Immobilienverband

Vererben und verschenken von Mehrfamilienhäusern – Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2022

Nach geltendem Recht und dem JStG 2022

Wie sich die Änderungen des Jahressteuergesetzes 2022 auf die Bewertung von Mehrfamilienhäusern auswirkt, hängt vor allem von dem Verhältnis der Mieten zu dem Bodenrichtwert ab: Da sich die Änderungen nur auf die Bewertung des Gebäudes beziehen und nicht auf die des Bodens, ergibt sich eine Auswirkung nur, wenn nach Abzug der Bodenwertverzinsung von dem Grundstücksreinertrag ein positiver Gebäudereinertrag verbleibt. Wenn der Bodenrichtwert sehr hoch und die Mieten niedrig sind, ist der Gebäudereinertrag „Null“.

Allerdings ist die abzuziehende Bodenwertverzinsung in Zukunft geringer, weil der Liegenschaftszins bei Mehrfamilienhäusern statt 5 Prozent in Zukunft nur noch 3,5 Prozent beträgt. Es wird sich daher in weiteren Fällen ein positiver Gebäudereinertrag ergeben.

Wenn der Gebäudereinertrag positiv ist, wird sich in Zukunft wegen des niedrigeren Liegenschaftszinssatzes und der von 70 auf 80 Jahre verlängerten Nutzungsdauer ein höherer Vervielfältiger gem. Anlage 21 und damit ein höherer Ertragswert ergeben.

In dem nachfolgenden Beispiel beträgt der Gebäudereinertrag nach dem geltenden Recht nach Abzug der Bodenwertverzinsung „Null“ Euro.

Nach dem JStG 2022 sind zwar die abzuziehenden Bewirtschaftungskosten höher, aufgrund des abgesenkten Liegenschaftszinssatzes ergibt sich aber trotzdem ein positiver Gebäudereinertrag. Der Vervielfältiger ist nach dem neuen Recht aufgrund der verlängerten Nutzungsdauer und aufgrund des abgesenkten Liegenschaftszinssatzes höher als nach alten m Recht.

Beispiel
Gebäude

Baujahr 1970

Anzahl der Wohnungen 14

Wohnfläche insgesamt: 1.244 m²

Miete 9 Euro/Monat/m² durchschnittlich

Miete : 9 x 1.244 = 11.196 x 12 = 134.352 Euro jährlich

Boden

Bodenrichtwert 2.000 Euro/m²

Grundstück. 1.000 m² x 2.000 Euro/m² = 2.000.000 Euro

Bewertung im Ertragswertverfahren

I Berechnung nach dem geltenden Recht

Gebäude  
Rohertrag 134.352
Bewirtschaftungskosten

Anlage 23 zu § 187 Abs. 2 Satz 2

Restnutzungsdauer

70 – 52= 18 Jahre

Mindestwert 70 x 30 % =
21 Jahre: = 27 %

36.275
Reinertrag des Grundstücks 98.077
Bodenwertverzinsung

§ 185 Abs. 2 BewG

2.000.000 x 5 % =100.000
Gebäudereinertrag 0
X Vervielfältiger

Anlage 21

Restnutzungsdauer = 18

Mindestwert : 70 x 30 % = 21

Zinssatz 5 %

12,82

0
Gebäudeertragswert 0
Boden  
Bodenrichtwert2.000 x 1.000 =2.000.000
   
Ertragswert des Grundstücks  2.000.000

II Berechnung nach dem JStG 2022

Gebäude  
Rohertrag 134.352,00
Bewirtschaftungskosten

 

Anlage 23
zu § 187 Abs. 2 Satz 2  neu

Seite 33 BT-Drucksache 20/3879

21.427,80
Reinertrag des Grundstücks 112.924,20
Bodenwertverzinsung

§ 182 Abs. 2 BewG-E

2.000.000 x 3,5 % =- 70.000,00
Gebäudereinertrag 42.924,20
X  Vervielfältiger

Anlage 21

Restnutzungsdauer = 80 – 52 = 28 Jahre

Länger als Mindestwert :
80 x 30 % = 24

Zinssatz 3,5 %

X 17,67 =

758.470,60
Gebäudeertragswert 758.470,60
Boden  
Bodenrichtwert2.000 x 1.000 =2.000.000
   
Ertragswert des Grundstücks  2.758.470,60

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck

Rechtsberater Referat Steuern

Telefon: 0 30 / 27 57 26 0
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