung um ein Jahr angedacht) haben Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung grundsätzlich einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters ( § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG i.V.m. § 48 Abs. 4 S. 1 WEG).
De Bestellung eines zertifizierten Verwalters steht im Ermessen der Eigentümergemeinschaft- Kann kein Muss!
Ausnahmen: Die Zertifizierungsregelung gilt nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG)

3. Gibt es gleichgestellte Berufsabschlüsse?

Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
• die Befähigung zum Richteramt,
• eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
• einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
• einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
besitzt. Diese Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.
Eine formale Anerkennung, zum Beispiel mit einer Urkunde durch die IHK oder eine andere Stelle, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Gleiches gilt für Juristische Personen und Personengesellschaften, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

4. Gibt es eine Übergangsfrist?

Wenn Sie zum 1. Dezember 2020 bereits zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt waren, gelten Sie gegenüber dieser noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter (vgl. § 48 Abs. 4 S. 2 WEG).

5. Gebühren

Der Gebührentarif wird von den IHKn individuell festgelegt und beträgt durchschnittlich 340 EUR.

6. Prüfungstermine und Anmeldung

Die Prüfungstermine der IHKn müssen jeweils individuelle erfragt werden. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt im Regelfall 14 Tage vor Prüfungstermin.

7. Inhalt und Ablauf der Prüfung

Die Prüfung zum Zertifizierten Verwalter besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Der schriftliche Teil dauert 90 Minuten. Der mündliche Teil dauert mindestens 15 Minuten und soll sich zumindest auf das Wohnungseigentumsgesetz beziehen. Nähere Angaben zur Prüfung ergeben sich aus den Prüfungsordnungen der IHKn. Möglich sind hier PC-Prüfungen und Präsenzprüfungen, die als Einfachwahlaufgabe (Single Choice) – eine Antwortmöglichkeit ist richtig oder Mehrfachwahlaufgabe (Multiple Choice) – mehrere Antwortmöglichkeiten sind richtig ausgestaltet sein können.

Der Rahmenplan für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter beschreibt Lernziele und Lerninhalte in vier Themenbereichen:
a. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
b. Rechtliche Grundlagen
c. Kaufmännische Grundlagen
d. Technische Grundlagen
8. Prüfungsvorbereitung

Die Vorbereitung auf die Prüfung ist grundsätzlich frei. Man kann selbständig lernen oder an einem Vorbereitungskurs bei einem beliebigen Bildungsträger teilnehmen. Siehe hierzu auch unsere Angebote der EIA und weiterer.

9. Weiterbildungspflicht

Die im Jahr 2018 eingeführte Weiterbildungspflicht(20 Stunden innerhalb von drei Jahren) bleibt von den neuen Regelungen zum zertifizierten Verwalter unberührt.