Immobilienverband

Verschenken von Einfamilienhäusern wird ab 2023 teurer

Wer plant, sein Haus im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation zu übertragen, sollte dies vorziehen und den Vertrag noch in diesem Jahr unterschreiben. Insofern ist Eile geboten, weil der Vertrag notariell beurkundet werden muss und die Notare zum Ende des Jahres nur noch wenige Termine frei haben werden. Es genügt, wenn dieses Jahr der notarielle Vertrag noch unterschrieben wird. Der Übergang des Eigentums kann im Jahr 2023 stattfinden.

Bedarf der Vertrag noch der Genehmigung, etwa weil sich eine der Parteien durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten lässt, muss die Genehmigung allerdings noch in diesem Jahr erteilt werden. Im Zivilrecht gilt die Genehmigung zwar rückwirkend, im Steuerrecht ist dies jedoch nicht der Fall.

Die Anhebung der Schenkungsteuer verbirgt sich in einer Änderung der Anlage 25 über die sogenannten Wertzahlen. Eigentlich sollen Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser im Vergleichswertverfahren bewertet werden. Da vergleichbare Verkaufsfälle aber häufig nicht vorliegen, werden auch Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser oft im Sachwertverfahren bewertet. Dabei werden der Wert des Bodens und fiktive Herstellungskosten für das Gebäude ermittelt. Um diesen Wert dem Marktniveau anzupassen, wird Summe dieser Werte mit einem Sachwertfaktor multipliziert, den die Gutachterausschüsse zur Verfügung stellen sollen. Für die Fälle, in denen derartige Sachwertfaktoren nicht zur Verfügung stehen, hat die Finanzverwaltung in der Anlage 25 zu § 191 BewG typisierte Faktoren festgelegt, die Wertzahlen heißen.

Diese Wertzahlen sind für Häuser in guter Lage im Ergebnis von bisher 1,0 auf 1,3 oder sogar 1,4 angehoben worden.

Beispiel

Einfamilienhaus, vorläufiger Sachwert 500.000 Euro, Grundstück 600 m², Bodenrichtwert 1.000 Euro.

Schenkung 2022

Wertzahl: 1,0

Boden600 x 1.000600.000 €
Gebäude500.000 x500.000 €
Summe 1.100.000 €
 1.100.00 X 1,0 =1.100.000 €
Schenkungsteuer Sohn/Tochter

Steuerklasse I

1.100.000 x 19 %209.000 €

 

Ab 2023

Wertzahl 1,4

Boden600 x 1.000600.000 €
Gebäude500.000 x500.000 €
Summe 1.100.000 €
 1.100.000 x 1,4 % =1.540.000 €
Schenkungsteuer Sohn

Steuerklasse I

1.540.000 x 19 %292.600 €

Steuerersparnis: 83.600 Euro.

Eine größere Differenz ergibt sich, wenn durch die Höherbewertung ein höherer Steuersatz zur Anwendung kommt.

Ein tatsächlich niedrigerer Marktwert kann gegenüber dem Finanzamt nach wie vor mit einem Gutachten dargelegt werden.

VRFG a.D. Hans-Joachim Beck

Rechtsberater Referat Steuern

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E-Mail: beck@ivd.net
24.10.2022 | IVD | Steuern

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